Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 129/11

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 24.02.2012 gegen XYZ und XYZ werden als unzulässig verworfen. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 19.03.2012 gegen XYZ und XYZ werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen werden.


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