Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-5_RVs_91/11_OLG_Hamm
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2011 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. November 2011 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht – die Strafrichterin – Essen hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 29. März 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
4In dem Verfahren hatte sich Rechtsanwalt F aus der Anwaltsgemeinschaft F & C in C2 zunächst mit Schriftsatz vom 04. Mai 2009 als Wahlverteidiger gemeldet. Die vom Angeklagten erteilte Strafprozessvollmacht lautete ausschließlich auf Rechtsanwalt F. Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 12. April 2010 ist Rechtsanwalt F sodann dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
5Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz seines (Pflicht-)Verteidigers vom 04. April 2011 Berufung eingelegt.
6In der Berufungshauptverhandlung am 29. Juli 2011 ist er nicht erschienen.
7Die XI. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen hat daraufhin mit Urteil vom selben Tage die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.
8Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02. August 2011 Revision eingelegt, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01. September 2011 begründet worden ist.
9II.
10Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist.
11Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Proto¬koll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter¬zeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirk-samkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift über¬nimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).
12Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt C und zwar mit dem Zusatz: "Rechtsanwalt F i.V. RA C". Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz "i.V." lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 - 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).
13Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts C durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11). Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass Rechtsanwalt C überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.
14Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeich¬nenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.
15III.
16Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
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Referenzen
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- StPO § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 1x
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 1x
- NZV 2001, 314 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ss 47/08 1x (nicht zugeordnet)
- JR 1987, 217 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1991, 2095 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2009, 381 1x (nicht zugeordnet)
- 5 RVs 59/11 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x