Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 206/07

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückge-wiesen, mit der Maßgabe, dass in der Beschlussverfügung die Worte „und/oder anbieten zu lassen“ und “Rückgabe“ entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: „(Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 9 – 21 d. A.)“.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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