Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 VA 13/07

Tenor

Dem Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.


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