Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 44/79

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Klägerin wird für die erste Instanz das Armenrecht bewilligt. Die Beiordnung eines Armenanwaltes bleibt dem Vorsitzenden der Zivilkammer vorbehalten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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