Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 357/25

Leitsatz

1. Die Bestellung mehrerer Beistände für mehrere Nebenkläger dürfte gerade dann geboten sein, wenn in der Gruppe der Nebenkläger teilweise eine differente Interessenlage besteht, so dass eine Vielzahl von Einzelabsprachen notwendig ist.

2. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise Nebenkläger an unterschiedlichen, weit voneinander entfernten Orten leben, sodass gemeinsame Besprechungen nur schwer realisiert werden können, oder wenn unterschiedliche Verfahrensziele und Interessen vorhanden sind.

3. Bei nahen Angehörigen eines Getöteten, zumal, wenn sie am selben Ort leben, kann dies nicht angenommen werden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 13. Oktober 2025, 21 Ks 4/25

Tenor

1. Die Beschwerden der Nebenklägerinnen I. B., A. B., E. B., S. B. und R. B. gegen die Entscheidung des Vorsitzenden über die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt D. Z. als weiteren Nebenklägerbeistand mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg legt dem Angeklagten L. N. mit der Anklageschrift vom 15. August 2025 Mord in sechs und versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 309 – teilweise rechtlich zusammentreffenden – Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Last. Wegen der Einzelheiten wird auf die durch Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 13. Oktober 2025 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Bezug genommen.

2

Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2025 beantragte, gem. § 406h Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. §§ 397a Abs. 1 Nr. 2, 397b Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 StPO sämtlichen Angehörigen der Getöteten T. B. , auch soweit diese durch die Taten unmittelbar selbst verletzt worden sind, einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Naumburg mit Beschluss vom 20. März 2025 (9 Gs 101/25) den Nebenklägerinnen I. B. , A. B. , E. B., S. B. und R. B. bereits im Ermittlungsverfahren antragsgemäß den von diesen gewählten Rechtsanwalt Dr. M. S. als gemeinschaftlicher Beistand bestellt.

3

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juni 2025 hat Rechtsanwalt D. Z. zunächst die anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin S. B. angezeigt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. August 2025 hat er sodann seine Beiordnung für die Nebenklägerinnen S. B., E. B. und I. B. beantragt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 20. August 2025 und vom 25. September 2025 hat Rechtsanwalt D. Z. darüber hinaus auch seine Beiordnung für die Nebenklägerinnen R. B. und A. B. beantragt.

4

Der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Magdeburg hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 (21 Ks 4/25) die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt Z. abgelehnt.

5

Hiergegen richtet sich das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Nebenklägerinnen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Oktober 2025, mit welchem zugleich erstmals „hilfsweise“ beantragt worden ist, die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. S. aufzuheben und stattdessen Rechtsanwalt D. Z. als Beistand beizuordnen.

6

Mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2025 hat der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer - Schwurgerichtskammer - der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde erstmals gestellte Hilfsantrag noch nicht beschieden worden ist.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 24. Oktober 2025 beantragt, die Beschwerden der Nebenklägerinnen I. B., A. B., E. B., S. B. und R. B. gegen die Entscheidung des Vorsitzenden über die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt D. Z. mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2025 als unbegründet zu verwerfen. Die Beschwerdeführerinnen hatten jeweils über ihre Verteidiger hierzu das rechtliche Gehör, wovon sie mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Oktober 2025 und vom 3. November 2025 Gebrauch gemacht haben, wobei der hilfsweise gestellte Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. S. und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. zurückgenommen worden ist.

II.

8

Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

9

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg in ihrer Zuschrift an den Senat unter anderem das Folgende ausgeführt:

10

„Zwar sind die Nebenklägerinnen durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211, 212 StGB verletzt sowie Angehörige einer durch die Tat Getöteten, sodass diesen gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist.

11

Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Naumburg vom 20.03.2025 - 9 Gs 101/25 - ist den Nebenklägerinnen jedoch bereits im Ermittlungsverfahren antragsgemäß der von diesen zunächst gewählte Rechtsanwalt Dr. M. S. gem. § 397b Abs. 1 StPO als gemeinschaftlicher Beistand bestellt worden. Die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. S. war auch nicht auf das Ermittlungsverfahren beschränkt, sondern gilt für das gesamte weitere Verfahren fort (Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 397a StPO, Rn. 17).

12

Die Beiordnung eines oder mehrerer weiterer Rechtsanwälte als Beistände für das vorliegende Verfahren steht den Nebenklägerinnen nicht zu.

1.

13

Zwar ist die Beiordnung mehrerer gemeinschaftlicher Rechtsanwälte für eine größere Gruppe von Nebenklägern nach § 397b Abs. 1 StPO - ohne dass dies im Wortlaut der Vorschrift einen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat - entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Magdeburg durchaus zulässig (So auch: MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2024, StPO § 397b Rn. 13; BeckOK StPO/Weiner, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 397b Rn. 24, beck-online).

14

Zum einen zielt der Wortlaut der Vorschrift in § 397b Abs. 1 S. 1 StPO - „(…) so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen.“ - ersichtlich nicht darauf ab, die Anzahl der gemeinschaftlichen Beistände für jede Gruppe von Nebenklägern jeweils auf einen einzigen Rechtsanwalt zu beschränken. Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sollte es vielmehr gerade „nicht ausgeschlossen (sein), dass das Gericht einer größeren Anzahl von Nebenklägern, die gleichgelagerte Interessen verfolgen, mehrere gemeinschaftliche Nebenklagevertreter bestellt, wenn hierdurch eine sachgerechte und vertrauensvolle Interessenvertretung ausgeübt werden kann“ (BT-Drs 19/14747, S. 39 f.).

15

Zum anderen entspricht die - in das Ermessen des Gerichts gestellte - Möglichkeit einer Beiordnung mehrerer gemeinschaftlicher Rechtsanwälte für eine größere Gruppe von Nebenklägern letztlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in Verfahren mit einer Vielzahl von Nebenklägern, eine effektive Durchführung der Hauptverhandlung zu erleichtern. Schließlich kann bei besonders umfangreichen und rechtlich wie tatsächlich schwierigen Verfahren mit einer Vielzahl von Nebenklägern, die sachgerechte Vertretung einer größeren Gruppe von Nebenklägern, eine Beiordnung mehrerer Rechtsanwälte als gemeinschaftliche Beistände erforderlich machen.

16

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es im Falle von Terminsverhinderungen eines Nebenklagevertreters regelmäßig geboten sein wird, einen weiteren Rechtsanwalt nach § 397a Abs. 1 StPO für den betreffenden Termin beizuordnen (OLG Celle Beschl. v. 07.04.2024 – 2 Ws 78/24, BeckRS 2024, 10131 Rn. 13, beck-online). Eine solche Ersatzbeiordnung für einzelne Terminstage - welche im Wortlaut des Gesetzes im Übrigen ebenfalls keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat - könnte in umfangreichen Verfahren mit einer Vielzahl von Nebenklägern durch die Bildung größerer Gruppen von Nebenklägern und die Beiordnung mehrerer gemeinschaftlicher Beistände für jede dieser Gruppen vermieden werden.

17

Die von dem Landgericht Magdeburg zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24.02.2025 - 5 StR 531/24 - steht dem nicht entgegen, da sich diese Entscheidung ausdrücklich nur auf eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO und gerade nicht auf die - nur unter besonderen Voraussetzungen zulässige - Beiordnung gemeinschaftlicher Rechtsanwälte nach § 397b Abs. 1 StPO bezieht.

2.

18

Für die Beiordnung eines weiteren anwaltlichen Beistandes für die Nebenklägerinnen besteht vorliegend jedoch keine sachliche Notwendigkeit, sodass sich die angefochtene Entscheidung nicht als ermessensfehlerhaft darstellt.

19

Die Nebenklägerinnen I. B., A. B., E. B., S. B. und R. B. bilden schon keine größere Gruppe von Nebenklägern, für welche ausnahmsweise die Bestellung mehrerer Rechtsanwälte als gemeinschaftliche Beistände erforderlich sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung von insgesamt fünf Nebenklägerinnen, wobei es sich bei drei Nebenklägerinnen um die minderjährigen Töchter jeweils einer der beiden anderen Nebenklägerinnen handelt, nicht sachgerecht durch einen einzigen Rechtsanwalt als Beistand wahrgenommen werden könnte.

20

Entgegen der Auffassung der Nebenklägerinnen sind auch nicht etwa „allen Nebenklägern im Ermittlungsverfahren bereits zwei Beistände beigeordnet worden“. Tatsächlich ist die Beiordnung mehrerer Rechtsanwälte als gemeinschaftliche Beistände ausschließlich für die - eine Vielzahl von Nebenklägern umfassende - Gruppe der Verletzten erfolgt, welche nicht zugleich auch Hinterbliebene eines Getöteten sind. Für sämtliche Hinterbliebenen eines jeden Getöteten ist jeweils ein von diesen ursprünglich gewählter Rechtsanwalt - für die Hinterbliebenen der Getöteten T. B. Herr Rechtsanwalt Dr. M. S. - als gemeinschaftlicher Beistand bestellt worden.

21

Über den erstmalig mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrag über die Entpflichtung von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. S. und die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt D. Z. als alleinigen Nebenklagevertreter hat die Kammer noch nicht entschieden, weshalb insoweit eine Entscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst ist.“

22

Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die Bestellung mehrerer Vertreter gerade dann geboten sein dürfte, wenn in der Gruppe teilweise eine differente Interessenlage besteht, sodass eine Vielzahl von Einzelabsprachen notwendig sind. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise die Nebenkläger an unterschiedlichen, weit voneinander entfernten Orten wohnen, sodass gemeinschaftliche Besprechungen nicht oder nur sehr schwer möglich sind oder aufgrund unterschiedlicher nebenklagebezogener Verfahrensziele unterschiedliche Antragstellungen notwendig werden. Letzteres könnte vor allem auftreten, wenn sich im Laufe eines Verfahrens unterschiedliche Verfahrensziele entwickeln oder gleichartige Interessen entfallen (vgl. BeckOK StPO/Weiner, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 397b Rn. 24). Dies erscheint vorliegend indes ausgeschlossen. Bei den Beschwerdeführerinnen S. und R. B. handelt es sich um die Töchter der getöteten T. B.. E. und I. B. sind minderjährige Töchter der S. B. und A. B. ist minderjährige Tochter der R. B.. Alle wohnen in Magdeburg, so dass aus der Entfernung der Wohnorte zueinander folgende Probleme ausgeschlossen erscheinen. Zudem zeigt auch die gemeinsame Beantragung der Bestellung eines weiteren Vertreters, dass die Beschwerdeführerinnen selbst keine unterschiedlichen Verfahrensziele oder Interessen innerhalb der Gruppe von Nebenklägerinnen sehen, so dass es bei der Bestellung eines gemeinsamen Beistandes verbleiben kann.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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