None vom Oberlandesgericht Dresden - 23 WF 431/22
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 23 WF 431/22 Amtsgericht Leipzig, 354 FH 307/21 Seite 1 BESCHLUSS In der Familiensache 1. L. R., geboren am …2016, …, vertreten durch den Beistand Stadt xxx - Amt für Jugend und Familie, … - Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 - 2. D. R., geboren am ...2008, …, vertreten durch den Beistand Stadt xxx - Amt für Jugend und Familie, … - Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 - gegen V. R., … - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Weitere Beteiligte: Mutter: L. E., … wegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten hat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., Richter am Amtsgericht K. und Richterin am Oberlandesgericht Dr. N. ohne mündliche Verhandlung am 07.09.2022 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 27.05.2022, Az.: 354 FH 307/21 im Tenor zu 3. und 5. wie folgt abgeändert:
Seite 2 Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern jeweils 1.239 EUR rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 2.478 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Antragsteller, die im Haushalt ihrer Mutter leben und vom Beistand des Jugendamtes vertreten werden. Sie bezogen Leistungen nach dem UVG. Die Antragsteller nahmen den Antragsgegner zunächst in zwei getrennten vereinfachten Unterhaltsverfahren, die dann verbunden wurden, auf Zahlung laufenden Unterhalts ab Januar 2022 und rückständigen Unterhalts für 2021 in Anspruch. Hiergegen wendete der Antragsgegner ein, dass die Mutter der Antragsteller das volle Kindergeld bekomme. Seit 03.01.2022 zahle er den Kindesunterhalt regelmäßig. Mit der Unterhaltsvorschussstelle habe er am 08.02.2022 eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Mit Beschluss vom 27.05.2022 setzte das Familiengericht den laufenden monatlichen Unterhalt für beide Kinder ab Januar 2022 in Höhe des Mindestunterhaltes fest. Die Einwendungen des Antragsgegners wies es zurück. Hingegen wies es den Antrag auf Festsetzung rückständigen Unterhalts für 2021 in Höhe von jeweils 1.239 EUR zurück. In der Kostenentscheidung bildete das Familiengericht eine Quote von 77,46% für den Antragsgegner und jeweils 11,27 % für die Antragsteller. Zur Begründung verwies es auf den Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG, wonach wegen des Bezugs von Unterhaltsvorschuss eine Geltendmachung im vereinfachten Unterhalsverfahren nicht zulässig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner hat von seiner Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Seite 3 II. Die Beschwerde war zulässig und begründet. Das Familiengericht hat die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung rückständigen Unterhaltes zu Unrecht abgelehnt. Zwar legt der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG nahe, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren für Zeiträume, in denen Sozialleistungen bezogen wurden, keine Anwendung findet. Aus der Gesetzesbegründung zu dem wortgleichen § 646 ZPO a. F. (vgl. BT-Drucksache 13/7338 und 14/7349) geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass mit der Vorschrift lediglich sicher gestellt werden soll, dass das Kind in Höhe des gewährten Unterhaltsbetrages (und in dieser Höhe auf den Leistungsträger übergegangenen Anspruchs) keinen Unterhaltsanspruch geltend macht (so auch Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG Kommentar, Rn. 16 zu § 250. Soweit der Unterhaltsanspruch aber nicht auf den Leistungsträger übergegangen ist, muss dem insoweit unterhaltsbedürftigen Kind auch weiterhin das vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen. Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung rückständigen Unterhaltes für 2021 waren somit zulässig. Da das Oberlandesgericht eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist, konnte es auch über die Begründetheit entscheiden (Althammer in: Johannsen/Henrich, aaO, RN 3 zu § 69). Die Prüfung richtet sich nach den Vorschriften über das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG. Die Einwendungen des Antragsgegners hat das Familiengericht gemäß § 252 Abs. 1 S. 2 FamFG mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Dieser ist nichts hinzuzufügen. Weitere berücksichtigungsfähige Einwendungen hat der Antragsgegner nicht erhoben, so dass auch die Unterhaltsrückstände festzusetzen waren. Da der Antragsgegner somit komplett unterlegen war, war die Kostenentscheidung des Familiengerichts nach § 243 FamFG abzuändern.
Seite 4 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren resultiert ebenfalls aus § 243 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert aus §§ 40, 51 Abs. 2 FamGKG. von B. K. Dr. N.
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 23 WF 431/22
7. September 2022
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23 WF 431/22 | 7. September 2022 |
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 23 WF 431/22 1x
- 54 FH 307/21 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 250 Antrag 2x
- § 646 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 249 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 2x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x