Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz (Ws) 88/12

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


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