Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 279/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Rest der durch Urteil des Amtsgericht Minden vom 04.04.2006 (25 Ls 21 Js 1155/05 – 14/06) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort aus der Strafhaft zu entlassen.

Die Bewährungszeit dauert vier Jahre.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung durch einen für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer unterstellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Belehrung über die Bedeutung der bedingten Entlassung wird dem Leiter der JVA E übertragen.


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Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 248/17
31. August 2017
1 Ws 248/17 31. August 2017

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