Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 85/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 17.01.2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an das klagende Land 10.416,09 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 6.767,54 DM seit dem 15.07.2000 und von weiteren 3.648,55 DM seit dem 25.10.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land übergangsfähige Aufwendungen zu ersetzen, welche auf den Verkehrsunfall vom 06.05.1990 in L, Kreuzung M-Straße/I-Straße/X-Straße, bei dem Herr H, geb. am 28.01.1968, verletzt worden ist, zurückzuführen sind, auf der Basis einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 50 % und unter Beachtung des Quotenvorrechts des Geschädigten H gem. § 81 a BVG.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen das klagende Land 40 % und der Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert das klagende Land in Höhe von 9.890,67 DM und den Beklagten um 15.416,09 DM.


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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 9 V 4/21 R
25. August 2022
B 9 V 4/21 R 25. August 2022

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