Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ss OWi 53/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

1.

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG schuldig ist,

2.

im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Fest-stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das Amtsgericht Hamm zurückverwiesen.


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