Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 WS 438/09

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer darin entstan-denen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

2.

Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger wird verworfen.


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