Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 134/98
Tenor
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Vertragshändlerin der Adam Opel AG. Sie begehrt Ersatz wegen der Beschädigung von Neufahrzeugen, die sie auf einem von ihr angemieteten Lagerplatz an der I-Straße in H abgestellt hatte. Auf dem unmittelbar angrenzenden Gelände betreibt die F GmbH eine Schleiferei. Das beim Schleifen anfallende Staubgemisch wurde früher in 200-l-Fässern gesammelt und mit Lastkraftwagen abgefahren. Heute wird der Staub von einer Absauganlage aufgefangen und gefiltert durch einen Exhauster nach draußen abgeleitet.
3Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe am 11. Februar 1995 mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw mehrere Fässer mit Staub abgeholt. Beim Beladen mit dem auf dem Lkw montierten Kran seien zwei der Fässer hinuntergefallen und zu Bruch gegangen. Dadurch seien größere N des Staubgemischs ausgetreten, vom Südwind auf den Lagerplatz geweht worden und auf die dort kurz zuvor abgestellten Pkw niedergegangen. 85 Fahrzeuge seien beschädigt worden. Roststaub sei in die Wachsschicht und die Lackschicht eingedrungen und habe auch die Scheibenwischerblätter, die Glasdächer einschließlich deren Dichtungen sowie die Dichtungen an Türen, Kofferraumdeckeln und Scheiben beschädigt. Ferner seien Rostpartikel durch das Lüftungssystem eingedrungen. Die Schadensentstehung sei durch S in der Zeit vom 11. bis 13. Februar 1995 begünstigt worden.
4Die Klägerin ließ die Fahrzeuge aufarbeiten. Sie hat dafür - gestützt auf ein Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing. V - Ersatz in Höhe von 297.491,11 DM zuzüglich einer Kostenpauschale von 3.400 DM (85 x 40 DM) verlangt und ihre Klage hilfsweise auf merkantilen Minderwert in Höhe von 51.900 DM gestützt.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie die Klägerin - 300.891,11 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 14. April 1995 zu zahlen.
7Die Beklagten - die Beklagte zu 2) dabei auch als Streithelferin des Beklagten zu 1) - haben beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, daß bei dem Ladevorgang ein Faß ausgerissen und weitere Fässer umgekippt seien. Dabei sei nur in geringfügigem Maße Roststaub ausgetreten. Die von der Klägerin beschriebene Schadensverursachung durch Verwehung des Roststaubs sei nicht möglich. Der Schaden sei durch einen Probelauf der Absauganlage herbeigeführt worden.
10Die Beklagte zu 2) hat den gesamten Schadenshergang bestritten und behauptet, der Betrieb der Anlage der F GmbH habe die großflächige Verstaubung verursacht. Da die F GmbH keinen Versicherungsschutz habe, sei zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) vereinbart worden, diesen als Schadensverursacher auszugeben. Der von der Klägerin geschilderte Schadenshergang sei wegen des hohen Eigengewichts der Roststaubpartikel und der daraus resultierenden geringen Streuung nicht möglich. Sie hat die Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, der Arbeitsaufwand sei zu hoch angesetzt; eine Neulackierung sei nicht erforderlich gewesen.
11Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D, U und T sowie durch Einholung eines schriftlichen - im Termin mündlich erläuterten - Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. H2. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 261.909,32 DM nebst Zinsen zugesprochen (242.260,63 DM Reparaturaufwand, 40 DM Kostenpauschale und 19.608,69 DM Wertminderung) und die Klage im übrigen abgewiesen.
12Gegen dieses Urteil haben die Beklagten - die Beklagte zu 2) auch als Streithelferin des Beklagten zu 1) - Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) selbst ist im Berufungsverfahren anwaltlich nicht mehr vertreten. Die Beklagte zu 2) bestreitet die Anzahl der abgestellten Fahrzeuge und das Eigentum der Klägerin. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
13Die Beklagte zu 2) - zugleich Streithelferin des Beklagten zu 1) - beantragt,
14das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der unselbständigen Anschlußberufung - unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin insgesamt 300.891,11 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 14. April 1995 zu zahlen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Sie behauptet, sie sei Eigentümerin von 83 der beschädigten Fahrzeuge gewesen; zwei Pkw hätten noch im Eigentum der Adam Opel AG gestanden; diese sei mit der Geltendmachung der Forderung einverstanden. Die Lohnkosten habe das Landgericht zu Unrecht um 40 % gekürzt. Es sei erforderlich gewesen, die Reinigungsarbeiten von eigenen Arbeitskräften (auch Facharbeitern) durchführen zu lassen; ein preisgünstigerer Weg habe nicht zur Verfügung gestanden. Hilfsweise berechnet die Klägerin ihren Schaden konkret, wobei sie Arbeitsaufwand und entgangenen Gewinn näher darlegt und mit insgesamt 348.953,74 DM beziffert.
18Sie wendet sich auch gegen die Kürzung der Kostenpauschale und stützt die Klage hilfsweise auf den vom Landgericht angerechneten Minderungsbetrag von 19.608,69 DM, dessen Höhe sie hinnimmt. Hinsichtlich des Zinsanspruchs nimmt sie Bezug auf eine Bescheinigung der Opel-Bank vom 26. Januar 1999.
19Die Beklagte zu 2) - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - beantragt,
20die Anschlußberufung zurückzuweisen.
21Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U, F, P2, T, G2, M, O und U, der sachverständigen Zeugen G und O, durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. H2 zur Erläuterung seines schriftliches Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Berufung der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Anschlußberufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.
25I.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300.891,11 DM.
271.
28Die Klägerin hat bewiesen, daß 85 der auf dem Lagerplatz I-Straße abgestellten Neufahrzeuge durch Roststaub beschädigt worden sind, der am 11. Februar 1995 beim Beladen des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1) war, entwichen ist.
29a)
30Mit der Berufungserwiderung hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und belegt, daß sie zum Zeitpunkt des Vorfalls Eigentümerin von 83 näher bezeichneten Opel-Neufahrzeugen war. Darüber hinaus hat sie mit Schriftsatz vom 11. Januar 1999 eine Bestätigung der Adam Opel AG überreicht, aus der hervorgeht, daß die Klägerin bezüglich zwei weiterer Fahrzeuge des Typs Opel Corsa zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt ist. Diesen Darlegungen sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
31b)
32Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T, G2 und G steht fest, daß sämtliche 85 Fahrzeuge auf dem Lagerplatz standen und am Montag, dem 13. Februar 1995 mit Roststaub beaufschlagt waren. 83 dieser Fahrzeuge sind in der handschriftlichen Liste aufgeführt, welche die Klägerin als Anlage 2 zur Berufungserwiderung vorgelegt hat. Diese Liste hat der Zeuge T gefertigt, als er die Fahrzeuge seinerzeit gemeinsam mit den Zeugen G2 und G sowie dem DEKRA-Sachverständigen V besichtigte. Dabei wurde jedes einzelne Fahrzeug in Augenschein genommen und aufgeschlossen. Soweit Schäden festgestellt wurden, wurden Typ und Fahrgestellnummer von dem Zeugen T notiert. Daß zwei weitere Fahrzeuge beschädigt waren, ergibt sich aus dem im Auftrag der Klägerin erstatteten DEKRA-Gutachten des Sachverständigen V. Die für die Beklagte zu 2) seinerzeit ermittelnd tätigen Zeugen M und Teufel haben bestätigt, daß eine große Anzahl der auf dem Lagerplatz abgestellten Fahrzeuge durch Rostpartikel verschmutzt waren.
33c)
34Ebenso wie schon das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, daß sich am 11. Februar 1995 beim Beladen des Lkw des Beklagten zu 1) ein Unfall ereignet hat.
35Der Zeuge U hat bekundet, er habe die mit Staubgemisch gefüllten Fässer damals mit einem Gabelstapler nach draußen transportiert, wo sie der Beklagte zu 1) auf seinen Lkw geladen habe. Plötzlich habe er, U, einen Knall gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei er etwa 30 bis 40 m von dem Lkw entfernt gewesen. Er habe sich umgedreht und eine Wolke von Staub gesehen; ein Faß sei umgestürzt gewesen, vielleicht sei noch ein weiteres auf den Boden gefallen; das umgestürzte Faß sei nicht ganz leer gewesen. Er habe daraufhin den Meister (D) gerufen.
36Die Aussage des Zeugen U deckt sich im wesentlichen mit dessen erstinstanzlichen Bekundungen. Den eigentlichen Ladevorgang hat der Zeuge in zweiter Instanz allerdings abweichend beschrieben. Während er beim Landgericht bekundet hat, der Beklagte zu 1) habe die Fässer mit einem Greifer gepackt, hat er bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt, der Beklagte zu 1) habe zwei Löcher in die Fässer geschlagen und diese dann mit einer Kette hochgezogen. Dieser unterschiedlichen Darstellung mißt der Senat keine Bedeutung bei. Entscheidend ist, daß die Bekundungen zum Unfallgeschehen, soweit der Zeuge dies wahrgenommen hat (Knall beim Beladen des Lkw, Staubwolke), übereinstimmen. Insoweit ist seine Aussage glaubhaft. Sie deckt sich mit der Bekundung des Zeugen D, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht u.a. angegeben hat, er selbst habe den Vorgang nicht beobachtet; sein Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, der Beklagte zu 1) habe Probleme beim Beladen. Er sei nach draußen gegangen und habe festgestellt, daß der Beklagte zu 1) im Gesicht schwarz gewesen sei und daß auch seine Hände schwarz gewesen seien. Um den Lkw habe es eine Staubwolke gegeben. Vier bis fünf Fässer seien umgekippt gewesen. Sie hätten auf der Ladefläche und auch auf dem Betonboden gelegen. Aus ihnen sei Staub herausgekommen. Sie seien noch zur Hälfte voll gewesen, teilweise auch noch voller. Daß beide Zeugen die Verschmutzung des Beklagten zu 1) unterschiedlich beschrieben haben (U: "Er war ein bißchen staubig"; D: "Er sah aus wie ein schwarzer Mann"), spricht nicht gegen, sondern eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, denn beide haben den Beklagten zu 1) nicht zum selben Zeitpunkt beobachtet. Wurde Staub aufgewirbelt, hatte sich die Staubentfaltung bis zu dem Moment, in dem der Zeuge D - von U herbeigerufen - nach draußen kam, fortgesetzt. Daß der Beklagte zu 1) nunmehr stärker verschmutzt war als unmittelbar nach dem Unfall, liegt nahe.
37Die Aussagen der Zeugen stimmen mit den Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht überein. Vorprozessual hat der Beklagte zu 1), wie die Zeugen M, O und U bestätigt haben, allerdings mehrere unterschiedliche Darstellungen zum Unfallhergang gegeben, insbesondere zu der Ladevorrichtung und zu der Anzahl der umgestürzten Fässer. Worauf diese wechselnden Angaben beruhen, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß der Beklagte zu 1) immer erklärt hat, am 11. Februar habe sich auf dem Gelände der Fa. F ein Ladeunfall ereignet, bei dem Staub aus umgekippten Fässern entwichen sei. Dieses Kerngeschehen haben die Zeugen D und U bestätigt. Auch dem Zeugen P2 gegenüber hat der Beklagte zu 1) von dem Unfall berichtet. Der Zeuge P2, der bei U1, dem Auftraggeber der Fa. F, beschäftigt war, hat bekundet, der Beklagte zu 1) habe ihm zwei/drei Tage oder eine Woche nach Unfall gesagt, er habe zwei Fässer an den Haken genommen, um sie aufzuladen; sie seien heruntergefallen; es sei Staub entwichen; der Wind habe den Staub zu den Autos geweht. Er, P2, habe den Staub gesehen, auch auf den Autos. Richtig ist, daß der Senat in einem früheren Rechtsstreit (18 O 208/95 LG Essen = 13 U 23/97 OLG Hamm) die Unfallschilderung des Beklagten zu 1), der auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wurde, für nicht plausibel gehalten und den Unfall als nicht bewiesen angesehen hat. Dieser Umstand begründet ihm gegenüber zwar ein gewisses Mißtrauen, sie veranlaßt den Senat aber nicht, dem Beklagten zu 1) auch in diesem Rechtsstreit nicht zu folgen. Wie noch auszuführen sein wird, hat die weitere Beweisaufnahme - insbesondere die sachverständige Begutachtung - nämlich ergeben, daß die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) - anders als in dem Vorprozeß - diesmal plausibel ist.
38d)
39Der auf den Fahrzeugen niedergegangene Roststaub stammt von der Fa. F und ist infolge des Ladeunfalls auf das Nachbargrundstück geweht worden.
40aa)
41Der sachverständige Zeuge O, der sich u.a. mit Umweltschäden befaßt und den die Beklagte zu 2) seinerzeit mit Untersuchungen in dieser Angelegenheit beauftragt hatte, hat bekundet, er habe Versuche mit Abschleifstaub von der Fa. F unternommen und insbesondere dessen Verhalten in der Luft beobachtet. Der Staub bestehe aus Eisenmaterial und aus Nichteisenmaterial. Er habe Staub in die Luft werfen lassen und festgestellt, daß in 10 bis 15 m Entfernung ausgelegte Flächen anschließend mit Roststaub beaufschlagt gewesen seien. Es sei eine Wolke entstanden, die sich so, wie sie sich abgesetzt habe, auch entfernt habe. Die größeren, schwereren Teilchen seien sofort niedergegangen.
42bb)
43Die Beobachtungen des sachverständigen Zeugen O stimmen mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X, der sich insbesondere mit Staubteilchen beschäftigt, überein. Er hat ausgeführt, er habe die Flugfähigkeit der Teilchen und deren Schwebezeit untersucht. Die von ihm gewählte Vorgabe einer Fallhöhe von 2 m ist realistisch, denn aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, daß ein Faß heruntergefallen ist, als es sich über der Ladefläche des Lkw befand, und daß dadurch andere Fässer umgekippt sind. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß das Niveau des Lagerplatzes nach Angaben der Zeugen T und G2 1 bis 1,5 m tiefer (nach Schätzung des Zeugen P2 sogar 2 bis 3 m tiefer) als das Betriebsgelände der Fa. F lag. Die Versuche des Sachverständigen haben die Flugfähigkeit der Staubteilchen bestätigt. Die Reichweite lag bei einer Größe von 50 My bei 15 m und bei einer Größe von 5 My bei 10 m. Damit lagen die Stellflächen der Fahrzeuge nach den Feststellungen des Sachverständigen, der vor Ort war und dort auch Versuche unternommen hat, im Bereich der Immission.
44Wie der Sachverständige X weiter ausgeführt hat, genügte die Menge der freigesetzten Staubteilchen, um den festgestellten Schaden an den 85 Fahrzeugen hervorzurufen. Um den gesamten Stellplatz mit (feinem) Korn von der Größe 1 My zu bedecken, genügen nach Angaben des Sachverständigen schon 20 kg. Der auf den Fahrzeugen vorgefundene Staub war fein. Wie der Zeuge D in erster Instanz bekundet hat, wiegt ein mit Staub gefülltes Faß 750 bis 800 kg. Daraus folgt, daß auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur ein Teil des gesamten Staubs aus feinem Korn besteht, der Inhalt eines Fasses ausreichen kann, um den gesamten Lagerplatz mit feinen Staubteilchen zu bedecken. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - mehrere Fässer teilweise entleert werden.
45cc)
46Die äußeren Bedingungen ließen es zu, daß der Staub von dem Gelände der Fa. F auf den Lagerplatz der Klägerin wehte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschte nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes im Raum H schwach bis mäßiger Wind der Stärke 5 und 6 m/s vornehmlich aus Süd bis Südwest. Unstreitig lag der Lagerplatz der Klägerin in dieser Windrichtung. Wie der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. X ausgeführt hat, ist aufgrund der Schilderungen der Zeugen U und D davon auszugehen, daß keine punktuelle Immission stattgefunden hat, sondern daß der Vorgang der Verwehung mehrere Minuten gedauert hat. Daraus erklärt sich die Verteilung einer verhältnismäßig geringen Staubmenge über einer relativ großen Fläche.
47dd)
48Eine andere Schadensverursachung ist auszuschließen. Die Absauganlage der Fa. F war seinerzeit noch nicht in Betrieb. Das haben die Zeugen F und P2 übereinstimmend bekundet. Für eine vorzeitige Inbetriebnahme - oder einen Probelauf vor der TÜV-Abnahme - haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Keiner der Zeugen konnte einen Lauf der Anlage bestätigen. Dafür, daß der Staub nicht aus der Absauganlage herübergeweht ist, spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X auch die geringe Größe der auf den Fahrzeugen vorgefundenen Staubteilchen. Wenn Staub von 15 m Höhe aus dem Schornstein ausgetreten wäre, hätten sich die feinen Staubpartikel aller Voraussicht nach nicht auf den Fahrzeugen niedergeschlagen. Sie wären infolge ihrer größeren Flugfähigkeit eher weiter weggeweht worden.
49e)
50Der Metallstaub hat sich außen auf den Fahrzeugen abgesetzt. Infolge Regeneinwirkung waren die Metallteilchen korrodiert. Auf den Fahrzeugen waren, wie der Zeuge G2 ausgesagt hat, zum Teil Rostbäche zu sehen. Die Staubteile waren nach den Feststellungen des Sachverständigen V zudem in die Gummidichtungen und durch das Lüftungssystem in das Innere der Fahrzeuge eingedrungen. Zudem waren, wie der Zeuge M bestätigt hat, Glasdächer beschädigt.
51f)
52Der Schaden ist "bei dem Betrieb" des Lkw entstanden. Dieses Haftungsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (BGHZ 105, 65, 66). Es umfaßt alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe. Erforderlich ist allerdings, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine Haftung nach § 7 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGHZ 71, 212). Hier ist beim Beladen des Lkw ein Schaden entstanden. Das Ladegeschäft zählt grundsätzlich zum Betrieb (Vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 8).
53Mithin haftet der Beklagte zu 1) als Halter (§ 7 Abs. 1 StVG) und Fahrer des Lkw (§ 18 Abs. 1 StVG), während die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG einstandspflichtig ist.
542.
55Der Schaden der Klägerin beträgt insgesamt mindestens 300.891,11 DM.
56a)
57Die Instandsetzungskosten belaufen sich auf 283.672,82 DM netto. Die Klägerin verlangt - gestützt auf das DEKRA-Gutachten - 297.491,11 DM. Der in dem Gutachten beschriebene Reparaturweg war, wie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 bestätigt hat, grundsätzlich richtig. Sämtliche Fahrzeuge waren mit einem speziellen Rostentferner zu behandeln. Dazu mußten sie zunächst entwachst werden. Anbauteile (wie Front- und Türverkleidungen, Scheinwerfer, Rückleuchten, Außenspiegel, Dachabdeckleisten, Dichtungen, Zierleisten usw.) mußten demontiert werden. Anschließend wurde der Metallstaubentferner aufgetragen und nach einer Einwirkungszeit von zehn Minuten mit reichlich Wasser wieder abgespült. Soweit erforderlich, war diese Behandlung mit dem Metallstaubentferner ein weiteres Mal auszuführen. Anschließend waren alle Fahrzeuge zu polieren und in der Regel wieder einzuwachsen. Demontierte Anbauteile waren wieder anzubringen. Nicht instandsetzbare Teile wie Dichtungen, Wischerblätter, Zierleisten, Firmenzeichen und - soweit vorhanden - Glasdächer mußten ersetzt werden. Darüber hinaus mußten die Fahrzeuge innen gereinigt werden.
58Die Höhe der in dem DEKRA-Gutachten angesetzten Materialkosten hält der Sachverständige Dr.-Ing. H2 in vollem Umfang für gerechtfertigt. Die Lohnkosten belaufen sich nach dem DEKRA-Gutachten auf insgesamt 138.182,85 DM. Diesen Betrag hält der Sachverständige Dr.-Ing. H2 für übersetzt. Nach seiner Auffassung war es nicht erforderlich, sämtliche Arbeiten durch eigene Arbeitskräfte vornehmen zu lassen. Für Reinigungsarbeiten seien keine Facharbeiter heranzuziehen. Hier genüge der Einsatz von (preisgünstigeren) Autowäschern. Diese Beurteilung ist zwar grundsätzlich richtig, sie wird aber den besonderen Umständen dieses Falles nicht gerecht. Hier waren keine "normalen" Reinigungsarbeiten auszuführen, sondern es ging um die Entfernung von Roststaub. Eine solche Tätigkeit zählt nicht zu den üblichen Arbeiten von Autowäschern. Bei der Behandlung der Fahrzeuge mit dem Rostentferner war größte Sorgfalt geboten. Das eingesetzte Produkt mußte gleichmäßig mit einer Bürste aufgetragen werden, es mußte zehn Minuten einwirken, durfte dabei aber nicht eintrocknen. Anschließend mußten die Fahrzeuge gründlich gewaschen werden. Wenn dieser Arbeitsvorgang nicht gewissenhaft ausgeführt wurde, drohten weitere Schäden, die gegebenenfalls eine Neulackierung erforderlich gemacht hätten. Weil mit solchen Arbeiten deshalb nur verläßliche Arbeitskräfte betraut werden können, ist der Einsatz von Facharbeitern nicht zu beanstanden. Würden geringer qualifizierte Arbeitskräfte eingesetzt, wäre es unumgänglich, sie zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Eine nennenswerte Einsparung ergäbe sich dadurch nicht.
59Wie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 weiter ausgeführt hat, ist in dem DEKRA-Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Fahrzeuge unterschiedlich stark verschmutzt waren. Wie die Zeugen T, G2 und M übereinstimmend ausgesagt haben, waren die Fahrzeuge, die weiter entfernt standen, weniger stark mit Metallstaub beaufschlagt als die, die nahe am Nachbargrundstück abgestellt waren. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Arbeitsumfang von Fahrzeug zu Fahrzeug variierte. Insbesondere die Behandlung mit dem Rostentferner dürfte bei den weniger betroffenen Fahrzeugen in einem Arbeitsgang zu erledigen gewesen sein, während bei den stärker beaufschlagten Fahrzeugen eine mehrfache Behandlung notwendig gewesen sein kann. Hinzu kommt, daß in dem DEKRA-Gutachten auch Kosten für das Entwachsen eines Fahrzeugs angesetzt worden sind, das bereits entwachst war. Die von dem DEKRA-Gutachter angesetzten Lohnkosten sind mithin zu kürzen, wobei die Kürzung jedoch in geringerem Umfang, als von dem Sachverständigen Dr.-Ing. H2 vorgenommen, zu erfolgen hat. Bei der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Schadenshöhe sind alle Unwägbarkeiten bezüglich des tatsächlichen Schadensausmaßes in Rechnung zu stellen. Im Hinblick darauf hält der Senat einen pauschalen Abzug von 10 % (= 13.818,29 DM) der in dem DEKRA-Gutachten angesetzten Lohnkosten für sachgerecht.
60b)
61Die von der Klägerin geltend gemachte Kostenpauschale ist übersetzt. Ohne Nachweis können nicht für jedes Fahrzeug 40 DM, also 85 x 40 DM = 3.400 DM in Ansatz gebracht werden. Im Hinblick darauf, daß die Kosten der Schadensabwicklung angesichts des Schadensumfangs hier deutlich höher liegen dürften als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung ohne Nachweis 40 DM anerkennt, hält der Senat eine Kostenpauschale von 400 DM für gerechtfertigt (§ 287 ZPO).
62c)
63Darüber hinaus steht der Klägerin eine Wertminderung in Höhe von 16.818,29 DM zu. Wie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 anläßlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht überzeugend dargelegt hat, ist bei allen Fahrzeugen ein Minderwert in Höhe von 1 % des jeweiligen Neuwertes anzusetzen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich daraus nach Abzug der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 19.608,69 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin hilfsweise geltend gemacht. Er ist ihr in dem Umfang zuzusprechen, in dem die Reparaturkosten und die pauschalen Kosten hinter dem Betrag der Klageforderung zurückbleiben.
64II.
65Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einen weitergehenden Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Die von ihr vorgelegte Zinsbescheinigung der Opel Bank betrifft lediglich die Finanzierung von Lagerfahrzeugen. Daß diese Kreditkosten ohne den Vorfall geringer gewesen wären, ist nicht dargetan.
66III.
67Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 3x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- § 3 Nr. 1 PflVG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 O 208/95 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 23/97 1x (nicht zugeordnet)