Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 48/05

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben (Bl. 83 ff. d.A.). Die Beklagte ist verpflichtet, Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Die Angriffe der Berufung (Bl. 113 ff.) greifen nicht durch.


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