Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Ws 247/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beim Amtsgericht D2 zurückverwiesen.


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