None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1288/24

Seite 1 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1288/24 Landgericht Leipzig, 07 O 1689/23 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit S…. B…., … - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. M. … & Kollegen, … gegen H…. S… Klinikum L…. GmbH, … vertreten durch die Geschäftsführerin … - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: S…. Rechtsanwälte, … wegen Schmerzensgeld und Feststellung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und Richterin am Oberlandesgericht P. ohne mündliche Verhandlung am 04.03.2025 beschlossen: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.08.2024, Az. 07 O 1689/23, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Seite 2 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 155.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die zulässige Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhand- lung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch we- der grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 23.01.2025 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2025 bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. II. Ergänzend ist auszuführen: Soweit die Klägerin weiterhin einen Behandlungsfehler in Form der fehlenden Sicherungsauf- klärung annimmt, da der bei der ersten Vorstellung gegebene Hinweis auf eine Weiterbehand- lung durch den Hausarzt einer solchen Informationspflicht hinsichtlich möglicher Gefahren nicht genüge, nachdem ein sich entwickelnder lleus nicht sicher ausgeschlossen gewesen sei, so stellt der Senat nochmals klar, dass die Aufklärungspflicht nur an diejenigen Befunde anknüpft, die durch die Beklagte erhoben werden konnten und mussten. Gleiches gilt für die von der Klägerin als unterlassen gerügte Information über die Dringlichkeit der - ihr ansonsten unstreitig und zutreffend empfohlenen - medizinisch gebotenen Maßnahmen. Denn insoweit ist es Zweck der therapeutischen Sicherungsaufklärung, dem Patienten durch Information über Ernst und Entwicklung seines Leidens die Dringlichkeit einer gebotenen Behandlung klar- zumachen (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Juni 2008 – 1 U 145/07 –, juris). Anknüpfungspunkt für Art und Maß der geschuldeten Hinweise war vorliegend aber gerade nicht der Befund eines sich möglicherweise entwickelnden lleus. Denn wie der Sachverständige im Gutachten vom 30.01.2024 überzeugend ausführte, hatten die durch klinische Untersuchung und bildgebende Verfahren gewonnenen Erkenntnisse keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Ileus erge-

Seite 3 ben. Damit gab es auch keinen Wissens- und Informationsvorsprung des ärztlichen Perso- nals, ohne dessen Mitteilung die Klägerin die Notwendigkeit weiterer medizinisch gebotener Maßnahmen nicht hätte erkennen können. Der Einwand der Klägerin, ihr sei die Dringlichkeit einer weiteren Kontrolle nicht vor Augen geführt worden, greift daher nicht durch. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und folgt den gestellten Anträgen. S. Dr. L. P.

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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VS 63/21
11. Juli 2025
L 13 VS 63/21 11. Juli 2025
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4. März 2025
4 U 1288/24 4. März 2025

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