Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 318/00

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.04.2000 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde des Notars L in E vom 24.05.1972 mit folgender Vollstreckungsklau-sel zu erteilen:

Vorstehende Ausfertigung wird der E Aktiengesellschaft Filiale E zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer des Grundstücks, Herrn G1 in T , erteilt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.


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