Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-31 U 89/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Widerklage der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 20.07.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.355,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren zukünftigen Schaden aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der G GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 €, der ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wäre, zu ersetzen.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 4.998,00 € zu zahlen.

4.

Die Verurteilungen zu 1., 2. und 3. erfolgen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Abtretung aller Rechte aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der G GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.00 €.

5.

Die Verurteilung zu 3. erfolgt zusätzlich Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Abtretung bestandskräftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Nachzahlungszinsen, soweit sich diese auf die von der Klägerin gezeichnete Beteiligung an der G GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 € beziehen.

6.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 737,80 € zu zahlen.

7.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt:

1.

Die Klägerin ist verpflichtet, die Beklagte unverzüglich über etwaige Rückerstattungen durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt, die sich auf die von ihr geleisteten und von der Beklagten zu erstattenden Nachzahlungszinsen betreffend ihre streitgegenständliche Beteiligung an dem Medienfonds G beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide darüber Auskunft zu erteilen.

2.

Die Klägerin ist verpflichtet, bestandskräftige Rückzahlungen des Finanzamtes im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen gem. Ziff. 1 an die Beklagte zurückzuerstatten zzgl. vom Finanzamt darauf gezahlter Zinsen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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