None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 687/22
Leitsatz: Ist eine Teilung auf Basis von Fondsanteilen wegen einer fortlaufenden algothythmusgesteuerten Umschichtung der Fondsanteile nicht möglich, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt. Insoweit ist ein Kompromiss zwischen dem Halbteilungsgrundsatz einerseits und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung andererseits geboten. OLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 23. Januar 2023, Az.: 21 UF 687/22
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 21 UF 687/22 Amtsgericht Görlitz, 11 F 99/22 BESCHLUSS In der Familiensache R...... P......, ... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: M...... D...... Rechtsanwaltspartnerschaft, ... gegen J...... A......, ... - Antragsgegner - Weitere Beteiligte: 1) ... Lebensversicherungsverein a. G., ... - Versorgungsträger der Antragstellerin - 2) ...Rentenversicherung Bund, ... - Versorgungsträger der Antragstellerin und Beschwerdeführerin - 3) VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Anstalt des öffentlichen Rechts, ... - Versorgungsträger der Antragstellerin - 4) Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, ... - Versorgungsträger des Antragsgegners - 5) Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart, ... - Versorgungsträger des Antragsgegners - 6) ... Service Bank AG, ... - Versorgungsträger des Antragsgegners - wegen Versorgungsausgleichs hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, Richter am Oberlandesgericht T...... und Richterin am Oberlandesgericht J......
im schriftlichen Verfahren beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Görlitz vom 13.10.2022 in Ziffer 2. Absatz 4 des Tenors unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Service Bank AG (Riesterdepot: 000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 21.958,02 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...........), bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die ... Service Bank AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Auf den dem Antragsgegner am 05.05.2022 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht mit Beschluss vom 13.10.2022 die am 20.03.2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich geregelt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit (01.03.2008 bis 30.04.2022; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ein Anrecht aus der privaten Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 6 erworben. Es handelt sich dabei um eine sog. „Riester-Rente“ nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die als fondsbasierter Vertrag geführt wird mit dem Produktnamen „UniProfiRente“. Das Familiengericht hat dieses Anrecht extern geteilt und zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.929,59 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Maßgabe der Teilungsordnung der ..., bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die weitere Beteiligte zu 6, die ... Service Bank AG, wurde verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2), mit der sie rügt, dass der Tenor zur externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners aus der privaten Altersvorsorge nicht vollstreckungsfähig sei, weil dieser auf die Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6 Bezug nehme und deshalb unklar sei, in welcher Höhe der Zahlungsausspruch vollstreckbar sei. Der Senat hat der weiteren Beteiligten zu 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2017, 1655) aufgegeben, eine aktuelle Auskunft unter Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts des Antragsgegners zu erteilen. Auf die von der weiteren Beteiligten zu 6 vorgelegte aktualisierte Auskunft vom 02.01.2023 wird Bezug genommen. Sämtliche Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II.
Die zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Allerdings hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine externe Teilung des bei der weiteren Beteiligten zu 6 bestehenden Anrechts des Antragsgegners aus einer privaten Altersvorsorge gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfüllt sind und die Teilung mit einem Kapitalbetrag und nicht in Fondsanteilen auszusprechen ist. In der hier maßgeblichen Teilungsordnung der ... Privatfonds GmbH (Stand: Januar 2021) ist als Bezugsgröße nach Ziff. 3. die Teilung auf Basis von Kapitalwerten vorgesehen. Zur Begründung heißt es hierzu, dass eine Teilung auf Basis von Fondsanteilen wegen der „algorhythmusgesteuerten Umschichtungssystematik“ nicht möglich sei. Danach besteht für den Senat kein Anlass, von dem Teilungsvorschlag der weiteren Beteiligten zu 6 abzuweichen und stattdessen Fondsanteile zu teilen (vgl. hierzu auch KG, FamRZ 2022, 949, 950). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nachehezeitliche Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1746; FamRZ 2017, 1655, 1656). Wenn es nicht möglich ist, den Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf der Grundlage von Fondsanteilen anzugeben, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 905, 910). Diesen Weg ist der Senat auch im vorliegenden Verfahren gegangen und hat eine aktualisierte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 6 eingeholt. Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 6 vom 02.01.2023, die der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zugrunde legt, Bezug genommen. In dieser Auskunft gibt die weitere Beteiligte zu 6 den Ausgleichswert unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Wertentwicklungen des Anrechts des Antragsgegners mit 21.958,02 € an. Da die Antragstellerin keinen besonderen Zielversorgungsträger gewählt hat, ist die weitere Beteiligte zu 6 verpflichtet, den Betrag von 21.958,02 € an die Deutsche Rentenversicherung Bund als den für die ausgleichsberechtigte Antragstellerin zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (FamR-Komm/Wick, 7. Aufl., § 15 VersAusglG, Rn. 17) zu zahlen (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG). Eine Verzinsung des Ausgleichswerts ist in der Beschlussformel nicht anzuordnen. Die Wertentwicklung fondsgebundener Anrechte ist von Kursschwankungen geprägt. Dem verfahrensgegenständlichen fondsbasierten Riestervertrag liegt demgemäß kein Rechnungszins zugrunde (siehe Ziffer 1 der Teilungsordnung der Union Investment Privatfonds GmbH; vgl. BGH, FamRZ 2013, 1635; JHA/Holzwarth, FamR, 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 40). Ebenso wenig bedarf es im Falle einer externen Teilung einer Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung in der Beschlussformel (vgl. BGH, FamRZ 2013, 611). Soweit die weitere Beteiligte zu 6 zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorschlägt, den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dergestalt zu tenorieren, dass der (aus einem Kapitalbetrag bestehende) Ausgleichswert „am Tag der Teilung“ oder „zum Tag der Rechtskraft“ neu ermittelt wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn diese
Tenorierungsvorschläge genügen erkennbar nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. § 222 Abs. 3 FamFG ordnet an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrages, da die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein soll (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; FamRZ 2017, 1655, 1657; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22, juris, dort Rn. 45). Ein solches Vorgehen erachtet der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung als praktikablen Kompromiss zwischen dem Halbteilungsgrundsatz einerseits und der Gewährleistung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung andererseits (a.A. OLG Hamm, FamRZ 2019, 1783, 1784 f.), wenn eine Teilung der Fondsanteile aufgrund deren fortlaufender Umschichtung nicht möglich ist. Die weitere Beteiligte zu 6 hat in ihrer aktualisierten Auskunft vom 02.01.2023 den Wert des Anrechts des Antragsgegners zum Stand 29.12.2022 angegeben. Der Senat hat auf dieser Grundlage - nach der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs - frühestmöglich über die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 entschieden. Es steht zu erwarten, dass diese Entscheidung spätestens Ende Februar 2023 rechtskräftig werden wird. Eine mit der Wertentwicklung des Anrechts des Antragsgegners in dieser Zeit verbundene mögliche Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes ist von den Beteiligten hinzunehmen. Das aus § 222 Abs. 3 FamFG abzuleitende Gebot, den bei externer Teilung vom abgebenden Versorgungsträger an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrag in vollstreckbarer Weise festzusetzen, lässt sich auf andere Weise nicht erfüllen. Schließlich steht der Entscheidung des Senats nicht das Verschlechterungsverbot entgegen, wenngleich sie zum Nachteil der Antragstellerin von der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich abweicht. Denn Beschwerdeführer ist allein deren Versorgungsträger. Als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde regelmäßig auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Das Gericht hat deshalb auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1741, 1743; FamRZ 2017, 1655). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Im Hinblick auf die Nichterhebung von Gerichtskosten bedarf es keiner Wertfestsetzung von Amts wegen (§ 55 Abs. 2 FamGKG). Dr. H...... T...... J......
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Referenzen
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- VersAusglG § 14 Externe Teilung 2x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- FamFG § 222 Durchführung der externen Teilung 2x
- FamGKG § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
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