None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 45/25
Leitsatz: Nichtanrechnung in Erfüllung einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB erbrachter Leistungen, wenn diese in einer neuen Gesamtstrafenentscheidung bzw. dem neuen Bewährungsbeschluss nicht im Tenor ausdrücklich wiederholt oder übernommen worden sind. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20. März 2025, Az.: 2 Ws 45/25
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 45/25 Landgericht Görlitz: 7 StVK 268/24 Staatsanwaltschaft Görlitz: 2 VRs 700 Js 28724/19 GenStA Dresden: 22 GWs 73/25 haft BESCHLUSS In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen P...... E......, ...... Verteidiger: Rechtsanwalt A...... H......, ...... wegen Betruges u.a. hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 20.03.2025 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom 27. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Der Beschwerdeführer war am 25. Mai 2023 vom Amtsgericht Görlitz, Az. 9 Ls 700 Js 28724/19, wegen Betruges in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 12. Dezember 2019, Az. 7 Ds 632 Js 27480/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie wegen vorsätzlichen Subventionsbetruges und vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen war zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Urteil ist seit 2. Juni 2023 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 war die
Bewährungszeit auf vier Jahre bestimmt und dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt worden, binnen zwei Jahren 400 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Mit seit dem 9. Oktober 2024 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Görlitz vom 1. Oktober 2024, Az. 8 KLs 460 Js 21117/23 (2), wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ausgesprochen. Die dem Urteil zugrunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang Juni 2023 bis Ende Dezember 2023. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Diese Strafe verbüßt der Beschwerdeführer seit 9. Oktober 2024 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 16. Dezember 2024 hat die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2025 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2025 eingelegten, nicht näher begründeten sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat angesichts der Anzahl und Schwere der vom Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftaten völlig zu Recht die Strafaussetzung widerrufen und mildere Maßnahmen als nicht geeignet erachtet, die ursprüngliche Aussetzungsprognose wiederherzustellen. Damit kommen mildere Maßnahmen derzeit nicht in Betracht. 2. Soweit die Strafvollstreckungskammer eine Anrechnung der im Verfahren des Amtsgerichts Görlitz, Az. 7 Ds 632 Js 27480/18, zur Erfüllung der Geldauflage von 2.000 EUR zugunsten des Rote Nasen Deutschland e.V. in der Zeit vom 10. März 2021 bis 27. Mai 2022 gezahlten 1.300 EUR abgelehnt hat, sieht sich der Senat zu folgendem Bemerken veranlasst: a) Entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer kommt eine Anrechnung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Erfüllung der Geldauflage bereits vor der Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 12. Dezember 2019 erfolgt ist und das Amtsgericht Görlitz mit seinem Urteil vom 25. Mai 2023 bei der Einbeziehung der Einzelstrafen und Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe keine Anrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22, juris) vorgenommen hat. Vielmehr hat es statt einer Geldauflage eine Arbeitsauflage verhängt, die der Beschwerdeführer nicht erfüllt hat. b) Der Senat hält an seiner, in dem Beschluss vom 28. Januar 1998 (Az. 2 Ws 594/97, NStZ-RR 1998, 155) geäußerten Rechtsauffassung, dass die Anrechnung einer zur Auflagenerfüllung geleisteten Geldzahlung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das für die
Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht die Leistung offensichtlich nicht berücksichtigt hat, nicht fest. Er schließt sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1991, 558) an, dass für § 56f StGB allein die letzte Entscheidung (hier also das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 25. Mai 2023) maßgeblich ist. Diese Rechtsauffassung vertritt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 1. August 2002 - 3 Ws 757-760/02, juris), welches eine Anrechnung auf die Strafe ausschließt, wenn die Leistung aus einem Verfahren herrührt bzw. sich auf eine Strafe bezieht, die später durch Einbeziehung in eine Gesamtstrafe ihre Eigenständigkeit verloren hat und in der neuen Gesamtstrafenentscheidung bzw. dem neuen Bewährungsbeschluss nicht im Tenor ausdrücklich wiederholt oder übernommen worden ist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2024 - 3 StR 441/24, und 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22, jeweils juris mwN) ist es regelmäßig nicht ausreichend, bei der Einbeziehung von Strafen die dazu geleistete Geldauflage nur allgemein zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Ausgleich für die Nichterstattung der erbrachten Zahlung wäre vielmehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe im Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 25. Mai 2023 zu bewirken und eine diesbezügliche Unterlassung der Revision zugänglich gewesen. Nun allerdings kommt eine Anrechnung nicht mehr in Betracht (vgl. Hubrach in Leipziger Kommentar, 13. Auflage, § 56f Rn. 59). Sie würde einen unzulässigen Eingriff in die materielle Rechtskraft der Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit sich bringen, der nicht durch eine gesetzliche Regelung getragen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. H...... W...... P......
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Referenzen
- StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 56b Auflagen 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 45/25 2x
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