None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 366/24

    Leitsatz: Ehrkränkende Äußerungen sind grundsätzlich auch dann als privilegiert anzusehen mit der Folge, dass für eine hiergegen gerichtete Ehrschutzklage das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn sich die Äußerung gegen die Partei richtet, die formell am Ausgangsverfahren nicht beteiligt ist. Bei der Annahme einer Ausnahme von diesem Grundsatz wegen einer auf der Hand liegenden Unhaltbarkeit ist im Interesse der Äußerungsfreiheit Zurückhaltung geboten. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 26. August 2024, Az.: 4 U 366/24 Zurückweisungsbeschluss vom 25. September 2024 nachfolgend.

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 366/24 Landgericht Chemnitz, 4 O 741/22 (2) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit S...... B......, ...... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S...... B......, ...... gegen 1. J...... W......, ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - 2. T...... W......, ...... - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt M...... R......, ...... wegen Unterlassung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richter am Landgericht R...... ohne mündliche Verhandlung am 26.08.2024 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Verhandlungstermin vom 8.10.2024 wird aufgehoben. 4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,- € festzusetzen.

    Gründe: Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. I. Der Kläger, seinerseits Rechtsanwalt, nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer Äußerung in einem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten im Verfahren 4 C 104/19, Amtsgericht Marienberg in Anspruch. In diesem Verfahren, das von seiner Mutter gegen die Beklagten geführt wurde, war der Kläger als Zeuge benannt, ist dort jedoch nicht vernommen worden. Mit Schriftsatz vom 30.03.2022 führte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Ausgangsverfahren u.a. aus: „Der Unterzeichner hat in einem Parallelverfahren vor dem AG Marienberg, Az. 3 C 468/21 nunmehr erstmals erfahren, dass der Zeuge Sascha Berghoff zusammen mit der Klägerin Eigentümer des strittigen Grundstücks in Form einer Erbengemeinschaft - seit 2014 ! ist. ... Dies haben die Klägerin und insbesondere der Zeuge und Rechtsanwalt Berghoff bislang wohlweislich verschwiegen.“. Das Landgericht hat die Klage nach kammerinterner Übernahme durch den Einzelrichter Rieß-Wolff unter Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten für eine Äußerung ihres Rechtsanwalts abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung, mit der der Kläger eine Verletzung von Vorschriften über die Geschäftsverteilung und das Rechts auf den gesetzlichen Richter rügt und behauptet, die Beklagen hätten im Ausgangsverfahren den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten gekannt und gebilligt. Gestützt hierauf vertritt er die Auffassung, für die streitgegenständliche Äußerung seien diese als zumindest mittelbare Störer passivlegitimiert, die Äußerung sei insbesondere für ihn als Rechtsanwalt ehrenrührig. II. Dieses Vorbringen kann der Berufung jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. 1. Dabei kommt es auf die behauptete Verletzung von Vorschriften über die Geschäftsverteilung und die darauf gestützte Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters nicht an, für die allerdings derzeit auch nichts spricht. a. Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Norm ist entsprechend auf die Zuständigkeit des Spruchkörpers innerhalb eines Gerichtes nach dessen Geschäftsverteilungsplanes anzuwenden (Senat, Beschluss vom 1. August 2022 – 4 U 2567/21 –, juris), gleiches gilt für die kammerinterne Zuständigkeit des Einzelrichters. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 18.02.2020 - 1 BvR 1750/19 Rn. 11, juris) liegt nämlich nicht in jeder irrtümlichen Überschreitung der Zuständigkeitsregelungen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG; durch

    einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Anders ist dies erst dann, wenn der entscheidende Richter die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 GG grundlegend verkannt und maßgebliche Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt hat. b. Nach Einsicht in die erstinstanzliche Verfahrensakte spricht vorliegend indes einiges dafür, dass die Übernahme des Verfahrens durch RiLG Rieß-Wolff auf dessen Vorbefasstheit durch das Verfahren 4 O 406/21 und damit auf einer geschäftsverteilungsplanmäßigen Regelung beruhte. Es ist anzunehmen, dass der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan der 4. Zivilkammer eine Sachzusammenhangsregelung enthält, die derjenigen im Geschäftsverteilungsplan des LG Chemnitz (vgl. insoweit lit b) Zivilsachen I Nr. 2 GVP LG Chemnitz) entspricht. c. Diese Frage, die der Senat mangels Veröffentlichung des kammerinternen GVP nicht abschließend beurteilen kann, kann jedoch dahinstehen. Ein – unterstellter – Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Verfahren vor dem Landgericht führt nämlich allein dazu, dass die Ergebnisse dieses Verfahrens im weiteren Verlauf des Rechtsstreits generell keine Berücksichtigung mehr finden können, was unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Senat aaO). 2. Vorliegend liegen aber die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor, das Verfahren ist vielmehr ohne Beweisaufnahme allein aus Rechtsgründen entscheidungsreif, weil der Klage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Bei der streitgegenständlichen Äußerung aus dem Ausgangsverfahren 4 C 104/19 AG Marienberg handelt es sich um eine sog. privilegierte Äußerung, die nicht mit einer Unterlassungsklage angegriffen werden kann. a. Ehrenkränkende Äußerungen der Partei und ihres Prozessvertreters, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können nach allgemeiner Auffassung in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das ursprüngliche Verfahren soll grundsätzlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit einer Partei eingeschränkt werden. Die Parteien sollen wegen des Gebots der Rechtsstaatlichkeit und im Interesse einer ungehinderten Rechtsfindung vielmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alles das vortragen können, was sie zur Verteidigung und Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen beeinträchtigt wird (BGH BeckRS 2012, 6625 Rn. 7; BGH NJW 2005, 279 [280 f.]; BGH NJW 1995, 397; BGH MDR 1992, 942 f. – Kassenarzt). Ob das Vorbringen einer Partei wahr oder unwahr ist, soll allein in dem Verfahren überprüft werden, in dem diese Äußerungen vorgebracht worden sind. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt

    entsprechenden Klagen in derartigen Fällen grundsätzlich schon das Rechtsschutzbedürfnis, die Klagen sind also unzulässig (BGH NJW 2005, 279 [281]; BGH NJW 1995, 397; BGH MDR 1992, 942 [943]; BGH ZIP 1987, 1081; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 U 129/23 –, Rn. 65 - 66, juris; Senat, Beschluss vom 5. August 2011 – 4 W 624/11 –, juris OLG Hamm VersR 1991, 435; OLG Karlsruhe NJW 2000, 1577 = MDR 2000, 847). Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt (BGH DB 1973, 818). b. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Äußerung gegen eine Person richtet, die formell überhaupt nicht am Ausgangsverfahren beteiligt ist (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522; BGH MDR 1973, 304; BGH NJW 1986, 2502 [2503]). Bezieht sich eine Äußerung in einem Gerichtsverfahren nicht auf eine Prozesspartei, sondern – wie hier – auf einen Dritten, der sich innerhalb des Verfahrens nicht zur Wehr setzen kann, ist ein Rechtsschutzbedürfnis allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Bezug dieses Dritten zum Verfahren nicht erkennbar ist und die Äußerung überdies auf der Hand liegend falsch ist oder eine Schmähkritik/Formalbeleidigung darstellt (Soering/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. § Rn 15.23 m.w.N.). Vorliegend folgt ein Sachbezug des Klägers zum Ausgangsverfahren indes bereits daraus, dass er Mitglied der Erbengemeinschaft an dem Grundstück ist, aus dem sich das Nachbarschaftsverhältnis zu den Beklagten als Ausgangspunkt aller zwischen ihnen geführten Streitigkeiten ergibt. Die angegriffene Äußerung in dem Schriftsatz des Ausgangsverfahrens, dies habe er "wohlweislich verschwiegen", stellt fraglos auch keine Schmähkritik dar. c. Soweit von dieser Privilegierung in der Rechtsprechung eine Ausnahme für Fälle gemacht wird, in denen die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt, liegen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss, nicht aber den Zweck hat, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden. Mit Blick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht etwa die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Winkeladvokat" gebilligt. (BVerfG NJW 2013, 3021 [3022 Rn. 20] - Winkeladvokatur). Auch die streitgegenständliche Äußerung hält sich noch im Rahmen überspitzter aber zulässiger Formulierungen und betrifft den Kläger überdies nur in seiner Sozialsphäre. III. Der Senat rät angesichts dessen zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. Bei der Streitwertbemessung hat der Senat berücksichtigt, dass auch das Berufungsverfahren gegen zwei Beklagte geführt wird. Werden inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen mehrere Beklagte geltend gemacht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. März 2022 – 4 U 178/22 –, Rn. 18, juris; Beschluss vom 18.2.2008 – 4 W 147/08; Urteil vom 24.1.2013 – 4 U 1628/12 n.v.) der Wert jeweils zusammenzurechnen.

    S...... R...... R......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 366/24
26. August 2024
4 U 366/24 26. August 2024

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