None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 226/24

    Leitsatz: 1. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Mitwirkung an der Aufklärung eines Diebstahls von einer vorherigen Zahlung des Versicherers abhängig macht. 2. Ein solches Verhalten stellt sich auch dann als arglistig dar, wenn der Versicherer hiermit Beweisschwierigkeiten vermeiden will, einer betrügerischen Absicht bedarf es nicht. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Juni 2024, Az.: 4 U 226/24

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 226/24 Landgericht Leipzig, 03 O 1834/22 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit S...... P......, ...... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H...... & Kollegen, ...... gegen ...... Allgemeine Versicherungs AG, ...... vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... & P......, ...... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richter am Landgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht Z...... ohne mündliche Verhandlung am 10.06.2024 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin vom 18.06.2024 wird aufgehoben.

    Gründe: I. Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten als Versicherer eines Kraftfahrzeuges (hier: Motorrad BMW R1250 GS, amtl. Kennzeichen: L-xx 000) nach einem behaupteten Diebstahl. Der Kläger erwarb das Motorrad im April 2021 in Leipzig zu einem Kaufpreis von 22.965,00 Euro als Neufahrzeug. Ausweislich des Übergabeprotokolls vom 23.04.2021 wurden ihm hierbei ein Hauptschlüssel und ein Ersatzschlüssel übergeben (Anlage K3), wobei ein Schlüssel als Hauptschlüssel mit Funkfunktion vorgesehen ist; der zweite Schlüssel funktioniert als Notschlüssel nur über einen Mechanismus am Motorrad (vgl. Anlage B7). Am 17.10.2021 erstattete der Kläger Anzeige wegen Diebstahls des Motorrads, wobei er angab, dieses am behaupteten Abstellort in L...... nicht mehr aufgefunden zu haben; er sei derzeit im Besitz von 2 Schlüsseln (Bl. 4 der Zeugenvernehmung aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft, Anlage B8). Seite 4 des Vernehmungsprotokolls enthält eine gesonderte Unterschrift des Klägers. Mit Schreiben vom 18.10.2021 forderte die Beklagte den Kläger u.a. auf, alle in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugschlüssel herauszugeben (B2). Diesem Schreiben war zudem ein Fragebogen beigefügt, den der Kläger am 21.10.2021 ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagten zurücksandte. Frage 12 nach der Anzahl der bei Erwerb erhaltenen Schlüssel sowie Frage 13 nach der Anzahl bei Verlust des Fahrzeuges beantwortete er jeweils mit „1“ (Seite 5, Anlage B3). In dem von ihm unterschriebenen Anzeigeformular findet sich über der Unterschriftzeile eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Auskunft. Der Kläger übersandte der Beklagten sodann nur den Hauptschlüssel; bei einer Begutachtung wurde von einem von der Beklagten beauftragten Gutachter am 7.12.2021 moniert, dass ein weiterer Schlüssel nicht vorgelegt sei. Auf Nachfrage der Beklagten räumte der Kläger mit Mail vom 29.03.2022 ein, dass es noch einen Ersatzschlüssel gebe, der aber für das Kofferset noch benötigt werde und erst nach der Schadensregulierung übergeben werden könne (Anlage B5). Am 22.05.2022 übersandte der Prozessbevollmächtige des Klägers den Notschlüssel an die Beklagten. Am 04.07.2022 verweigerte die Beklagte die Schadensregulierung. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2024, auf das wegen der weiteren Feststellungen, Anträge und Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger die ihm obliegenden Pflichten nach E.1.1.3 der vereinbarten AKB verletzt habe, weshalb die Beklagte nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei sei. Der Kläger habe selbst dann, als ihm am 29.03.2022 klar geworden sei, dass die Beklagte auch den Notschlüssel haben wollte, diesen nicht herausgegeben. Dass diese Obliegenheitsverletzung sich auf die Schadensabwicklung nicht ausgewirkt habe, habe der Kläger nicht bewiesen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil ihm eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden könne. Er habe nicht gewusst oder wissen müssen, dass der Notschlüssel zum Starten des Motorrades geeignet sei und habe deshalb irrtümlich die Existenz eines weiteren

    Schlüssels verneint, weil er angenommen habe, der Notschlüssel gehöre nur zum Kofferset. Nachdem er seinen Irrtum bemerkt habe, habe er habe am 29.03.2022 der Beklagten die Übersendung des anderen Schlüssels angeboten, was diese aber nicht angenommen habe. Der Kläger beantragt: Auf die Berufung hin, wird das Urteil des LG Leipzig vom 18.01.24, Az. 03 O 1834/22 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.064,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.22 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Die zulässige Berufung bietet nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht veranlasst. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund des behaupteten Diebstahlereignisses zu. Dahingestellt bleiben kann weiterhin, wie schon in dem Urteil des Landgerichts, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, der Kläger also das äußere Bild eines Diebstahls hinreichend dargelegt hat. Jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG vollständig leistungsfrei. 1. Dies ergibt sich schon aus den vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der verzögerten Herausgabe des Schlüssels. a) Ausweislich der Anlage B2 wurde der Kläger hinreichend gemäß § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten belehrt, hier anlassbezogen in

    Textform. Gemäß E.1.1.3 AKB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf den Vertrag Anwendung finden, war vereinbart: Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. und Sie müssen unsere, für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Der Kläger hat bei Frage Nr. 12 und 13 des Fragebogens Anlage B3 zunächst verschwiegen, dass er zwei Schlüssel bei Übergabe des Fahrzeuges erhalten hat. Zudem hat er die Weisung aus dem Schreiben vom 18.10.2021, „alle“ Schlüssel herauszugeben, bis zum 22.05.2022 nicht befolgt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. b) Dieses Verschweigen und die Nichtherausgabe erfolgten auch vorsätzlich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, so dass es auf § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht ankommt. Zwar trägt der Versicherer insoweit die Beweislast. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch eine Substantiierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z. B. die Gründe für etwaige objektive Falschangaben oder Nichtherausgabe, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (OLG Celle, Urteil vom 30. 11. 2017 – 8 U 27/17; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 28 Rn. 193). Vorliegend war die Fragestellung im Befragungsbogen und die Weisung zur Herausgabe eindeutig. Dem Kläger war bewusst, zwei Schlüssel zu besitzen, was er selbst in der Berufungsbegründung durch den Hinweis auf seine Angaben gegenüber der Polizei (“einen regulären Schlüssel und einen Plastikdummie“) eingeräumt hat. Dass es sich bei diesem „Plastikdummie“ auch in den Augen des Klägers um einen voll funktionsfähigen Schlüssel gehandelt hat, mit dem das Motorrad gestartet werden konnte, folgt zwanglos aus dem bei Erwerb des Motorrades auch von ihm unterzeichneten Übergabeprotokoll vom 23.4.2021 (Anlage K3), in dem dieser Schlüssel als „Ersatzschlüssel“ bezeichnet wird, was schon nach dem Wortsinn umschreibt, dass er auch zum Starten des Motors an die Stelle des Funkschlüssels treten kann. Auch der Kläger selbst hat in der E-Mail vom 29.03.2022 diesen Notschlüssel als „Ersatzschlüssel“ (Anlage B5) benannt, in seiner Anzeige gegenüber der Polizei hat er auf die Frage „wieviele Fahrzeugschlüssel existieren zum Fahrzeug...?“ geantwortet „.Es hat Keyless Ride. ich bin im Besitz von zwei Schlüsseln. Die sind alle zu Hause.“. Die im Widerspruch hierzu stehende zweimalige unwahre Angabe gegenüber der Beklagten, nur einen Schlüssel zu besitzen, hält auch der Senat angesichts dieser Umstände mit dem Landgericht für vorsätzlich. Hierfür genügt es nämlich, dass der Versicherungsnehmer den Obliegenheitsverstoß für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, wobei er die Merkmale der Obliegenheit im Kern kraft einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ kennt (Armbrüster in: Prölss/Martin, aaO. § 28 Rdn. 188). Bei Aufklärungsobliegenheiten ist diese Kenntnis im Allgemeinen anzunehmen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Versicherungsnehmer weiß, dass er weder unmittelbar noch mittelbar die Feststellungen des Versicherers erschweren darf, sondern ihn nach besten Kräften bei der Aufklärung unterstützen muss (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19 –, Rn. 34, juris).

    Ein solcher Vorsatz entfällt vorliegend auch nicht etwa deswegen, weil der Kläger aufgrund einer unklaren Mitwirkungsaufforderung der Beklagten über diese Obliegenheit im Unklaren gewesen wäre. Die Aufforderung der Beklagten zur Übersendung war gerade nicht auf den Hauptschlüssel beschränkt, sondern erfasste eindeutig und unmissverständlich alle Schlüssel. Dass der Kläger diese Aufforderung auch im vorgenannten Sinne verstanden hat, folgt aus seiner E-Mail vom 29.3.2022 (B5), in der er einräumte, „den Ersatzschlüssel“ bislang nicht vorgelegt zu haben, ohne diesen indes an die Beklagte zu übersenden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte die Beklagte dieses Schreiben im Übrigen nur so verstehen, dass sie den Ersatzschlüssel erst im Anschluss an eine Zahlung in der vom Kläger geforderten Höhe und nur unter Verzicht auf ihre Einwendungen zum Entwendungsvorgang erhalten werde, weil der Kläger angab, diesen derzeit noch „für den Koffersatz“ zu benötigen und erst „bei Bedarf nach der Schadensregulierung“ übersenden zu wollen (Anlage B5). Die Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers hat dieser jedoch im Rahmen des ihm Zumutbaren vollständig und unbedingt zu erfüllen. Sie kann insbesondere nicht von der vorherigen Zahlung der Versicherungsleistung abhängig gemacht werden, weil dadurch letztlich dem Versicherer alle Aufklärungsmöglichkeiten genommen und alle Einwendungen abgeschnitten werden. Eine gleichwohl vom Versicherungsnehmer erfolgte Bedingung, einen Fahrzugschlüssel erst nach einer Zahlung der Versicherungsleistung zu übersenden, lässt angesichts dessen den Rückschluss auf einen Willen des Versicherungsnehmer zu, sich über seine vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten schlicht und ohne plausiblen Grund hinwegzusetzten, was wiederum den Schluss auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung erlaubt. Verweigert der Versicherungsnehmer im Entwendungsfall grundlos die Aufforderung seines Kfz-Kaskoversicherers, die bei ihm vorhandenen Fahrzeugschlüssel zu Untersuchungszwecken herauszugeben, kann dies eine zur vollständigen Leistungsfreiheit führende arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit begründen (OLG Saarbrücken aaO. LS 1). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger als rechtlicher Laie irrtümlich angenommen haben will, der Ersatzschlüssel sei zum Starten des Motorrades nicht geeignet und müsse deshalb nicht herausgegeben werden. Eine solche Bewertung kommt dem Versicherungsnehmer nicht zu. Eine zulässige und eindeutig verständliche Weisung hat er auch dann zu befolgen, wenn er den damit verbundenen Umstand für sich als unerheblich ansieht. c) Nach Auffassung des Senats liegt in der Weigerung des Klägers, vor einer Regulierung des Schadensfalls den Ersatzschlüssel herauszugeben, auch eine arglistige Obliegenheitsverletzung, für die es nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Betrachtung genügt, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung beeinflussen kann. Einer betrügerischen Absicht bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, nicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen (Senat, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 U 2658/21 –, juris; OLG Hamm VersR 2012, 356) oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will. Insofern reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer sich der Notwendigkeit, die Obliegenheit korrekt zu erfüllen, verschließt, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19 –, Rn. 39, juris). Für die Weigerung, den Ersatzschlüssel vor einer Regulierung und nur „bei Bedarf“ zu übersenden, ist aber ein legitimes Interesse des Klägers nicht ersichtlich. Sein Verhalten

    verdeutlicht vielmehr, dass ihm daran gelegen war, die Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte zu erschweren und sie letztlich dazu zu bringen, seine Sachverhaltsversion zu dem behaupteten Diebstahl ohne eine solche Prüfung zu übernehmen und in die Regulierung einzutreten. Unabhängig hiervon war aber die Verletzung der Obliegenheit zur Schlüsselherausgabe auch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers i.s.d. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG ursächlich. Insoweit ist maßgeblich, dass der Kläger durch seine anfängliche Weigerung, den Notschlüssel herauszugeben, die Herausgabe um sieben Monate verzögert und damit die gebotene Prüfung des Versicherungsfalls durch die Beklagte maßgeblich behindert hat. Der BGH hat in der Entscheidung vom 07.07.2004 - IV ZR 265/03 dazu ausgeführt: Durch seine Weigerung, die Schlüssel für das - später wieder aufgefundene - Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, hat der Kl. die Bekl. dauerhaft gehindert, die Voraussetzungen des von ihm angezeigten Versicherungsfalls zu prüfen. Wie das BerGer. zutreffend festgestellt hat, lassen sich durch eine sachverständige Untersuchung der Schlüssel Erkenntnisse darüber gewinnen, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deuten würde. Das Fehlen eines Schlüssels kann Hinweise darauf geben, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit dieser das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt. Gerade letzteres erklärt die Aufforderung der Bekl., ihr die (kompletten) Fahrzeugschlüssel „postwendend” zu übersenden, um dem Kl. keine Gelegenheit zu geben, sich die Schlüssel von einem etwaigen Dritten wiederzubeschaffen und sie anschließend der Bekl. auszuhändigen. Die der Bekl. durch das Vorenthalten der Schlüssel entstandenen Nachteile lassen sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr beheben. Die Parteien streiten nach wie vor über das Vorliegen eines Versicherungsfalls; Feststellungen, ob ihre Einstandspflicht gegeben ist, kann die Bekl. auf Grund der Obliegenheitsverletzung des Kl. zuverlässig nicht mehr treffen. d) Die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht unbillig. Nur unter ganz besonderen Umständen ist dem Versicherer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als rechtsmissbräuchlich zu versagen, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellt. Eine solche Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. Es gibt allerdings keine starre Bruchteilsgrenze; vielmehr kommt es auf die vom Sachverhalt vorgegebenen konkreten Beträge an. Dabei ist für die Bewertung der Hintergrund der Regelung zu beachten. Die Vertragspartner sind bei der Schadensermittlung nach dem Versicherungsfall im besonderen Maße auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen. Um dieses Vertrauensklima zu schützen, soll der Versicherungsnehmer von vornherein durch Androhung einer harten Sanktion von der hier besonders naheliegenden Versuchung ferngehalten werden, das Vertrauensverhältnis durch Täuschung zu missbrauchen (OLG Rostock (4. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 08.01.2020 – 4 U 136/19, Rn. 20). Derartige Umstände sind hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

    Aus den vorstehend genannten Gründen rät der Senat zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. S...... R...... Z......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 226/24
10. Juni 2024
4 U 226/24 10. Juni 2024

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