None vom Oberlandesgericht Dresden - 3 U 725/23
Leitsatz: Eine Krankenschwester kann bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung im Grundsatz auf die ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden. Eine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beruf der Krankenschwester öffentlich hohes Ansehen genießt, während bei einer Kauffrau im Gesundheitswesen vielfach kein Vorstellungsbild von der beruflichen Tätigkeit vorhanden ist. OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 27. Oktober 2023, Az.: 3 U 725/23
2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 3 U 725/23 Landgericht Dresden, 8 O 2553/21 IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit M...... W......, ...... - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S...... & Kollegen, ...... gegen ...... Krankenversicherung AG, ...... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z......, ...... wegen Forderung hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, Richter am Amtsgericht W...... und Richterin am Oberlandesgericht G...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 am 27.10.2023 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.03.2023 nebst Berichtigungsbeschluss vom 15.05.2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3 III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 46.515,20 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um (weitere) Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Nachprüfungsverfahren. Die Klägerin unterhält als versicherte Person bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Leistungsdauer endet am 31.07.2032. Im Vertrag einbezogen sind die Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ) der Beklagten. § 9 Abs. 1 BBUZ berechtigt die Beklagte, die Leistungen ggf. einzustellen: „Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Monats.“ § 1 Abs. 2 BBUZ lautet „Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt dieses Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus und ist sie dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.“ § 4 Abs. 4 BBUZ lautet: „Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erlischt, wenn eine Berufsunfähigkeit gemäß § 1 nicht mehr vorliegt, [...]“ § 9 Abs. 1 BBUZ lautet: „Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats.“ 1995 absolvierte die Klägerin erfolgreich die Abschlussprüfung als Krankenschwester. Als solche erzielte sie bei dem ...... Klinikum ...... bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 2.979,17 € im Jahre 2015, 3.015,75 € im Jahre 2016 und 3.368,39 € im Jahre 2017.
4 Mit Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit vom 13.07.2018 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend. Sie berief sich auf eine gesundheitliche Verschlechterung im Februar 2018 wegen eines atopischen Ekzems im Bereich der Hände sowie einer Latex-Allergie. Da sie oft Risse und offene Stellen an den Händen bekomme, könne sie ihre Tätigkeit als Krankenschwester im ...... Klinikum nicht mehr fortsetzen. Sie arbeite 8 Stunden täglich und insgesamt 32 Stunden pro Woche mit Schichtarbeit und Wochenenddienst. Auf die Frage, wie sich ihre Berufstätigkeit normalerweise zusammensetze, machte sie - außer der Organisation ihrer eigenen Tätigkeit - lediglich Angaben zur Rubrik „körperliche Arbeiten“, wobei sie auch „Dokumentation bis 0,5 h -1 h/d und mehr“ für die Umlagerung querschnittsgelähmter Patienten bei bestehendem Dekupitus sowie „bis zu 20 Minuten am Tag und mehr“ für hauswirtschaftliche Arbeiten wie Flächendesinfektion eintrug. Mit Schreiben vom 27.08.2018 erkannte die Beklagte die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin an und zahlte rückwirkend ab dem 01.03.2018 im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 926,90 €. Während der Leistungsdauer absolvierte die Klägerin ab dem 29.01.2019 eine 2-jährige Umschulung zur Medizinischen Fachangestellten und legte am 21.01.2021 ihre Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Kauffrau im Gesundheitswesen“ ab. Mit Wirkung zum 22.01.2021 schloss die Klägerin einen Änderungsvertrag mit dem ...... Klinikum ...... ab. Die im bestehenden Vertrag benannte Entgeltgruppe (EG) 7a wurde durch die EG 5 ersetzt. Die Weiterbeschäftigung erfolgte nunmehr als Medizinische Fachangestellte und in Teilzeit im Umfang von 35 Wochenstunden. Nach der Stellenbeschreibung (tarifliche Eingruppierung) gehören zu den wesentlichen Hauptaufgaben der Position der Empfang und die Aufnahme von Patienten (u.a. Fallanlage, Einschätzung der medizinischen Dringlichkeit und Erkennen von Notfällen; Erstellen von Rechnungen) zu 60 % und die Organisation (tel. Terminvergabe mit patientenorientierter Koordination von Terminen und Abläufen; Postbearbeitung) zu 40 %. Nach dem Tarifvertrag erfordert die Stelle eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens 3 Jahren, vorzugsweise Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte. Das Bruttoeinkommen im Monat Juni 2021 betrug 2.924,36 €. Mit Änderungsmitteilung vom 29.06.2021, abgesandt am gleichen Tage, verwies die Beklagte die Klägerin auf ihre derzeit ausgeübte Tätigkeit und teilte die Leistungseinstellung ab dem 01.08.2021 mit. Sie schrieb u.a.: „Sie sind nicht berufsunfähig, wenn Sie eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben […] Eine zumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn diese […] Ihrer bisherigen Lebensstellung in sozialer und finanzieller Hinsicht entspricht.[…] Wir verweisen sie deshalb auf Ihre jetzige Tätigkeit, die mit Ihrem früheren Beruf vergleichbar ist.“ Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 06.08.2021 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur weiteren Leistung auf. Nach zwischenzeitlichen Änderungen des Teilzeit-Umfangs arbeitet die Klägerin seit dem 01.09.2022 wieder 32 Stunden die Woche. Im Oktober 2022 verdiente sie 3.293,26 € brutto. Die Klägerin machte vor dem Landgericht geltend, dass der Vergleichsberuf der medizinischen Fachangestellten sozial nicht so wert geschätzt werde wie derjenige der Krankenschwester/Pflegekraft, welche am Patientenbett arbeitet. Es mache im Ansehen der Person einen wesentlichen Unterschied, ob eine Krankenschwester tatsächlich den Arzt
5 unterstütze und direkt am Menschen helfe oder lediglich im Hintergrund organisatorisch tätig werde. Dass die nunmehr ausgeübte Tätigkeit geringwertiger sei, zeige ferner ihre Einordnung in das Vergütungssystem des TVöD. Die Beklagte trat dem entgegen. Der Verweisungsberuf sei zumutbar, die nötige Qualifikation als gleich oder höher einzuschätzen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 23.08.2023 wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.853,80 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 26.01.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2021 bis längstens 31.07.2032 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsschein Nr.: 0.0 000 000.10 eine monatliche Rente von 926,90 EUR zu zahlen, zahlbar im Voraus zu Beginn eines Monats. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2021 bis längstens 31.07.2032 von ihrer Beitragspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsschein Nr.: 0.0 000 000.10, zu befreien. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.589,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.01.2022 zu zahlen. Es begründete dies damit, dass der Klägerin für die Monate August und September 2021 ein Anspruch auf Zahlung der anerkannten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.853,80 € schon deshalb zustehe, weil die Beklagte die Leistungen frühestens zum 01.10.2021 hätte einstellen dürfen. Der Versicherer werde frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung beim Versicherungsnehmer leistungsfrei, § 174 Abs. 2 VVG. Selbst wenn die Klägerin die Änderungsmitteilung noch im Juni 2021 erhalten hätte und wenn die Änderungsmitteilung den inhaltlichen Anforderungen des § 174 Abs. 1 VVG - wie nicht - genügt hätte, wäre die Beklagte erst mit Ablauf des dritten Monates, mithin zum Oktober 2021, leistungsfrei geworden. Erst die Klageerwiderungsschrift vom 23.02.2022 genüge zudem den inhaltlichen Anforderungen an eine Änderungsmitteilung gemäß § 174 Abs. 1 VVG. Die Klägerin habe Anspruch auf die laufenden Leistungen, weil sie sich nicht verweisen lassen müsse. Die neue Tätigkeit entspreche nicht der bisherigen Lebensstellung. Sie sei zwar hinsichtlich der Qualifikation (dreijährige Ausbildung) und der Vergütung vergleichbar, denn die Einkommenseinbuße der Klägerin von 3.368,40 € vor dem Anerkenntnis zu 3.293,26 € brutto im Oktober 2022 betrage lediglich rund 2 %. Gegenüber dem sozialen Spitzenstatus der Berufsgruppe Kranken-Pflegepersonal, die zumindest seit der Corona-Pandemie 2020 – 2022 mit die höchste Wertschätzung aller Berufe überhaupt innehabe, falle die ausgeübte Bürotätigkeit einer Kauffrau (im Gesundheitswesen) deutlich ab. Dieser ganz erhebliche Prestigeverlust werde auch nicht durch Vergütung oder Ausbildung aufgefangen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Rechtsfehlerhaft sei zunächst die Auffassung des Landgerichts zu der formellen Wirksamkeit des Einstellungsschreibens vom
6 29.06.2021. Es übersehe dabei die gängige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Begründung bei einer Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung nicht notwendig sei, da die versicherte Person die Ausgestaltung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten kennt. Bei der angenommenen Frist von 3 Monaten übersehe es Art. 4 Abs. 3 EGVVG, wonach auf Altverträge § 174 VVG nicht anzuwenden sei; der Vertrag aus dem Jahr 2000 sei vor Novellierung des VVG 2008 abgeschlossen worden und nach § 9 BBUZ dürfe die Beklagte die Leistungen bereits nach Ablauf eines Monats nach Absenden der Einstellungsmitteilung einstellen. Bei seiner Argumentation zur materiellen Unwirksamkeit der Leistungseinstellung übersehe das Landgericht bereits, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Vergleich des Zustands zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses mit dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung notwendig sei. Nachdem die Beklagte die Leistungen bereits zum 01.03.2018 und damit vor der Coronapandemie anerkannt habe, komme es auf die Wertschätzung einer Krankenpflegerin zum Zeitpunkt der Coronapandemie in der Bevölkerung nicht an. Zudem habe das Landgericht einseitig zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt, dass sie als medizinische Fachangestellte in der Klinik, anders als womöglich in einer Arztpraxis, nicht nur Patienten empfängt und Termine vergibt, sondern auch die Dringlichkeit der medizinischen Fälle zu beurteilen hat. Von ihrer Entscheidung sei somit wie bei einer Krankenschwester der weitere Gesundheitszustand der Patienten abhängig. Die Klägerin müsse sich zusätzlich und anders als eine Krankenschwester im ärztlichen Abrechnungssystem auskennen. Empirisch erstellte Listen zum Ansehen von Berufen seien ferner nicht repräsentativ und nicht alleiniger Maßstab. Würde man sich ausschließlich an der Liste orientieren, wäre das Ansehen von ärztlichen Direktoren und Geschäftsführern von Krankenhäusern geringer als dasjenige ihres ärztlichen Personals einzuschätzen. Die für das Ansehen erstellten Listen seien auch nicht vollständig, sondern beruhten auf Telefonbefragungen von Bundesbürgern ab 14 Jahren zum Ansehen von 33 ausgewählten, allgemein bekannten Berufsgruppen. Berufe wie diejenigen einer medizinischen Fachangestellten würden den Befragten überhaupt nicht vorgeschlagen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.03.2023 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.05.2023, Az. 8 O 2553/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.03.2023, Az. 8 O 2553/21 kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält die Einstellung weiter schon für formell unrechtmäßig. Um nachvollziehbar zu sein, brauche eine verweisende Einstellungsmitteilung zwar keine näheren Angaben zu einer der Klägerin bekannten Tätigkeit, indes müsse der Versicherer darin aber erläutern, weshalb er meint, die Versicherungsnehmerin auf diesen anderen Beruf verweisen zu können, wozu eben auch gehöre, dass er die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung begründet. Dies sei nicht im Ansatz erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II.
7 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 1 VVG i.V.m. dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag gegen die Beklagte wegen des 2018 hervorgetretenen Leistungsfalls. Zwar besteht - unstreitig - zwischen den Parteien ein entsprechender Versicherungsvertrag und hatte die Beklagte die 2018 eingetretene Berufsunfähigkeit anerkannt. Jedoch ist der Anspruch erloschen und die Beklagte leistungsfrei geworden, weil eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, §§ 4, 9 BBUZ. 1. Bereits die Leistungseinstellung zum 01.08.2021 durch Änderungsmitteilung vom 29.06.2021 ist formell wirksam. a) Gemäß § 173 Abs. 1 VVG hat der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Dieses Anerkenntnis – hier vom 27.08.2018 – ist bindend; gleichwohl wird der Versicherer gemäß § 174 Abs. 1 VVG leistungsfrei, wenn er (gemeint sein dürfte: in der Sache zutreffend) feststellt, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und diese Veränderung in Textform dargelegt hat. Er wird dann frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung beim Versicherungsnehmer leistungsfrei, § 174 Abs. 2 VVG. Zutreffend macht die Berufung allerdings geltend, dass § 174 VVG auf Altverträge wie hier nicht anzuwenden ist, Art. 4 Abs. 4 EGVVG. Hintergrund der Nichtanwendbarkeit des „neuen“ Rechts auf alte Verträge ist, dass bis dato keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für Berufsunfähigkeitsversicherungen existierten. Vielmehr lagen diesen Verträgen in erster Linie lediglich die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu Grunde; daneben wurde auf die Regelungen über die Lebensversicherung zurückgegriffen (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017, EGVVG Art. 4 Rn. 7). Es gab im alten Recht kein gesetzliches „Pendant“ zu der Frist- und Formregelung in § 174 VVG, weshalb allein § 9 Abs. 1 BBUZ gilt. Da die Leistungseinstellung am 29.06.2021 abgesandt wurde - und zuging -, durfte die Leistung in zeitlicher Hinsicht bereits zum 01.08.2021 eingestellt werden. b) Auch die Einstellungsmitteilung selbst genügt den Anforderungen, wobei dahinstehen kann, inwieweit § 174 VVG (Veränderung muss “dargelegt“ werden) höhere Anforderungen stellt als der hier maßgebliche § 9 BBUZ, der lediglich auf ein Mitteilen der Einstellung abstellt. Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung eines in den BB-BUZ vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens ergeben, dass eine solche Mitteilung des Versicherers nur wirksam ist, wenn in ihr nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll (BGH, Urteil vom 12.06.1996 – IV ZR 106/95 –, juris). Maßgeblich ist mithin in jedem Falle eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung. Zutreffend führte das Landgericht zu § 174 VVG aus, dass die Mitteilung dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben soll, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen und die Entscheidung des Versicherers nachvollziehen zu können. Deswegen ist etwa im Rahmen der Änderungsmitteilung der Gesundheitszustand der versicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 –, Rn. 17, juris). Jedoch darf hieraus nicht abgeleitet werden, dass auch bei einer Leistungseinstellung aufgrund Verweisungstätigkeit, nicht also aufgrund
8 gesundheitlicher Besserung, stets eine Gegenüberstellung der Tätigkeiten hinsichtlich Inhalt, Einkommen und Ausbildung abzubilden ist, wie es hier erst in der Klageerwiderung erfolgte. Denn wenn Versicherte wie hier die Klägerin die Verweisungstätigkeit bereits tatsächlich ausüben, sind sie schon anhand eigener Kenntnisse zu der Beurteilung in der Lage, ob die andere Tätigkeit mit ihrer zuletzt ausgeübten insoweit vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98 –, Rn. 33, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2022 – 4 U 2062/21 –, Rn. 20, juris). Dem Versicherer auch in solchen Fällen aufzuerlegen, im Rahmen der Einstellungsmitteilung genauere Ausführungen zu machen, überspannt unnötig die Anforderungen an eine Nachvollziehbarkeit. Soweit die Klägerin in der Berufung unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken geltend macht, die Beklagte habe jedenfalls erläutern müssen, weshalb die nach ihrer Meinung vergleichbare Wertschätzung vorliege, was nicht im Ansatz erfolgt sei, geht dies fehl. Überzeugend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass zur Nachvollziehbarkeit der Versicherer erläutern müsse, weshalb er meint, den Versicherten auf den anderen Beruf verweisen zu können, wozu auch gehöre, dass der Versicherer die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet, denn insoweit vermögen Versicherungsnehmer eine eigene Kenntnis nicht allein daraus zu erlangen, dass sie die neue Tätigkeit bereits ausüben (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2023 – 5 U 43/22 –, Rn. 26, juris). Dieser Entscheidung lag ein Streit der dortigen Parteien primär um die medizinischen Aspekte der Berufsunfähigkeit zugrunde, wobei der Versicherer einzig in der Klageerwiderung ausgeführt hatte, er erkläre „hilfsweise die Leistungseinstellung unter Bezugnahme auf die Aufnahme einer konkreten Verweisungstätigkeit“. Mithin waren nicht einmal abstrakt die Grundlagen der Vergleichbarkeit mitgeteilt worden. Vorliegend gibt es allerdings ein auf den Verweisungsberuf abstellendes Mitteilungsschreiben, in welchem die Beklagte ausdrücklich angegeben hatte, dass der Verweisungsberuf aus ihrer Sicht von der bisherigen Lebensstellung in sozialer und finanzieller Hinsicht dem früheren Beruf entspreche. Damit ist jedenfalls im Ansatz ersichtlich, dass die Beklagte beide Berufe auch von der sozialen Lebensstellung her als vergleichbar betrachtet. Nähere Ausführungen zur Wertschätzung - etwa in Form der Angabe von Umfragen zum Vertrauen in bestimmte Berufsgruppen - werden von den einschlägigen Regelungen nicht verlangt, dürften auch häufig diffus sein und würden das Nachvollziehbarkeitserfordernis bürokratisch überspannen. 2. Die Leistungseinstellung ist auch materiell wirksam. Die Verweisungstätigkeit muss nach § 1 Abs. 2 BBUZ der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechen, Ähnliches regelt § 172 Abs. 3 VVG. Dies ist der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vergleichstätigkeit dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, bei der die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände verglichen werden (OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 2818, beck-online). Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert dabei in zeitlicher Hinsicht einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt (hier: Mitte 2018), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt; dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen,
9 nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (BGH, aaO; BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 8/08, Rn. 11, juris). a) Eine vergleichbare Ausbildung - jeweils 3 Jahre - und Erfahrung sind vorliegend gegeben. Dass die Klägerin nur 2 Jahre für die Umschulung benötigte, lag lediglich an ihrer Vorbildung und ist unerheblich. b) Die berufliche Lebensstellung ergibt sich aus der Vergütung und sozialen Wertschätzung des ausgeübten Berufes. Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind; will aber der Versicherungsnehmer wie hier geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (BGH, aaO –, Rn. 13, juris). Dies ist der Klägerin nicht gelungen. (1) Die Vergütung ist jedenfalls nicht spürbar unter das Niveau einer Krankenschwester gesunken. Dabei ist zunächst anzumerken, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Heranziehen einer konkret ausgeübten Verweisungstätigkeit nicht auf die erzielbaren, sondern allein auf die tatsächlich erzielten Einkünfte selbst dann ankommt, wenn die Einkommensminderung ausschließlich auf einer Minderung der Stundenzahl beruht (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 21, juris). Dies ist dem Verweis auf eine tatsächliche Tätigkeit geschuldet und gilt auch umgekehrt, wenn also Versicherungsnehmer allein infolge einer höheren Stundenzahl vergleichbar hohe Einkünfte wie zuvor erzielen. Zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen bleibt es dem Versicherer unbenommen, auf eine abstrakte (in dem Fall: eine höhere Wochenstundenanzahl erfordernde) Tätigkeit zu verweisen und kann der Versicherte die Stundenanzahl derjenigen aus seiner früheren Tätigkeit faktisch angleichen, jedenfalls bei Aufnahme der Tätigkeit. Es spielt vorliegend mithin keine Rolle, dass die Klägerin im Vergleichsmonat Juni 2021 35h/Woche arbeitete statt wie zuletzt 2018 32h/Woche. Die Klägerin erzielte 2017 - und wohl auch 2018 - ein Arbeitseinkommen von monatlich 3.368,39 € und im Juni 2021 mit der neuen Tätigkeit zunächst monatlich 2.924,36 €, mithin ca. 13 % weniger. Ein Vergleich der Bruttolöhne ist zulässig (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15) und bedarf – hier indes nicht – u.U. der Ergänzung (zB saisonal bedingtes ALG I, vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10 –, Rn. 13, juris). Soweit das Landgericht ohne Begründung auf den Monat Oktober 2022 abgestellt hat, in welchem die Klägerin nur noch ca. 2 % weniger als 2018 monatlich verdiente, korrespondiert dieser Zeitraum - mag im Einzelfall auch das starre Abstellen auf lediglich den letzten vollen Arbeitsmonat der aufgegebenen Tätigkeit mit dem ersten vollen Arbeitsmonat der Verweisungstätigkeit untunlich sein - nicht mit der hier maßgeblichen Leistungseinstellung aus Mitte 2021. Bereits im Zeitpunkt der Leistungseinstellung müssen sämtliche Voraussetzungen der Verweisung auf eine andere Tätigkeit gegeben sein (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 14. Nachprüfungsverfahren Rn. 58, beck-online). Indes stellt eine - hier ersichtlich nicht einmal dauerhafte - Reduzierung des Arbeitseinkommens um ca. 13 % vorliegend ebenfalls noch kein spürbares Absinken unter das vorhergehende Niveau dar. Eine generelle Quote der noch hinzunehmenden
10 Einkommenseinbuße lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen zwar nicht festlegen (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 22, juris), auch weil die „Spürbarkeit“ zunimmt, wenn es sich um einen Vergleich eher gering bezahlter Berufe handelt. Indes wird bei einer Absenkung des Lohnniveaus um bis zu 10 % eine Gleichwertigkeit der Lebensstellung in der Regel immer zu bejahen sein, ist bei einer Absenkung von bis zu 20 % die Gleichwertigkeit der Lebensstellung fraglich mit einer allerdings deutlichen Tendenz zur Gleichwertigkeit und besteht erst bei einer Absenkung um bis zu 30 % eine deutliche Tendenz zur Ungleichwertigkeit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2017 – 8 U 59/17 –, Rn. 32, juris). Eine in Versicherungsbedingungen geregelte Grenze von einer Einbuße unter 20 % hatte der BGH als zulässige Regelung erachtet (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10 –, Rn. 17, juris). Die Handhabung des Vergleichs ist innerhalb der Rechtsprechung nicht immer einheitlich. Jedenfalls bei längeren Zeiträumen zwischen Aufgabe der früheren und Aufnahme der neuen Tätigkeit stellt sich auch die Frage, ob u.a. die Inflation und andere Entwicklungen zu berücksichtigen sind (vgl. Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 172 Rn. 85a). Der BGH hatte dies zunächst ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 23, juris) und später entschieden, dass im Grundsatz allein das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen, ohne also eine Fortschreibung, zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 26.06.2019 – IV ZR 19/18 –, Rn. 27, juris), weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die künftige Verbesserung der Lebensumstände absichert (ebda, Rn. 29, juris). Dies trifft bei der branchenspezifischen Gehaltsentwicklung zu, versagt aber u.U. bei Inflation. Der vorgenannte Grundsatz kann daher eine Ausnahme erfahren, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre (BGH, ebda –, Rn. 31, juris). Dies ist hier zwischen 2018 und 2021 – 3 Jahre mit vergleichsweise geringer Inflation - jedenfalls nicht der Fall. Die Differenz von ca. 13 % ist bei einem mittleren Einkommen wie vorliegend somit noch zumutbar und stellt kein spürbares Absinken dar. Eine für sich allein nicht ausschlaggebende Senkung kann allerdings im Rahmen der nötigen Gesamtbetrachtung einbezogen werden. (2) Auch die soziale Wertschätzung ist jedenfalls nicht spürbar unter das Niveau der einst ausgeübten Berufstätigkeit als Krankenschwester abgesunken. Die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens ab, und bei der Verweisung soll ein „sozialer Abstieg“ des Versicherten verhindert werden. Dabei ist grundsätzlich nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen abzustellen, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufs in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt (Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 172 Rn. 98, 99). Ein gesteigertes Ansehen ist regelmäßig mit Berufen verbunden, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzen, wie sie beispielsweise in einer gesteigerten Schweigepflicht zum Ausdruck kommen kann, aber auch in Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion. Zum öffentlichen Ansehen verhilft gewöhnlich auch die Befugnis zu Entscheidungen über Personen, Geld oder Sachwerte, u. U. auch ein mit der Berufsausübung verbundener hoher persönlicher Einsatz,
11 vorausgesetzt, dass dieser Einsatz einem als wichtig anerkannten Ziel dient (ebda, Rn. 100). Bei Berufen, die weniger an Qualifikation erfordern und nicht so stark typisiert sind, und bei solchen, von denen in der Allgemeinheit keine oder nur verschwommene Vorstellungen bestehen, lässt sich eine allgemeine Wertschätzung im diesem Sinne nicht feststellen (ebda, Rn. 101). Insofern geht das Landgericht richtigerweise davon aus, dass der Beruf einer Krankenschwester in der Öffentlichkeit ein vergleichsweise hohes Ansehen genießt. Zwar ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass es in zeitlicher Hinsicht allein auf die Wertschätzung zum Leistungsfall (hier Mitte 2018) ankommt und damit eine durch die Corona-Pandemie begründete oder gesteigerte Wertschätzung hier unerheblich ist. Aber auch 2018 war der Beruf bereits typisiert und wurde mit einer soliden, wichtigen, qualifizierten Aufgabe „am Menschen“ und mit einem hohen persönlichen Einsatz (Fleiß, Schichtarbeit etc.) verbunden. Schon 2018 (vgl. etwa Artikel in der „Wirtschaftswoche“ vom 21.03.2028 unter Bezugnahme auf eine Umfrage der GfK) rangierten Krankenschwestern auf Platz 2 hinter Feuerwehrleuten und Sanitätern, was das Vertrauen in die Berufsgruppe betrifft. Wenngleich „Vertrauen“ nur eine Komponente der Wertschätzung insgesamt ist, lässt sich schon hieraus ein allgemein gesteigertes Ansehen ableiten. Für den Beruf einer Kauffrau im Gesundheitswesen ist ein solch gesteigertes Vertrauen der öffentlichen Meinung nicht belegbar. Dies beruht indes zuvorderst darauf, dass es sich nicht um einen typisierten Beruf handelt, dieser Beruf an entsprechenden Umfragen gar nicht teilnimmt und bei einem Großteil der Bevölkerung kein Vorstellungsbild davon herrscht, was entsprechende Beschäftigte im Arbeitsalltag bewerkstelligen. Negativ in derartigen Umfragen taucht dieser Beruf - anders als manch andere, mit denen man typischerweise eine größere Eigennützigkeit als Fremdnützigkeit verbindet - daher ebenso wenig auf. Die konkrete Verweisungstätigkeit hat jedenfalls kein geringeres Ansehen als der Durchschnitt. Allein das Herausfallen aus entsprechenden, auf typische Berufe beschränkte „Umfrage-Ranglisten“ kann eine spürbare Absenkung der sozialen Wertschätzung oder gar einen „sozialen Abstieg“ nicht begründen. Ein Wechsel in den „Innendienst“ bzw. auf rein organisatorische Tätigkeiten kann abhängig vom jeweiligen Einzelfall als Indiz für ein Absinken der sozialen Wertschätzung herangezogen werden, insbesondere wenn damit eine nur noch geringere Verantwortung wahrgenommen wird, so etwa bei einem Hauptbrandmeister und Staffelführervertreter der Feuerwehr im aktiven Dienst mit nachgehender Tätigkeit in einem Feuerwehrmuseum (LG Berlin, Urteil vom 03.08.2016 – 23 O 249/15 –, Rn. 39, juris), bei einem Rettungsassistenten, der an Einsätzen im Notarztwagen teilgenommen hat und nachgehend als Sachbearbeiter im Rettungswesen mit der Abrechnung von Notfalleinsätzen betraut wird (KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2009 – 6 U 237/08 –, Rn. 4, juris) oder bei einem Gerichtsvollzieher, der nachgehend Justizsekretär wird (OLG München, Urteil vom 23. 05.2000 – 25 U 1566/00 –, juris). Umgekehrt geht ein Wechsel in den rein organisatorischen Bereich zuweilen mit höherwertigen Aufgaben (Personalverantwortung o.ä.) einher oder kann nach wie vor mit einer gleichsam verantwortungsvollen Tätigkeit verbunden sein (so bei Wechsel eines Feuerwehrmanns in die Notrufleitstelle: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 8. Rn. 125, beck-online). Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Wien vom 17.09.1991 (10 Ob S 252/91 –, juris) Bezug nimmt, wonach ein Diplomkrankenpfleger auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung (Eintragung verschlüsselter Daten auf Diagnosezetteln) und in Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge,
12 insbesondere als Werkpfleger, in Ambulatorien oder medizinisch-diagnostischen Laboratorien und Diät- und Kurheimen verwiesen werden darf, macht die Klägerseite allerdings zu Recht geltend, dass die gesetzlichen Grundlagen in Österreich nicht identisch sind. Der BGH (Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 25, juris) hatte in einer hier vergleichbare Konstellation die von der Vorinstanz angenommene Vergleichbarkeit der sozialen Wertschätzung offengelassen. Im Ergebnis ist aber auch vorliegend nicht von einem individuellen und sozialen Abstieg der Klägerin im Berufsleben und in der Gesellschaft auszugehen, nur weil sie nicht mehr „am Krankenbett“ arbeitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach wie vor unmittelbaren Kontakt zu den Patienten hat - häufig sogar als erste Ansprechpartnerin - und weiterhin eine verantwortungsvolle Aufgabe gerade auch im medizinischen Bereich ausfüllt, indem sie Dringlichkeitsentscheidungen selbständig trifft. Gegenteilige konkrete Tatsachen, anlässlich derer die Klägerin eine geringere soziale Wertschätzung spürt, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des (anfänglich) etwas niedrigeren Einkommens ist mithin von einer noch entsprechenden Lebensstellung auszugehen. 3. Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt. H...... W...... G......
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Referenzen
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- § 174 Abs. 1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 Abs. 3 EGVVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 174 VVG 5x (nicht zugeordnet)
- § 173 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 Abs. 4 EGVVG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 106/95 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 65/19 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 U 43/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 172 Abs. 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 434/15 5x
- IV ZR 8/08 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 287/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 59/17 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 19/18 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x