Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 181/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Mai 2002 verkündete Urteil des Amts¬gerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen-Buer abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a)

von Oktober bis Dezember 2001 monatlich 268,43 €

b)

laufend ab Januar 2002 monatlich 269,00 €.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 88 % dem Beklagten und zu 12 % der Klä-gerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.