Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 465/98

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die ersten Beschwerden des Beteiligten zu 1) vom 27.12.1997 und vom 18.01.1998 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Dorsten vom 16.12.1997 und vom 14.01.1998 teilweise abgeändert und zusammenfassend wie folgt neu gefaßt:

Dem Beteiligten zu 2) wird für seine Tätigkeit als Betreuer in dem Zeitraum vom 26.09.1997 bis zum 07.12.1997 eine Vergütung in Höhe von 38.000,00 DM bewilligt, die die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Auf die so festgesetzte Vergütung ist der vom Amtsgericht durch Beschluß vom 22.10.1997 in Höhe von 10.000,00 DM bewilligte Vorschuß anzurechnen.

Die weitergehenden Erstbeschwerden des Beteiligten zu 1) bleiben zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten Beschwerde beträgt 57.839,25 DM; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 38.000,00 DM.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weitere Beschwerde beträgt 29.089,25 DM; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 19.839,25 DM.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.


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