Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ss 347/08

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich des Betruges in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Betruges in

17 Fällen schuldig ist und die in 20 Fällen tateinheitlich angenommene Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


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