None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 270/22

Leitsatz: Bleibt bei überschlägiger Prognose der Straferwartung offen, ob der Strafbann des Amtsgerichts möglicherweise überschritten werden wird, ist die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG als gesetzliche Ausnahme konzipierte sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht eröffnet. Es verbleibt in diesen Fällen bei der regelmäßigen Eingangszuständigkeit des Amtsgerichts. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 16. Dezember 2022, Az.: 2 Ws 270/22

Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 270/22 Landgericht Chemnitz: 1 KLs 810 Js 14171/20 GenStA Dresden: 25 Ws 384/22 BESCHLUSS In dem Strafverfahren gegen N.N. Verteidiger: RA xxx, wegen Eröffnungsbeschluss hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 16.12.2022 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 05. August 2022 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die nach § 210 Abs. 2 [2. Alt.] StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) war vom Senat nicht zu überprüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 4 Ws 87/21 –, juris Rdnr. 10 f.). Greift die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich die Bestimmung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), bleibt die Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung davon unberührt; sie ist unanfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). 2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist nicht eröffnet. a) Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die der Entscheidung des

KG Berlin folgend (KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 4 Ws 87/21 –, juris Rdnr. 22 unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2017 – 2 Ws 686/17 –, juris Rdnr. 8; so auch 1. Strafsenat des OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 2021 - 1 Ws 264/21 -) meint, das eine Zuständigkeit des Schöffengerichts nach §§ 28, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nur gegeben sei, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist und die amtsgerichtliche Strafgewalt mit Sicherheit ausreiche. Diese Rechtsansicht missachtet im Ansatz das Regel-Ausnahme- Verhältnis der gerichtlichen Zuständigkeiten; ihr steht die eindeutige Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 GVG entgegen. Danach sind für Strafsachen in erster Instanz grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GVG eingreift (vgl. BVerfGE 23, 223 [227]; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2016 – 2 StR 330/16 –, juris Rdnr. 10; Eschelbach in Beck-OK GVG, 16. Ed., 15. August 2022, § 24, Rdnr. 6). b) Voraussetzung für die hier von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG ist die „Erwartung“, dass im Falle der Verurteilung auf eine mehr als vier Jahre betragende Freiheitsstrafe erkannt werden wird. Dem Ausnahmecharakter entsprechend bedeutet „Erwartung“ mehr als bloße „Möglichkeit“; der Senat definiert sie als eine “aufgrund konkreter Umstände gewisse Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 177 (178), dort zur Erwartung einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB), die das eröffnende Gericht aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht, anhand der allgemeinen Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 Abs. 2 StPO festzustellen hat (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt GVG 65. Aufl., Rdnr. 4 m.w.N.). Dem Gericht, das über die Zuständigkeitsfrage entscheidet, steht hierfür zwar ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 2 StR 405/14 –, juris Rdnr. 12 a.E.). Allerdings läge eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (unter anderem dann) vor, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268, 312; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, 87). c) Gemessen hieran hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Die als gesetzliche Ausnahme konzipierte sachliche Zuständigkeit der Strafkammer kann mit Blick auf eine näherliegende „Erwartung“ einer vier Jahre übersteigenden Haftstrafe nicht als „wahrscheinlich“ festgestellt werden und ist daher nicht eröffnet; es verbleibt vielmehr beim gesetzlichen Regelfall der amtsgerichtlichen Zuständigkeit. Zwar besteht - grundsätzlich nicht ausschließbar - die Möglichkeit einer Überschreitung des Strafbanns des Schöffengerichts, jedoch ist unter Berücksichtigung des bisher aktenkundigen Ermittlungsergebnisses vor dem Hintergrund des außergerichtlich glaubhaft angekündigten Geständnisses des Angeklagten (vgl. Aktenvermerk vom 22. August 2022, Bl. 430 d.A.) die für § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG geforderte „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass die Strafbanngrenze wohl auch überschritten werden wird, nach Beurteilung des Senats nicht begründet. Dabei kommt es auf die Höhe der abstrakten Strafdrohung der einschlägigen Strafnorm nicht an. Erforderlich ist eine die Umstände des Einzelfalls erfassende Antizipation der Rechtsfolgenentscheidung (Bettermann AöR 94/1969, 263 [295]; Bockelmann GA 1957, 357 (360); Grünwald JuS 1968, 452 [456]).

Diesbezüglich verweist der Senat jedoch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nach gegenwärtiger Aktenlage zutreffend begründeten Ausführungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Beschluss. 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist in Ermangelung des verfahrensabschließenden Charakters dieser Beschwerdeentscheidung nicht veranlasst, § 464 Abs. 1 StPO.

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