Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 480/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.09.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der Standesbeamte des Standesamtes M wird angewiesen, die Ge-burt des Kindes im Geburtenbuch in der Weise zu beurkunden, dass nur die Mutter und das Kind in den Geburtseintrag aufgenommen und dabei die aus der Geburtsanzeige ersichtlichen Vor- und Familiennamen der Mutter und der Vorname des Kindes mit dem klarstellenden Zusatz übernommen wer-den, dass der Vor- und Familienname der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.


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