None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 W 32/22
Leitsatz: Eine Namensbestimmung ist für den Standesbeamten und die Personenstandgerichte bindend, wenn sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Familiengericht in einem Adoptionsbeschluss fehlerhaft bestimmt, dass der Angenommene nunmehr den Geburtsnamen des Annehmenden führt, sich die Änderung des Geburtsnamens aber nicht auf den Familiennamen erstreckt (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - 1 Z 56/21). OLG Dresden, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 23. September 2022, Az.: 21 W 32/22
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 21 W 32/22 Amtsgericht Dresden, 447 UR III 48/21 BESCHLUSS In Sachen D... R..., ... - Betroffener und Beschwerdeführer - Weitere Beteiligte: 1. Landeshauptstadt Dresden, Standesamt, ... 2. Landeshauptstadt Dresden, Standesamtsaufsicht, ... wegen Beschwerde in Personenstandssachen hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, Richter am Oberlandesgericht K...... und Richter am Oberlandesgericht T...... im schriftlichen Verfahren beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts D... vom 01.12.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Standesamt der Landeshauptstadt D... wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Antragstellers (Reg.-Nr. G 0000/1985) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen „B..., geb. R...“ beizuschreiben.
G r ü n d e : I. Der Antragsteller wurde am 26.06.1985 in Dresden als nichteheliches Kind geboren. Sein Vorname lautete „D...“ und sein Familienname „A...“. Mit Wirkung vom 15.12.2021 wurde sein Vorname in „D...“ geändert. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 05.02.2018 wurde der Antragsteller von P... B... als Kind angenommen. Er führte nunmehr den Geburtsnamen „B...“. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 wurde der Antragsteller vom Lebenspartner seines Adoptivvaters, V... R..., als Kind angenommen. Im Adoptionsbeschluss heißt es unter Ziffer 2. des Tenors: „Der Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen R.... Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nicht auf den Familiennamen“. Das Standesamt der Landeshauptstadt Dresden hat die Adoption und die damit verbundene Änderung des Geburtsnamens als Folgebeurkundung im Geburtenregister des Antragstellers eingetragen. Danach führt der Antragsteller jetzt den Geburtsnamen „R...“. Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt, das Standesamt anzuweisen, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sein Name „B..., geb. R...“ lautet. Standesamt und Standesamtaufsichtsbehörde sind diesem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 01.12.2021 hat das Amtsgericht D... den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt. Sämtliche Beteiligte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt i.S. des § 59 FamFG. Als Angenommener ist er nach rechtskräftig erfolgter Adoption durch die Ablehnung der Folgebeurkundung des Familiennamens in eigenen Rechten beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm, StAZ 2015, 83). Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Gegenstand des Verfahrens nach § 48 PStG ist der Antrag des Angenommenen auf Berichtigung der in Vollzug des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 vorgenommenen Änderung des Geburtsnamens im Geburtenregister. An die im Adoptionsdekret ausgesprochene Namensbestimmung sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (vgl. OLG Hamm,
StAZ 2015, 83, 84; OLG Düsseldorf, StAZ 2013, 288, 289; BayObLG, StAZ 2003, 42, 43; Hepting/Dutta, Familien- und Personenstand, 3. Aufl., V-434 ff.; Staudinger/Helms [2019], § 1757 Rn. 16; MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1757 Rn. 94; jeweils m.w.Nachw.). In dem Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 wird festgestellt, dass „der Angenommene nunmehr den Geburtsnamen R... führt“. Weiter heißt es, dass „sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den Familiennamen erstreckt“. Diese Namensbestimmung ist nach den Umständen des Falles dahingehend auszulegen, dass der Nachname des Angenommenen nach dem übereinstimmenden Willen des Annehmenden und des Angenommenen nunmehr „B..., geb. R...“ lauten sollte. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Schreiben des Notars Dr. B... vom 22.12.2020 und 21.01.2021 sowie durch das Schreiben des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 01.04.2021 gestützt. In diesem Schreiben wird übereinstimmend ausgeführt, dass die Namensbestimmung im Adoptionsbeschluss dahin zu verstehen sei, dass der Angenommene nach der erfolgten Adoption den Namen „D... B..., geb. R...“ trägt. Allerdings ist diese im Adoptionsbeschluss enthaltene Namensbestimmung fehlerhaft. Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auch für die hier vorliegende Volljährigenadoption gilt (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB), erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Zum Geburtsnamen des Angenommenen ist hier - insoweit ist die Namensbestimmung nicht zu beanstanden - gemäß § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG der Familienname des Annehmenden (“R...“) bestimmt worden. Unrichtig war dagegen die Bestimmung des bisherigen Geburtsnamens „B...“ zum Familiennamen. Das Familiengericht hat offenbar verkannt, dass der Geburtsname eines ledigen Angenommenen immer auch sein Familienname ist. Gleichwohl ist diese Namensbestimmung für den Standesbeamten und die Personenstandsgerichte bindend, da sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Das Verdikt der Nichtigkeit greift nur in seltenen Fällen eines evidenten und besonders schweren Gesetzesverstoßes ein. Nichtigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, StAZ 2015, 83, 84; OLG Hamm, StAZ 2011, 334, 335; BayObLG, StAZ 2003, 42, 43). Im Allgemeinen ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend und tendiert selbst bei groben Rechtsanwendungsfehlern „nur“ zur Fehlerhaftigkeit der Namensbestimmung (vgl. Hepting/Dutta, Familien- und Personenstand, 3. Aufl., V-437; Staudinger/Helms [2019], § 1757 Rn. 16; jeweils m.w.Nachw.). Im Ergebnis liegt der vorliegende Fall nicht anders als der der Entscheidung des BayObLG vom 12.06.2002 (Az. 1 Z 56/01) zugrunde liegende Sachverhalt. Dort wurde der Familienname des Annehmenden zwar zum Geburtsnamen, der bisherige Geburtsname des Angenommenen aber fälschlicherweise zu dessen Familiennamen bestimmt. Das BayObLG hat eine Nichtigkeit dieser Namensregelung „unter den Umständen des gegebenen Falles“ verneint (BayObLG, StAZ 2003, 42, 43; zustimmend Frank, StAZ 2008, 65, 71). Es hat zu Recht darauf hingewiesen, es sei der Rechtsordnung jedenfalls nicht völlig fremd, dass der Angenommene trotz Änderung seines Geburtsnamens einen vom Namen des Annehmenden abweichenden Familiennamen trage, wie schon die Regelung für verheiratete Angenommene in § 1757 Abs. 3 BGB (jetzt § 1767 Abs. 2 BGB) zeige. Es ergebe sich zudem aus der Regelung in § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB (jetzt § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB), dass
zwischen dem Namen des Annehmenden und des Angenommenen nicht in jedem Fall Namensidentität herrschen müsse. Schließlich komme der vom Gesetz in erster Linie angestrebten Namensgleichheit im Bereich der Erwachsenenadoption nicht das gleiche Gewicht zu wie der bei der Adoption minderjähriger Kinder (BayObLG, StAZ 2003, 42, 43). Zwar hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 06.10.1999 (Az. 11 Wx 56/99) entschieden, dass ein Adoptionsdekret, welches entgegen § 1757 Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimme, dass der Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen als Geburtsnamen beibehalte, insoweit nichtig sei (OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 372, 373; ebenso OLG Zweibrücken, StAZ 2016, 52, 53; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1757 Rn. 14; a.A. LG Münster, StAZ 2010, 113, 114). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn hier ist keine schlichte Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens gegeben. Die Namensbestimmung enthält vielmehr die Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen gemäß der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB. Fehlerhaft ist nur die Bestimmung des davon abweichenden Familiennamens. Dieser Fehler erreicht aber nicht das Gewicht eines Nichtigkeitsgrundes. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Standesamt anzuweisen, die im Adoptionsbeschluss enthaltene Namensbestimmung im Wege der Folgebeurkundung im Geburtseintrag im Geburtenregister vorzunehmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 HS 2 PStG, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Der von der Standesamtsaufsichtsbehörde erhobene Einwand, nach den einschlägigen Vorschriften des PStG und der PStV sei die Eintragung des Namens „B..., geb. R...“ nicht möglich, vermag nicht zu überzeugen. Dass mit der Berichtigung eine fehlerhafte Namensführung Eingang in das Geburtenregister findet, ist als Folge der Bindungswirkung der Namensfeststellung hinzunehmen. Denn insoweit wirkt die Namensbestimmung im Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 konstitutiv (vgl. MüKoFamFG/Maurer, 3. Aufl., § 197 Rn. 83). Im Ergebnis entspricht sie zudem der gesetzlichen Regelung des § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen kann. Eine solche Änderung des Familiennamens „betrifft“ den Geburtsnamen und wird von der Regelung des § 36 Abs. 1 PStV umfasst. Der vorliegende Fall, in dem der bisherige Familienname (“B...“) dem neuen Geburts- und Familiennamen (“R...“) vorangestellt wird, kann nicht anders beurteilt werden. Lediglich die später vom Kind geführten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen sind im Geburtenregister nicht fortzuschreiben. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Hinsichtlich der Gerichtskosten sind die als Kostenschuldner allein in Betracht kommenden weiteren Beteiligten zu 1. und 2. von der Zahlung befreit (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 FamGKG). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist nicht veranlasst. Dr. H...... K...... T......
Zitiert von
|
Beschluss vom Amtsgericht Braunschweig - 44 III 12/24
25. Juni 2024
|
44 III 12/24 | 25. Juni 2024 |
|
None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 W 32/22
23. September 2022
|
21 W 32/22 | 23. September 2022 |
Referenzen
- 1 Z 56/21 1x (nicht zugeordnet)
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 W 32/22 1x
- 21 W 32/22 1x (nicht zugeordnet)
- 47 UR III 48/21 1x (nicht zugeordnet)
- PStG § 51 Gerichtliches Verfahren 2x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- PStG § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts 1x
- BGB § 1757 Name des Kindes 8x
- BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften 2x
- LPartG § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners 1x
- 1 Z 56/01 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Wx 56/99 1x (nicht zugeordnet)
- PStG § 21 Eintragung in das Geburtenregister 1x
- PStV § 36 Fortführung des Geburtenregisters 1x
- FamGKG § 2 Kostenfreiheit 1x