None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 W 483/24
Leitsatz: 1. Eine Streitwertbestimmung angesichts der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht stellt eine vorläufige Streitwertfeststellung dar, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. 2. Die gesetzliche Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden gilt auch für unstatthafte Beschwerden. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 12. August 2024, Az.: 4 W 483/24
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 483/24 Landgericht Leipzig, 08 O 566/24 BESCHLUSS In Sachen J...... G......, ... - Klägerin und Klägerin - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte W...... B...... S...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... gegen xxx vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B...... & B......, ...... wegen Vertragsverletzung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung hier: Streitwertbeschwerde hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 12.08.2024 beschlossen: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Datenschutzbestimmungen auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.7.2024 nach Anhörung der Parteien den Streitwert auf 3000,- € festgesetzt und ausgehend hiervon eine Verweisung an das Amtsgericht angekündigt, diese aber wegen der laufenden Streitwertbeschwerde noch nicht
vollzogen. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf mindestens 11.000,- € begehrt. II. Das als einfache Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 RVG auszulegende Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig, weil es bislang an einer Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG fehlt. Das zugrundeliegende Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen, das Landgericht hat lediglich angekündigt, den Rechtsstreit wegen Nichterreichen des Streitwerts an das Amtsgericht zu verweisen. Die mit Beschluss vom 4.7.2024 erfolgte "Streitwertfestsetzung" stellt sich damit der Sache nach als vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG dar. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 4 W 678/20 –, Rn. 3, juris), ist aber die Beschwerde des Rechtsanwalts einer Partei gegen die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. Die Beschwerde des § 68 GKG ist allein gegen die endgültige Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG darf das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig festsetzen, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2019 - 13 WF 81/19- juris; vgl. OLG Frankfurt, AGS 2007, 256ff; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 499 OLG Jena, MDR 2010, 1211). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht gleichwohl eine abschließende Entscheidung treffen wollte, die dann in der Beschwerdeinstanz nur aufgehoben, nicht aber abgeändert werden könnte. Auch § 32 Abs. 2 S. 1 RVG führt in einem solchen Fall nicht zu einem weitergehenden Beschwerderecht des Rechtsanwalts (vgl. Senat aaO. m.w.N.). Daran ändert auch nichts, dass die vorläufige Gegenstandswertfestsetzung hier ersichtlich die Grundlage dafür legen soll, den Rechtsstreit wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit an das Amtsgericht zu verweisen, dieser Absicht aber mit einer erfolgreichen Beschwerde die Grundlage entzogen wäre. Gegen eine Verweisung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit ist jedoch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsbehelf gegeben, der wegen der Antragsbindung ohnehin nur von Beklagtenseite eingelegt werden könnte. Sinn und Zweck dieser Anordnung ist es, die Verweisung – und nur diese – der Anfechtbarkeit zu entziehen, um die Entscheidung in der Sache nicht durch Streitigkeiten um die Zuständigkeit zu belasten und zu verzögern. Vor diesem Hintergrund dient jedoch selbst eine zugleich mit dem Verweisungsbeschluss ausgesprochene "Streitwertbestimmung" allein der Information der Parteien über die Grundlage der sachlichen Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts, hat indes keinen endgültig bindenden Charakter. Es handelt sich also lediglich um die Festsetzung des „Zuständigkeitsstreitwerts“, nicht aber um die Festsetzung des „Gebührenstreitwerts“ (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 4 W 16/22 –, Rn. 13 - 16, juris; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 15 W 21/06 –, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2012 – 2 W 206/12 –, Rn. 6, juris; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 2 W 80/06 –, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2008 – I-24 W 40/08 –, Rn. 4, juris). Für die separat vor Erlass des Verweisungsbeschlusses erfolgte "Streitwertfestsetzung" gilt nichts Anderes. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Rechtsanwalt nach bindender Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an das Amtsgericht keine Streitwertfestsetzung mehr begehren könne, durch die die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts überschritten werde. Die Bindung an den im Verweisungsbeschluss festgesetzten Streitwert besteht nämlich nur insoweit, als dieser die
sachliche Zuständigkeit berührt bzw. er sich auf die Zuständigkeitsschwelle bezieht (OLG Braunschweig aaO; OLG München, Beschluss vom 29. Februar 1988 – 5 W 956/88 –, MDR 1988, 973). Es bleibt dem Rechtsanwalt folglich unbenommen, nach Verweisung des Rechtsstreits und abschließender Entscheidung durch das hierdurch zuständig gewordene Gericht eine dann zulässige Streitwertbeschwerde nach §§ 32 RVG, 63 Abs. 2 GKG mit dem Ziel einer höheren Streitwertfestsetzung zu erheben. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt die in § 68 Abs. 3 GKG angeordnete Gebührenfreiheit auch für unstatthafte Beschwerden (Senat aaO; ebenso: KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 19 AR 4/16 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 – 5 W 466/12 –, juris; a.A. OLG Braunschweig aaO). Anderes gilt nur dann, wenn sich die Unstatthaftigkeit daraus ergibt, dass ein im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossener Rechtszug beschritten wird, wie dies im Fall der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 3. März 2014 – IV ZB 4/14 –, juris, der Fall war. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 2 GKG eine Einwendungsmöglichkeit eröffnet, zudem ist der Rechtszug zum Oberlandesgericht gegen Beschlüsse des Landgerichts durch § 66 Abs. 3 S. 2 GKG im Gegensatz zu derjenigen an einen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) ausdrücklich zugelassen. Sähe man dies anders, wäre die Frage der Gebührenpflichtigkeit überdies in zahlreichen Fällen nur schwer prognostizierbar, insbesondere in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit an der Überschreitung einer Mindestbeschwer hängt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Dass der Gesetzgeber bei der Anordnung der Gebührenfreiheit in § § 68 Abs. 3 GKG eine solche Differenzierung vor Augen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 Rn 26). Außergerichtliche Kosten werden nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet. S......
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