None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Ws 18/24
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 1 Ws 18/24 Landgericht Dresden: 16 KLs 619 Js 4063/21 GenStA Dresden: 24 GWs 37/24 Seite 1 BESCHLUSS In dem Strafverfahren gegen A., geboren am … in …, derzeit in der Justizvollzugsanstalt …, … Verteidiger: Rechtsanwältin … Rechtsanwältin … Rechtsanwalt … wegen Vergewaltigung u. a. hier: Haftbeschwerde hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 02.02.2024 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Dresden vom 12. Januar 2024, Az.: 16 KLs 619 Js 4063/21, aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten am 12. Januar 2024 wegen Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Revision eingelegt hat. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erging gegen den bis dahin auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten
Seite 2 Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Der Angeklagte hat mit seiner Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat, beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Haftbefehls. 1. Dahinstehen kann, ob der Haftbefehl bereits deswegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Fassung eines Haftbefehls an die Strafkammer zurückzugeben war, weil weder im Haftbefehl vom 12. Januar 2024 noch in der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 22. Januar 2024 die Taten, derer der Angeklagte dringend verdächtig ist, und die den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen angeführt sind, § 114 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO. Zwar ist es dem Senat - auch eingedenk des Umstandes, dass die schriftlichen Urteilsgründe bislang nicht vorliegen - verwehrt, zu beurteilen, ob der Angeklagte dringend verdächtig ist, sich wegen der ihm mit Anklage vom 25. November 2021 zur Last gelegten Taten strafbar gemacht zu haben. Denn der Senat kann anhand des vorliegenden Akteninhaltes nicht prüfen, aus welchen Gründen die Strafkammer zur Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Taten gelangt ist und daher die entsprechenden Schlüsse für einen dringenden Tatverdacht nicht ziehen. Da aber jedenfalls die Erwägungen der Strafkammer zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO im Ergebnis nicht geeignet sind, die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten zu rechtfertigen, konnte der Senat die Beurteilung des dringenden Tatverdachts im vorliegenden Fall zurückstellen. 2. Vornehmlicher Zweck der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Untersuchungshaft ist es, „die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 2 BvR 233/71 –, BVerfGE 32, 87-98, Rn. 22). Die Untersuchungshaft stellt demnach keine vorweggenommene Strafe dar (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO vor § 112 Rn. 11, 12, beck-online). 3. Diese Grundsätze beachtend ist der Strafkammer zwar darin beizupflichten, dass von einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ein erheblicher Fluchtanreiz ausgeht. Diese hohe
Seite 3 Straferwartung kann aber grundsätzlich nicht allein die Fluchtgefahr begründen (KK-StPO/Graf, aaO § 112 Rn. 19, beck-online). Sie ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vielmehr nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Angeklagte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Dabei mögen diese weiteren Umstände ihr Gewicht verlieren, je höher die Strafe ist. Insgesamt müssen jedoch, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 1995 – 2 Ws 174/95 –). Solche konkreten Tatsachen lassen sich vorliegend bei der gebotenen Gesamtschau nicht feststellen. a) Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert insbesondere die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023 § 112 Rn. 19). Insoweit ist hier maßgeblich darauf abzustellen, dass sich der Angeklagte dem gesamten bisherigen Verfahren auch in Kenntnis des in Rede stehenden Strafrahmens des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gestellt hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Amtsgericht Dresden am 23. Januar 2021 den gegen den Angeklagten nach dessen vorläufiger Festnahme am selben Tat beantragten Erlass eines Haftbefehls wegen Vergewaltigung abgelehnt hat. Diesem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls lag der unter Tatziffer 2. angeklagte Sachverhalt zugrunde. Die Tat wurde bereits im Haftbefehl als Vergewaltigung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren eingeordnet. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wurde abgelehnt, da das Amtsgericht es als fernliegend angesehen hat, dass sich der Angeklagte auch unter Berücksichtigung einer drohenden nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe dem Strafverfahren entziehen wird. Der Angeklagte hat weder nach Zustellung der Anklageschrift am 6. Dezember 2021, noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. November 2023 und dem am 28. November 2023 geführten Rechtsgespräch, in dem die Staatsanwaltschaft ihre Vorstellungen von der Ober- und Untergrenze der Strafe im Fall eines Geständnisses des Angeklagten angegeben hat, Anstalten zur Flucht getroffen. Gleiches gilt für die Zeit zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 auf Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten sowie Erlass eines Haftbefehls und der nach einer einstündigen Unterbrechung erfolgten Urteilsverkündung. Eine Unzuverlässigkeit des Angeklagten, wie sie das Landgericht angenommen hat, ist aus diesem Grund auch unter Berücksichtigung seiner mitgeteilten Lebensumstände nicht zu erkennen. b) Auch der Umstand, dass die Verteidigerinnen des Angeklagten im Rahmen ihrer
Seite 4 Schlussanträge beantragt haben, den Angeklagten freizusprechen, vermag die Annahme von Fluchtgefahr vorliegend nicht zu begründen. Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der von der Angeklagten zu erwartenden liegt (so auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – StB 15/05 –, juris). Dies ist hier aber nicht der Fall. Angesichts der Tatsache, dass die dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 23. Januar 2021 zugrundeliegende Tat bereits als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StGB qualifiziert wurde, und zudem dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 25. November 2021 zwei tatmehrheitliche Fälle der Vergewaltigung zur Last gelegt wurden, musste dieser wegen des bestehenden gesetzlichen Strafrahmens damit rechnen, dass ihm im Fall seiner Verurteilung die Verhängung einer nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe drohte. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten spätestens nach dem am 28. November 2023 geführten Rechtsgespräch bewusst sein musste, dass die Staatsanwaltschaft selbst im Fall einer geständigen Einlassung für die angeklagten zwei Fälle der Vergewaltigung die Verhängung von Einzelstrafen von mindestens drei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten anstrebt. Mit der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist aber keine wesentlich schärfere Sanktion ausgesprochen worden, als sie der Angeklagte spätestens seit diesem Rechtsgespräch erwarten konnte. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen, nachdem ein anderer Kostenschuldner nicht ersichtlich ist. Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO. S. Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts G. Richter am Oberlandesgericht H. Richterin am Oberlandesgericht
Zitiert von
|
None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Ws 18/24
2. Februar 2024
|
1 Ws 18/24 | 2. Februar 2024 |
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Ws 18/24 1x
- 19 Js 4063/21 1x (nicht zugeordnet)
- 24 GWs 37/24 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 114 Haftbefehl 1x
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 1x
- BVerfGE 32, 87 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 174/95 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 2x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x