Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 9/80
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des dritten Rechtszuges beträgt 5.000 DM.
1
Gründe:
2A.
3Der am 4. Oktober 1961 nichtehelich geborene Beteiligte zu 2) kam gleich nach der Geburt auf Wunsch seiner Mutter in ein Säuglingsheim in Bünde, von wo aus er in die Familie der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Adoption vermittelt wurde. Die Eheleute ... hatten bereits drei eheliche, in den Jahren 1956, 1957 und 1958 geborene Kinder, und zwar zwei Töchter und einen Sohn. Sie nahmen ... den Beteiligten zu 2), durch notariellen Vertrag vom 19. März 1966 gemeinschaftlich an Kindes statt an. Der Vertrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Lübbecke vom 1. Juli 1966 (5 VII W 462) unter anderem vormundschaftsgerichtlich genehmigt und gerichtlich bestätigt; es handelte sich um eine sogenannte Inkognito-Adoption.
4Die Erziehung ... verlief nicht problemlos. Er soll aggressiv gewesen sein. Deshalb ist die Erziehungsberatungsstelle des Kreises ... eingeschaltet worden. Im Alter von 9 Jahren hat er von Nachbarskindern erfahren, daß er nicht das leibliche Kind der Eheleute ... ist. Auf seinen Wunsch wurde er daraufhin in die Familie der leiblichen Mutter - Frau aus ... - gegeben, die zwischenzeitlich geheiratet und drei weitere Kinder geboren hatte. Als sich bei einem Besuch herausstellte, daß er dort als Außenseiter und Störenfried angesehen wurde, nahmen ihn die Eheleute ... wieder bei sich auf. Auch in der Folgezeit gab es Spannungen, insbesondere zu Frau Im Jahre 1977 fühlten sich die Adoptiveltern der Erziehung des Sohnes ... nicht mehr gewachsen. Sie beantragten die freiwillige Erziehungshilfe und gaben ihn in ein Erziehungsheim in ..., nachdem er den Hauptschulabschluß erreicht und eine Bäckerlehre aufgenommen hatte, kam ... wieder in den Haushalt seiner (Adoptiv-) Eltern. In der Folgezeit kam es jedoch zu verstärkten Spannungen und Streitigkeiten. Dies führte schließlich dazu, daß das Amtsgericht Bünde durch Beschluß vom 12. April 1979 (4 X M 326/79, später 4 VII M 1159) den Eheleuten ... die elterliche Gewalt über ... entzog und das Kreisjugendamt zum Vormunde bestellte. ... kam dann in ein Wohnheim (...) in ... und wohnt gegenwärtig im ... in ...
5Im vorliegenden Verfahren haben die Eheleute ... mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juni 1979, also noch während der Minderjährigkeit des Sohnes, beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Bünde beantragt, das Annahmeverhältnis zu ihrem Sohn ... gemäß § 1763 BGB aufzuheben. Sie haben zur Begründung vorgetragen: Zwischen ihnen bestehe keine seelische Bindung mehr. Ihr Verhältnis sei zerrüttet. Es habe sich eine wechselseitige Empfindsamkeit und Abneigung entwickelt, die sich zu Lasten des Sohnes auswirke. Aus wichtigem Grund sei deshalb die Aufhebung des Annahmeverhältnisses erforderlich. Das Kreisjugendamt Herford, vom Amtsgericht zu dem Antrage gehört, hat einer Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht zugestimmt. Es hat ausgeführt, daß nach seinem Eindruck ... trotz allem noch sehr an dem Elternhaus, den Adoptiveltern und Adoptivgeschwistern, hänge. Das Kreisjugendamt hat berichtet, leibliche Mutter, Frau ..., die heute mit ihrem Ehemanne und 6 Kindern in relativ engen Wohnverhältnissen lebe sei nicht bereit und auch nicht geeignet, die elterliche Gewalt über den Sohn wieder zu übernehmen.
6Das Amtsgericht hat außerdem im Termin vom 18. September 1979 den Beteiligten zu 2) und einen Vertreter des Kreisjugendamts ... als Vormund ... mündlich angehört. Sodann hat es durch Beschluß vom 2. Oktober 1979 den Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht nur zum Wohle ... nicht erforderlich, sondern sogar gegen sein wohlverstandenes Interesse gerichtet. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 1763 Abs. 3 Buchstabe a oder b BGB nicht vor; denn beide Annehmenden wollten das Annahmeverhältnis gelöst wissen, ein leiblicher Elternteil sei nicht bereit und nicht geeignet, die Pflege und Erziehung wieder zu übernehmen, und die beantragte Aufhebung bezwecke auch nicht, eine erneute anderweitige Annahme des Kindes zu ermöglichen.
7Gegen diese Entscheidung haben die Eltern Beschwerde eingelegt. Sie haben dabei der Tatsache Rechnung getragen, daß ... nunmehr - am 4.10.1979 - volljährig geworden ist und ihr Begehren deshalb nunmehr auf § 1771 Satz 1 BGB gestützt. Unter Hinweis auf den Aufsatz von Bosch "Die gescheiterte Adoption" (FamRZ 1978, 656 ff) halten sie diese Vorschrift für analog anwendbar. Außerdem vertreten sie die Auffassung, daß es für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses genügen müsse, wenn die Annehmenden den Aufhebungsantrag stellten. Sie meinen, ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses liege vor.
8Durch Beschluß vom 12. November 1979 hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Eheleute ... mit ihrer weiteren Beschwerde vom 18. Dezember 1979. Der Beteiligte zu 2) hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
9B.
10I.
11Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus §§ 27, 29 FGG. Ein Beschwerderecht steht den Beschwerdeführern schon deswegen zu, weil ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
12II.
13In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß das Begehren der Eheleute ... nach Aufhebung der Adoption im Gesetz keine Stütze findet.
14(1.)
15In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach §§ 19, 20, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zulässigen, unbefristeten Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl. - künftig: KKW - § 56 FGG, Rdn. 23; Bumiller Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl., § 56 Bem. 7 b; BayObLG FamRZ 1980, 498, 499 unter B 2).
16(2.)
17Sachlich hatte es zu prüfen, ob das Aufhebungsbegehren der Eheleute ... nach dem Gesetz begründet ist oder nicht. Insoweit liegt zwar eine Veränderung der tatsächlichen Umstände deswegen vor, weil nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Einlegung der Erstbeschwerde die Volljährigkeit erreicht hat. Darin ist aber keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes zu sehen; denn das Begehren der Beteiligten zu 1) blieb nach wie vor auf die Aufhebung des Annahmeverhältnisses gerichtet.
18(3.)
19Soweit es sich um das erstinstanzliche, vom Beschwerdegericht zu prüfende Verfahren handelt, ist das Amtsgericht den ihm nach § 56 f FGG obliegenden Verpflichtungen teilweise nicht gerecht geworden: es hat die Eheleute ... in die mündliche Erörterung der Sache nicht einbezogen und auch keinen Verfahrenspfleger nach Abs. 2 der genannten Vorschrift für den damals noch minderjährigen ... bestellt. Wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung auf diese Verfahrensmängel nicht eingeht, so begegnet das keinen rechtlichen Bedenken; maßgebend ist allein, daß das Landgericht als letzte Tatsacheninstanz auf Grund einer nicht zu beanstandenden verfahrensmäßigen Sachbehandlung zu einer rechtlich bedenkenfreien Sachentscheidung gelangt ist, wie noch ausgeführt werden wird.
20(4. a)
21Bedenkenfrei ist das Landgericht - ohne dies ausdrücklich zu erörtern - davon ausgegangen, daß sich die Aufhebbarkeit des zwischen den Eheleuten ... und ... seinerzeit durch Vertrag geschlossenen Kindesannahmeverhältnisses nunmehr nach dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen neuen Adoptionsrecht, nämlich nach dem Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften, vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749, künftig: AdoptG) bestimmt. Das folgt aus den Übergangsvorschriften des Gesetzes. Nach Art. 12 § 2 Abs. 1 waren auf das Annahmeverhältnis, sofern der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig war, bis zum 31. Dezember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über die Annahme an Kindes Statt anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist werden, wie Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt. Das gilt nicht, wenn ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes erklärt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen.
22Im vorliegenden Falle ist der Angenommene, ..., erst nach dem 31.12.1977, also nach Ablauf der Übergangsfrist, - am 4. Oktober 1979 - volljährig geworden. Eine Erklärung gemäß Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 2 AdoptG, welche die Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen Rechts über die Adoption Minderjähriger (sogenannte "Volladoption") ausschließen sollte, ist nicht abgegeben worden. Diese Tatsache kann, auch wenn das Landgericht sie nicht ausdrücklich festgestellt hat, vom Senat zugrundegelegt werden. Dafür spricht in hohem Maße schon, daß die anwaltlich vertretenen Eheleute ... die Abgabe der besagten Erklärung selbst nicht vorgetragen haben, obwohl das für ihr Begehren günstig gewesen wäre und ihnen - abgesehen von ihrer eigenen Erklärungsbefugnis - auch eine von einem sonstigen Berechtigten abgegebene Erklärung von dem zur Entgegennahme zuständigen Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg gemäß Art. 12 § 2 Abs. 4 AdoptG bekanntgegeben worden wäre. Im übrigen hat aber das Amtsgericht Schöneberg dem Senat auf Anfrage auch ausdrücklich bestätigt, daß - innerhalb der längst verstrichenen Frist - keine Erklärung nach Art. 12 § 2 Abs. 2 S. 2 AdoptG abgegeben worden wäre.
23b)
24Sind somit auf das Annahmeverhältnis seit dem 1. Januar 1978 die Vorschriften des neuen Adoptionsrechts anzuwenden, so folgt daraus zunächst, daß eine Aufhebung nur noch durch gerichtliche Entscheidung, nicht mehr durch Vertrag, wie nach früherem Recht, vorgenommenen werden kann. Davon sind die Antragsteller und die Vorinstanzen auch zutreffend ausgegangen.
25c)
26In der weiteren Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht die grundsätzlich unterschiedliche Neuregelung der Annahme Minderjähriger einerseits und Volljähriger andererseits, sowohl nach Voraussetzungen und Wirkungen als auch hinsichtlich der Aufhebungsmöglichkeiten, dargestellt. Sodann ist ausgeführt:
27Keine besondere Regelung habe das Gesetz vorgesehen für die zu einem Minderjährigen begründete Annahme, wenn die Aufhebung des Annahmeverhältnisses begehrt werde, nachdem der Angenommene volljährig geworden sei. Sicherlich nicht mehr anwendbar sei in diesem Fall die Vorschrift des § 1763 BGB. Sie sei eine Ausnahmevorschrift, die lediglich im Interesse eines Minderjährigen bis zur Erreichung der Volljährigkeit angewendet werden dürfe, wenn Maßnahmen nach § 1666 BGB etwa nicht mehr ausreichen sollten. § 1760 könne - in Verbindung mit § 1771 S. 2 BGB - hier außer Betracht bleiben, weil die Voraussetzungen bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht vorlägen. Denkbar erscheine im vorliegenden Falle allein die Anwendbarkeit des § 1771 Satz 1 BGB - Aufhebung auf Antrag aus wichtigem Grund. Es sei allerdings nur an eine analoge Anwendung zu denken, weil die Eltern den Sohn nicht als Volljährigen, sondern als Minderjährigen angenommen hätten. Das setze aber voraus, daß eine regelungsfähige und regelungsbedürftige Lücke im Gesetz bestehe, der Gesetzgeber also nicht bewußt die Aufhebbarkeit eines zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses nach Eintritt der Volljährigkeit habe ausschließen wollen. Diese Möglichkeit ananloger Anwendung des § 1771 BGB werde hier von den Antragstellern unter Berufung auf den Aufsatz von Bosch "Die gescheiterte Adoption" (FamRZ 1978, 656 ff) geltend gemacht. Dem könne die Kammer jedoch nicht folgen, weil Wortlaut und Systematik des Gesetzes diese Analogie ausschlössen. Nach dem Regierungsentwurf vom 07.01.1975 - Bundestagsdrucksache 7-3061 - habe durch die Änderung der Adoptionsvorschriften die Annahme von Minderjährigen gegenüber dem früheren Rechtszustand mit stärkeren Wirkungen ausgestattet werden sollen. Nach den Grundsätzen der Volladoption sollte nicht nur ein dem Eltern- und Kindesverhältnis "entsprechendes" Familienband, sondern ohne Einschränkungen ein Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden. Das durch die Annahme begründete Eltern-Kind-Verhältnis habe dem auf Geburt beruhenden gleichgestellt werden sollen. Dieser Gedanke habe seinen Niederschlag in der gesetzlichen Neuregelung des Adoptionsrechtes gefunden. Nach § 1741 Abs. 1 BGB sei bei Minderjährigen die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes diene und zu erwarten sei, daß zwischen dem Annahmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe. Die §§ 1754 bis 1758 regelten die rechtlichen Wirkungen der Annahme dahingehend, daß kein Unterschied zwischen dem angenommenen und dem leiblichen Kind bestehe. Das Kind erhalte mit dem Ausspruch der Adoption kraft Gesetzes die Stellung als eheliches Kind des Annehmenden. Damit werde ein umfassendes gesetzliches Verwandschaftsverhältnis zu dem Annehmenden selbst und zu diesen Verwandten hergestellt. Das Kind werde in der neuen Familie unterhaltsberechtigt und - verpflichtet. Es beerbe seine neuen Eltern und deren Verwandte nach den allgemeinen Regeln und werde nach den gleichen Regeln von ihnen beerbt. Das Kind erhalte als Geburtsnamen den Familiennamen der Eltern und deren Staatsangehörigkeit. Auf der anderen Seite bringe die Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zum Erlöschen. Das Kind werde nach der gesetzlichen Neuregelung also völlig aus seinen alten Familienbanden gelöst und in die neue Familie eingebettet. Es sei folgerichtig, wenn der Gesetzgeber bei dieser Sachlage die Aufhebung des neubegründeten Familienverbandes - abgesehen von dem Fall fehlender Willenserklärungen - nur gemäß § 1763 Abs. 1 BGB und nur zum Schutz des Minderjährigen zulasse und dies auch nur dann, wenn nach § 1763 Abs. 3 die Versorgung und die Vertretung des Kindes durch den Ehegatten des Annehmenden, einen leiblichen Elternteil oder durch einen neuen Annehmenden gesichert sei, das Kind also nicht entwurzelt werden könne. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bestehe diese Aufhebungsmöglichkeit als Ausnahme nur während der Minderjährigkeit des Kindes zu seinem Schütze, danach nicht mehr, weil ein Volljähriger dieses Schutzes nicht mehr bedürfe. Nach Eintritt der Volljährigkeit könne das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis nicht mehr aufgehoben werden. Das sei auch folgerichtig, wenn das angenommene Kind dem eheliche Kind gleichgestellt sein solle. Auf § 1771 S. 1 BGB dürfe deshalb weder in direkter noch in analoger Anwendung zurückgegriffen werden. Wie bereits erwähnt, biete diese Vorschrift die Möglichkeit, das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis aufzuheben. Wenn das Gesetz hier eine erleichterte Aufhebung vorsähe, so sei dies ebenfalls konsequent. Denn das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis habe nicht die gleichen starken Wirkungen wie die Minderjährigenannahme. Nach § 1770 BGB seien die Wirkungen der Volljährigennahme auf die unmittelbar Betroffenen beschränkt. Insbesondere erstrecke sich die Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Würden mehrere Volljährige von derselben Person angenommen, so seien sie auch nicht miteinander verwandt. Der Angenommene werde nicht verwandt und nicht verschwägert mit den Verwandten und Verschwägerten der Adoptiveltern. Es trete auch keine Schwägerschaft ein zwischen dem Ehegatten des Adoptierten und den Adoptiveltern. Die aus der Abstammung herrührenden Verwandschaftsverhältnisse des Angenommenen würden durch die Annahme grundsätzlich nicht berührt. Desgleichen blieben grundsätzlich die gegenseitigen Unterhaltspflichten insoweit bestehen. Dies zeige, daß die Minderjährigen- und die Volljährigenannahme in Voraussetzungen und Auswirkungen verschieden seien. Deshalb könne auf § 1771 S. 1 BGB auch in analoger Anwendung kein Aufhebungsbegehren gestützt werden, wenn ein minderjährig Angenommener volljährig geworden sei. Dies ergeb sich im übrigen auch eindeutig aus dem Gesetz: Wenn - beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen - nach § 1772 BGB bestimmt werde, daß die Volljährigenannahme die Wirkungen der Minderjährigenannahme haben solle, so sei nach § 1772 S. 2 BGB die Aufhebungsmöglichkeit des § 1771 S. 1 BGB nicht gegeben. Auch hier werde das Bestreben des Gesetzgebers deutlich, die durch die Annahme begründeten starken Familienbande in ihrem Bestände zu sichern und zu erhalten. Nach Auffassung der Kammer könne deshalb § 1771 S. 1 BGB das Begehren der Eheleute ... aus Rechtsgründen nicht rechtfertigen. Der von Bosch in seinem erwähnten Aufsatz (a.a.O.) vertretenen Meinung, die Unauflöslichkeit der Minderjährigenannahme nach Eintritt der Volljährigkeit des Angenommenen sei eine kaum vorstellbare Lösung des Rechtsproblems, habe die Kammer nicht folgen können. Wie dargelegt, bestünden dafür vielmehr beachtliche Gründe. Die von Bosch allgemein zu § 1771 Satz 1 BGB vorgetragenen Überlegungen rechtfertigten bei der Minderjährigenadoption kein anderes Ergebnis. Die Kammer sei nicht der Auffassung, der Gesetzgeber habe nicht berücksichtigt, daß die Annahme eines Minderjährigen eines Tages notwendigerweise zu einem Adoptionsverhältnis zwischen Volljährigen führen werde. Vielmehr ergebe sich aus dem Regierungsentwurf ..., dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik das Gegenteil. Liege demnach keine auslegungsfähige Lücke vor, so sei auch kein Platz für eine analoge Anwendung des § 1771 S. 1 BGB. Es möge zwar überdenkenswert sein, bei vollständig gescheiterten Adoptionen jedenfalls auf übereinstimmenden Antrag aller volljährigen Beteiligten eines zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses die Aufhebung aus wichtigem Grunde zuzulassen. Dies sei jedoch ein rechtspolitisches, auf Gesetzesänderung abzielendes Problem. Die Kammer sei an das derzeit gültige Recht gebunden und habe dieses Recht anzuwenden.
28d)
29Diese Erwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen; der Senat stimmt ihnen in vollem Umfange zu.
30aa)
31Richtig ist zunächst die Auffassung, daß § 1763 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut und Sinn nicht mehr zur Anwendung kommen kann, wenn der Angenommene - wie hier - die Volljährigkeit erreicht hat. Diese Ansicht wird auch, soweit ersichtlich, einhellig vertreten (vgl. z.B. Palandt/Diederichsen ..., BGB, 39. Aufl., § 1763 Anm. 1; MünchKomm-Lüderitz, § 1763, Rdn. 11; Bosch, a.a.O., S. 663; Roth-Stielow, Adoptionsgesetz und Adoptionsvermittlungsgesetz, § 1763 BGB Anm. 1). Das gilt auch dann, wenn der Angenommene bei Abschluß der ersten Instanz im Aufhebungsverfahren noch minderjährig, war danach aber volljährig geworden ist; denn die Rechtsanwendung beurteilt sich nach der Sachlage bei Erlaß der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. MünchKomm-Lüderitz a.a.O.).
32bb)
33Unangefochten und ohne Rechtsfehler hat das Landgericht weiterhin festgestellt, daß die Voraussetzungen einer Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach § 1760 BGB (grobe Verfahrens- oder Willensmängel beim Zustandekommen der Annahme) i.V.m. § 1771 S. 2 BGB in tatsächlicher Hinsicht hier nicht vorliegen.
34cc)
35Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß das neue Adoptionsrecht keine regelungsbedürftige Lücke aufweist, die eine entsprechende Anwendung des § 1771 S. 1 BGB zu rechtfertigen vermöchte.
36Allerdings gehen die neuen Vorschriften auf den Fall, daß ein im Minderjährigenalter Angenommener volljährig geworden ist, im Hinblick auf Aufhebungsmöglichkeiten überhaupt nicht ein. Daraus läßt sich aber noch keine Regelungslücke entnehmen. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des Adoptionsgesetzes vom 2.7.1976 mit genügender Deutlichkeit, daß in der bezeichneten Fallgestaltung ein wichtiger Grund in Verbindung mit den übereinstimmenden Anträgen des Annehmenden und des Angenommenen (§ 1771 S. 1 BGB) zur Aufhebung des Annahmeverhältnisses gerade nicht ausreichend sein soll.
37So heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 7/3061) im Anschluß an die Abschnitte "Neuregelung der Aufhebung", "Aufhebung wegen Mängeln fiel der Begründung" und "Aufhebung zum Wohl des Kindes" unter der Überschrift "Keine Aufhebung im Interesse der Annehmenden" u.a.:
38"Die Entscheidung der Eltern für ein grundsätzlich unauflösliches Eltern-Kind-Verhältnis soll vom Ernst und Verantwortungsgefühl bei der Annahme eines Kindes bestimmt sein. Jeder Überlegung, das angenommene Kind sei nicht das eigene Kind, soll der Boden entzogen werden. Diese Meinung hat die Bundesregierung schon für die nur mit beschränkten Wirkungen ausgestattete Annahme an Kindes Statt des geltenden Rechts vertreten (BT-Drucksache III/530, S. 23). Sie ist für ein Annahmeverhältnis, in dem das Kind dem leiblichen ehelichen Kind gleichgestellt wird, noch mehr begründet."
39Der Entwurf fährt sodann mit dem Abschnitt "Keine erleichterte Aufhebung nach Volljährigkeit des Kindes" fort:
40"Die Annahme als Kind dient nicht nur der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen. Vielmehr soll das angenommene Kind auf Dauer, also auch nachdem es volljährig geworden ist, der neuen Familie zugeordnet bleiben. Der Zweck der Annahme ist also nicht dann erfüllt, wenn das Kind nicht mehr erziehungsbedürftig ist. Die Familienbindung und die Zugehörigkeit zu einem Familienverband hat auch für den Erwachsenen eine erhebliche Bedeutung. Das geltende Recht kennt auch bei einem auf Geburt beruhenden Eltern-Kind-Verhältnis keine Einschränkung, nachdem das Kind volljährig geworden ist. Der Entwurf sieht deshalb keine vertragliche oder sonst erleichterte Möglichkeit der Aufhebung des Annahmeverhältnisses vor, wenn der Angenommene volljährig geworden ist."
41Schließlich hat der Rechtsausschuß des Bundestages in seiner Stellungnahme (BT-Drucksache 7/5087, Seite 21 ff) zu der empfohlenen Fassung des neuen § 1772 BGB u.a. ausgeführt:
42"Für die Aufhebung von Annahmeverhältnissen Volljähriger mit den Wirkungen der Volladoption soll dagegen ebenso wie bei angenommenen Minderjährigen nach Erreichen der Volljährigkeit nur noch eine Aufhebung wegen Willensmängeln bei Begründung des Annahmeverhältnissen in Betracht kommen. Dem dienen die angefügten Sätze 2 und 3, die inhaltlich und in der Formulierung § 1771 Satz 2 und 3 entsprechen. Eine Aufhebung auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen wie nach § 1771 Satz 1 erscheint bei Gleichstellung der Wirkungen der Annahme mit denen der Annahme eines Minderjährigen nicht gerechtfertigt. Würde diese Möglichkeit der Aufhebung für die Fälle eröffnet, in denen ein Volljähriger mit den Wirkungen der Volladoption angenommen wird, so müßte sie auch dann zugelassen werden, wenn ein als Minderjähriger Angenommener volljährig geworden ist. Dies ist jedoch mit den Grundsätzen der Volladoption nicht zu vereinbaren."
43Diese Gesetzesmaterialien zeigen nach Auffassung des Senats unmißverständlich, daß der Gesetzgeber eine Aufhebung des Annahmeverhältnissen nach den Regeln des § 1771 Satz 1 BGB (aus wichtigem Grunde bei beiderseits gestellten Anträgen) als mit den Grundsätzen einer Volladoption unvereinbar angesehen hat, einerlei, ob es sich um die Annahme eines Minderjährigen (nach neuen Recht) oder am die mit den gleichen Wirkungen ausgestattete Annahme eines Volljährigen (§ 1772 Satz 1 BGB) handelt; diese beiden Fällen sind insoweit einander völlig gleichgestellt worden, was insbesondere aus der oben zuletzt wiedergegebenen Stellungnahme des Rechtsausschusses (Bericht und Entwurf vom 27.4.1976) hervorgeht. Es erscheint deshalb auch nicht zutreffend, wenn die mit den Wirkungen der Volladoption ausgestattete Volljährigenadoption im Schrifttum teilweise als "Super-Adoption" (so Bosch, a.a.O. Seite 660 oben) oder als "das Maximum an Stabilität im Gesamtvergleich aller Annahmeverhältnisse" (so Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., § 63 III 3) charakterisiert wird. Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber den Ausschluß der Aufhebungsmöglichkeit aus § 1771 Satz 1 BGB nur im Rahmen der Volljährigenadoption durch Satz 2 der genannten Bestimmung ausdrücklich normiert hat. Aber die gewollte Gleichstellung dieses Falles mit demjenigen, daß ein als Minderjähriger Angenommener inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, findet auch im Gesetz ihren erkennbaren Niederschlag. Sie ergibt sich aus dem Zusammenhang der verschiedenen Aufhebungsvorschriften und vor allem daraus, daß § 1771 Satz 1 BGB ausdrücklich auf das zu einem Volljährigen "begründete" - nicht etwa "bestehende" - Annahmeverhältnis abstellt. Dementsprechend bezeichnet auch Lüderitz (in MünchKomm § 1772 BGB, Rdn. 7) die Regelung des § 1772 Satz 2 BGB als "folgerichtig, da eine Minderjährigenadoption auch nur während der Minderjährigkeit nach § 1763 aufgehoben werden kann" ansonsten eben nur nach § 1760, der nach § 1771 Satz 2 BGB in gleicher Weise, sinngemäß, für die Volljährigenadoption gilt. Soweit Lüderitz für den Fall der Geschwisteradoption nach § 1772 Satz 1 Buchstabe a bei nachträglicher Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu den noch minderjährigen Geschwistern auch die Auflösbarkeit der Volljährigenadoption als notwendig und zulässig ansieht, bedarf es zu dieser Rechtsansicht hier keiner Stellungnahme, weil keine Geschwisteradoption vorliegt. Auch wenn man der genannten Meinung folgt, sind die Besonderheiten eines solchen Ausnahmefalles nicht geeignet, die Bewertung der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung in Frage zu stellen.
44Darüber, ob diese gesetzliche Regelung rechtspolitisch zu begrüßen oder abzulehnen ist, gehen allerdings die Meinungen auseinander. Eine Reihe von Autoren vertreten den Standpunkt, das zu einem Volljährigen bestehende Annahmeverhältnis müsse - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Begründung - stets aus wichtigem Grunde aufhebbar sein. Zur Begründung wird vor allem angeführt: Bei einer "katastrophal fehlgeschlagenen" Adoption erscheine ein "Notventil unumgänglich", eine Härteklausel erforderlich, die in extremen Situationen eine Aufhebung auch im Interesse der Adoptiveltern erlaube; außerdem entspreche es einem Grundprinzip unserer Rechtsordnung, daß juristisch geschaffene Dauerrechtsverhältnisse nicht nur im Einverständnis aller Hauptbeteiligten, sondern aus wichtigem Grunde - wenngleich oft höchst ausnahmsweise - vorzeitig müßten beendet werden können, und schließlich sei die rigorose Beschränkung der Aufhebungsmöglichkeiten geeignet, viele Adoptionswillige von ihrem "gefährlichen Vorhaben" abzuschrecken und damit ein bewährtes Rechtsinstitut "in Verruf zu bringen" (in diesem Sinne insbesondere, in zeitlicher Folge: Heinisch, Zur Beendigung und Nichtigkeit von Adoptionen im künftigen Recht, FamRZ 1959, 135; Stöcker, Bemerkungen zu drei Streitpunkten der Reform des Adoptionsrechts, FamRZ 1974, 568 ff.; Engler, Der Entwurf eines Gesetzes über die Annahme als Kind, FamRZ 1975, 125 ff., 137 unter C III 3 - andeutungsweise -; Behn, Die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses nach dem neuen Recht: zugleich zu den Übergangsvorschriften des neuen Adoptionsgesetzes, ZblJugR 1977, 463 ff., 484 zu Fall (4); Bosch, a.a.O., S. 663 u. 665).
45Demgegenüber machen andere geltend: Da die Volladoption ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis darstelle, dürfe sie prinzipiell überhaupt nicht aufhebbar sein. Die Dauerhaftigkeit sei insbesondere deshalb notwendig, weil den leiblichen Verwandten, zu denen die Rechtsbeziehungen durch die Volladoption zerschnitten wurden, nicht nach Jahren oder gar Jahrzehnten eine Verwandtschaftsbeziehung wieder aufgedrängt werden könne. Es gehe auch nicht an, daß jemand durch den Wegfall jeglichen Eltern-Kind-Verhältnisses zum "Niemandskind" werde. Wolle man die "Vollwertigkeit" der durch die Annahme hergestellten Eltern-Kind-Beziehung nicht beseitigen, so könne man den Adoptiveltern das Schicksal schwerer körperlicher oder geistiger Erkrankungen oder auch krimineller, gegen die Eltern gerichteter Verfehlungen des Kindes ebensowenig abnehmen, wie dies bei leiblichen Eltern möglich sei. Dem Einwand, bei solcher Rigorosität einer gesetzlichen Regelung werde sich mancher Annahmewillige nicht zur Adoption entschließen, müsse gegebenenfalls dadurch begegnet werden, daß den Adoptiveltern in Notsituationen erst recht öffentliche Hilfe zuteil werde (in diesem Sinne insbesondere: Stellungnahme der Evangelischen Akademikerschaft in Deutschland und des Katholischen Akademikerverbandes zur Neuordnung des Adoptionsrechts, FamRZ 1974, 170 ff.; teilweise auch Lüderitz in MünchKom, § 1759 BGB, Rdn. 5; Gernhuber, a.a.O., § 62 XI 3 am Ende und XII 5; weitere Nachweise bei Stöcker, a.a.O., S. 569 m. Fußnote 10).
46Diese rechtspolitische Problematik der Aufhebungsmöglichkeiten für eine Volladoption war bei den Gesetzgebungsarbeiten zum neuen Adoptionsgesetz bekannt. In der erwähnten, im November 1974 erschienenen Abhandlung Stöckers heißt es (a.a.O., S. 569) u.a.: "Es gibt starke Strömungen, die unter dem Eindruck der Volladoptionsmystik dahin tendieren, jede Aufhebung des Adoptionsverhältnisses de lege ferenda möglichst ganz auszuschließen, weil es bei leiblichen Kindern auch keine Möglichkeit gibt, die bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen durch Gerichtsakt zur Auflösung zu bringen ..." Von diesen Strömungen, nicht von der Gegenansicht, hat sich der Gesetzgeber offenbar im wesentlichen leiten lassen, wie die oben auszugsweise wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen. Er hat dabei auch nicht - wie Bosch (a.a.O., S. 663) meint - unberücksichtigt gelassen, daß die "Annahme Minderjähriger" eines Tages naturnotwendig in ein Adoptionsverhältnis zwischen Volljährigen übergehen wird, nämlich sobald der Angenommene 18 Jahre alt geworden ist. Diesem Umstand vielmehr kommt auf dem Boden des neuen Adoptionsrechts überhaupt keine rechtliche Bedeutung zu, weil allein die Qualifikation des Annahmeverhältnisses durch starke oder schwache Wirkungen - unabhängig vom Alter des Angenommenen im Zeitpunkt der Annahme - entscheidend sein soll.
47Bei allem rechtspolitischen Meinungsstreit kann für die gerichtliche Fallentscheidung, wie auch das Landgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgesprochen hat, nur die bestehende gegenwärtige Rechtslage maßgebend sein. Danach ermöglicht § 1771 S. 1 BGB die Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses, das nach neuem Recht als Volladoption mit starken Wirkungen zu behandeln ist, nach Eintritt der Volljährigkeit des Angenommenen grundsätzlich nicht.
48Der Ansicht, daß diese Vorschrift, weil sie sich als zu wenig durchdacht und korrekturbedürftig erweise, vom Richter einer sinnvollen Deutung selbst unter Korrektur ihres Wortlauts im Sinne einer "ratio legis perfectae" zu unterziehen sei (so Bosch, a.a.O. S. 665, namentlich in der Hinsicht, daß eine Aufhebung der Adoption aus wichtigem Grunde nach § 1771 S. 1 BGB entgegen dem Gesetzeswortlaut und einer daran orientierten Entscheidung des Bay ObLG - FamRZ 1978, 736 (ebenso neuerdings OLG Köln, NJW 1980, 63) - auch auf einseitigen Antrag der Annehmenden, ohne Antrag des Angenommenen, zulässig sein müsse) vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Denn in der hier entscheidenden Rechtsfrage sprechen gewichtige, oben wiedergegebene Gründe für die neue gesetzliche Regelung, so daß diese keineswegs als sinnwidrig und dringend korrekturbedürftig angesehen werden kann.
49e)
50Im Gegensatz zum Rechtsstandpunkt des Senats hat allerdings das Bayerische Oberste Landesgericht in einer Entscheidung (FamRZ 1978, 944 = Bay ObLGZ 1978, 258) - ohne nähere Begründung - die Ansicht vertreten, § 1771 S. 1 BGB sei auch dann anzuwenden, wenn der Angenommene bei der Vornahme der Adoption minderjährig war, inzwischen aber volljährig geworden ist. Daß dies allgemein, nicht nur für die besondere Gestaltung des entschiedenen Falles, ausgesprochen werden sollte, scheint aus dem ersten Leitsatz und den Gründen der Entscheidung zu II 3 hervorzugehen, die insoweit keine Einschränkung enthalten.
51Falls diese Annahme zutrifft, ist der beschließende Senat gleichwohl nicht wegen seiner abweichenden Ansicht zur Vorlage dieser Sache an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG genötigt. Denn die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruht nicht auf seiner erwähnten Rechtsauffassung. Zur Entscheidung stand dort, wie aus der Wiedergabe des Sachverhalts eindeutig hervorgeht, allein die Frage, ob ein am 2. November 1977 geschlossener Vertrag über die Aufhebung der Adoption des am 29. März 1977 volljährig gewordenen Adoptivsohnes noch in Anwendung alten Rechts gerichtlich bestätigt werden konnte; der Angenommene war im Zeitpunkt der Adoption nach altem Recht minderjährig gewesen, und seine Adoptiveltern hatten am 23./26. März 1977 form- und fristgerecht eine Erklärung nach Artikel 12 § 2 Abs. 2 u. 3 AdoptG abgegeben, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollten. Bei dieser Sachlage hat das Bayerische Oberste Landesgericht - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - den gestellten Bestätigungsantrag mit Recht als unzulässig angesehen. Das ergab sich schon daraus, daß die Voraussetzungen der in Artikel 12 § 5 S. 1 AdoptG normierten Regelung über die Bestätigung eines nach altem Recht abgeschlossenen Vertrages nicht erfüllt waren. Ob es daneben einer Heranziehung des § 1771 S. 1 BGB überhaupt bedurft hätte - allenfalls etwa, um die Ablösung der vertraglichen Aufhebungsmöglichkeit durch das Dekretsystem darzutun -, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Anwendbarkeit des § 1771 S. 1 BGB für den entschiedenen konkreten Fall deswegen - nach Auffassung des hier beschließenden Senats nur deswegen - zutreffend bejaht worden, weil gemäß Artikel 12 § 3 Abs. 1 AdoptG wegen der besagten Erklärung der Adoptiveltern auf das Annahmeverhältnis ab 1.1.1978 die Vorschriften des neuen Rechts über die Annahme Volljähriger Anwendung zu finden hatten. Es liegt auf der Hand, daß für diejenigen Übergangsfälle, die das Adoptionsgesetz dem neuen Recht über die Annahme Volljähriger unterstellt, bei Anwendung des § 1771 S. 1 BGB nicht auf die "Begründung" sondern auf das "Bestehen" des Annahmeverhältnisses abgestellt werden muß. Denn während nach neuem Recht das besonders ausgestaltete Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen eben nur mit einem bereits Volljährigen begründet werden kann, ist das gleiche in den hier erörterten Ubergangsfallen naturnotwendig ausgeschlossen. Deshalb läßt sich übrigens aus derartigen Ubergangsfallen auch nichts für die vom Senat abweichende Gegenansicht der erwähnten Autoren herleiten.
52Die Entscheidung des BayObLG (a.a.O.) enthält somit keine Aussage über die im vorliegenden Falle zu beurteilende Rechtsfrage, ob eine Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses nach § 1771 S. 1 BGB möglich ist, wenn der Angenommene nach dem 31.12.1977 volljährig geworden, keine Erklärung nach Artikel 12 § 2 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 AdoptG abgegeben worden ist und das Annahmeverhältnis deshalb gemäß Abs. 2 S. 1 der genannten Bestimmung den neuen Vorschriften über die Annahme Minderjähriger untersteht. Soweit in dem dort entschiedenen Falle die Beteiligten in der Urkunde über den Aufhebungsvertrag vorsorglich für den Fall, daß eine gerichtliche Bestätigung des Vertrages nicht möglich sei ..., erklärt hatten, ihr Begehren möge in einen Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses aus wichtigem Grunde nach § 1771 BGB n.F. umgedeutet werden, ist dieser Hilfsantrag weder im Rechtsbeschwerdeverfahren, noch in den Vorinstanzen Gegenstand der Entscheidung gewesen.
53f)
54Zur Prüfung der Frage, ob unter bestimmten Umständen ausnahmsweise doch die Aufhebung eines dem Recht der Volladoption unterstehenden Annahmeverhältnisses nach Eintritt der Volljährigkeit des Angenommenen in (entsprechender) Anwendung des § 1771 S. 1 BGB zugelassen werden kann (vgl. dazu etwa das von Lüderitz angeführte, oben erwähnte Beispiel nach § 1772 S. 1 Buchstabe a BGB vgl. ferner den vom OLG Köln, a.a.O., entschiedenen Fall), gibt der vorliegende Sachverhalt keine Veranlassung.
55Das Landgericht hat nach alledem ohne Rechtsfehler angenommen, daß dem Aufhebungsbegehren der Eheleute Minning schon aus Rechtsgründen, wie ausgeführt, nicht stattgegeben werden konnte. Deshalb stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Beschwerdekammer von einer Erörterung der Sache mit den Beteiligten gemäß § 56 f FGG abgesehen hat.
56g)
57Das Landgericht brauchte schließlich bei dieser Sach- und Rechtslage auch nicht darauf einzugehen, daß im vorliegenden Falle nur die Eheleute M. als die Annehmenden die Aufhebung des Annahmeverhältnisses beantragt haben, während nach § 1771 S. 1 BGB daneben ein Antrag des Angenommenen unerläßlich ist (so mit Recht Bay ObLG, FamRZ 1978, 736 und OLG Köln, a.a.O.).
58Da die angefochtene Beschwerdeentscheidung auch sonst nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, mußte die weitere Beschwerde zurückgewiesen werden.
59h)
60Zu einer Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG bestand aus tatsächlichen Gründen keine Veranlassung.
61Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.
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