Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III - 1 Vollz (Ws) 456/12

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.

 

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe­schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

4.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.


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