Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 436/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen, dass die von dem Verurteilten zur Erfüllung der ihm erteilten Bewährungsauflagen geleistete gemeinnützige Arbeit und erbrachten Zahlungen dergestalt auf die durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. März 2006 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, dass vier Wochen dieser Strafe als verbüßt gelten.


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