Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 51/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 23.01.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Operation (Liposuktion) vom 09.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die weitergehende Feststellungsklage gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1) bis 3) wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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