None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 13/21
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 13/21 Landgericht Chemnitz - StVK Döbeln: DL II StVK 204/19 SMJusDEG: 4514E/44/4-IV3 Seite1 BESCHLUSS In der Strafvollzugssache des X. Y., geboren am … in …, derzeit in der Justizvollzugsanstalt J1 - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, gegen die Justizvollzugsanstalt J1, vertreten durch den Anstaltsleiter - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - beteiligt: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden wegen (geplanter) Beendigung der Unterbringung in der Sozialtherapie gemäß Vollzugsplanfortschreibung vom 25. März 2019 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 10.02.2021 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2020 wird einstimmig als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 111 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SächsStVollzG. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, § 111 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SächsStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Seite2 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1500,00 Euro festgesetzt, §§ 65, 60, 52 GKG. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG (i.V.m. § 111 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SächsStVollzG) beteiligte Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat in seiner Zuschrift vom 02. Februar 2021 zum Rechtsmittel des Antragstellers wie folgt Stellung genommen: „Die dem Antragsteller in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 25. März 2019 (Blatt 2 und 77 der Akte) bekannt gegebene beabsichtigte Beendigung der Sozialtherapie nach § 17 Absatz 5 SächsStVollzG stellt als bloße Ankündigung noch keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG dar, da sie den Antragsteller noch nicht unmittelbar in seinen Rechten berührt (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 109 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 - Ill - 1 Vollz (Ws) 272/14 -, juris). Sie bedarf zunächst noch einer konkreten Umsetzung, die sodann mit einem Antrag nach § 109 StVollzG angefochten werden kann. Die Umsetzung der geplanten Maßnahme erfolgte mit der Verfügung vom 22. Juli 2019, gegen die der Antragsteller auch einen - gesonderten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. Indem die Kammer den Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, ist der Antragsteller auch nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 GG beschränkt, da ihm die Möglichkeit, hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Maßnahme durch Verfügung vom 22. Juli 2019 Rechtsmittel einzulegen, unbenommen bleibt, wovon der Antragsteller im Übrigen auch Gebrauch gemacht hat. Das Verfahren ist unter dem Az. 2 Ws 10/21 derzeit beim Oberlandesgericht Dresden anhängig.“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung keine obergerichtlich noch zu klärenden Rechtsfragen aufwirft. S. Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts S. Richter am Oberlandesgericht W. Richter am Oberlandesgericht
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Referenzen
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- L II StVK 204/19 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- §§ 65, 60, 52 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 111 Beteiligte 1x
- § 111 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SächsStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Absatz 5 SächsStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 2x
- 1 Vollz (Ws) 272/14 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x