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StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Strafgesetzbuch

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 344/25
28. Januar 2026
5 StR 344/25 28. Januar 2026
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 4.25
15. Januar 2026
2 WD 4.25 15. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 290/25
15. Januar 2026
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORs 231/25
9. Dezember 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 ORs 78/25
11. November 2025
5 ORs 78/25 11. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 371/25
5. November 2025
4 StR 371/25 5. November 2025
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14. Oktober 2025
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1. Oktober 2025
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12. August 2025
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