Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 77/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Ge-richtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurück-verwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 1.800,-- Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 282/16
11. Juli 2017
1 S 282/16 11. Juli 2017
Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 166/16
24. Januar 2017
1 S 166/16 24. Januar 2017

Referenzen