Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 172/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im  Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Senat für Familiensachen) - 2 UF 32/20
20. März 2020
2 UF 32/20 20. März 2020

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