Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 467/05

Tenor

1.

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) hat.

2.

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von je 7,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 242 StGB


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