Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 1007/08

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

 

2.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge­schäftswertes aufgehoben.

 

3.

Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 7. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

 

4.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Be­troffenen trägt die Landeskasse.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 150/16
9. Juni 2016
1 Vollz(Ws) 150/16 9. Juni 2016

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