Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 15/09

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 RVs 33/14
29. Juli 2014
2 RVs 33/14 29. Juli 2014

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