Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III - 1 Vollz (Ws) 456/12
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer hat seine Strafhaft (u.a.) in der Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2009 in der JVA X verbüßt. Dort hat er in einem Eigenbetrieb der JVA X gearbeitet, der überwiegend Dienstleistungen für Unternehmen der freien Wirtschaft erbringt. Er hat hierfür 9% vom Ecklohn nach §§ 200, 43 Abs. 2 StVollzG ausgezahlt bekommen. Im vorliegenden Verfahren macht er die Zahlung von 100% des Ecklohnes, mithin eine Nachzahlung von 21.663,83 Euro geltend.
4Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt:
5„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gem. § 43 Abs. 2 StVollzG erhält ein Gefangener Arbeitsentgelt, wobei für die Bemessung nach § 200 StVollzG 9 % des Eckregelsatzes nach § 18 des 4. Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen sind. Die so zu berechnende Vergütung hat der Antragsteller erhalten. Die Vergütungsregelung ist rechtmäßig (BVerfG in NJW 2002, 20, und OLG Hamm Beschl. v. 24.02.2011 zu AZ. 1 Vollz (Ws) 722/10, OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2011 zu AZ. III 1 Vollz (Ws) 551/11). Die Regelung betreffend die Höhe des Arbeitsentgeltes gem.
6§ 43 StVollzG hat Geltung für alle im Rahmen des § 41 des StVollzG ausgeführten Arbeiten. In § 41 StVollzG sind sowohl Arbeiten in einem Eigenbetrieb der JVA als auch die Beschäftigung in einem privaten Unternehmen (mit Zustimmung) umfasst. Insofern kann von einer Zwangsarbeit für Private keine Rede sein.
7Eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes ergibt sich aus der regelmäßigen Erhöhung des Lohnregelsatzes.“
8Gegen den am 30.07.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 09,08.2012 eingegangenen Rechtsbeschwerde, für die er gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt aus:
9„
101.)
11Das Landgericht Arnsberg ist der Auffassung, dass die Regelung des § 43 StVollzG i.V.m. § 200 StVollzG verfassungsgemäß sei und daher eine tragbare Rechtsgrundlage für die Bemessung des Arbeitsentgeldes mit 9 % des Eckregelsatzes nach § 18 SGB IV bietet.
12Insoweit ist bereits nicht klar, was das Landgericht damit meint, wenn es ausführt:
13„Bei zusammenfassender Würdigung der geldlichen und geldlichen Elemente ist die Regelung, dass der Strafgefangene lediglich 9% und 100% der Eckregelvergütung erhält verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“
14Soweit das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.03.2002 (NJW 2002, 20, 23) verweist, dürfte diese Entscheidung nicht (mehr) tragfähig sein. In der v.g. Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der zugrunde gelegte Ecklohn von 9 % die äußerte Grenze verfassungsrechtlicher Zulässigkeit noch (gerade) wahrt, aber der Überprüfung durch den Gesetzgeber zu unterziehen ist (vgl. BVerfG a.a.O.).
15Zu keinem Zeitpunkt seit dem Inkrafttreten von § 43 Abs. 1 StVollzG zum 01.01.2001 ist diese Regelung überprüft worden. Bereits aus “Zeitablaufs-
16gründen“ kann die Regelung daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) angewandt werden und stellt eine verfassungswidrige Regelung dar.
172.)
18Darüber hinaus ist der Beschluss des Landgerichtes Arnsberg auch aus einem weiteren - wesentlicheren - Grund rechtswidrig. Nach diesseitiger Auffassung ist die Sache insoweit spruchreif, sodass der Strafsenat gemäß
19§ 119 Absatz 4 Satz 2 StVollzG in der Sache selbst entscheiden kann.
20Das Landgericht Arnsberg geht auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass in der JVA nach § 41 StVollzG Arbeitspflicht herrscht, nicht ein. Der Beschwerdeführer musste für private Firmen arbeiten in der JVA. Da Arbeitspflicht herrscht konnte/durfte der Beschwerdeführer sich dieser Form der Tätigkeit für private Unternehmen nicht entziehen.
21Zwar wird insoweit regelmäßig die Auffassung vertreten, dass keine vertragliche/rechtliche Beziehung zwischen den Gefangenen und dem Unternehmerbetrieb existiert. Dies ist jedoch im Ergebnis nur durch eine “Begriffsänderung“ rechtlich haltbar. Für den Gefangenen macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob ihm eine direkte (Vertrags-)Beziehung zu dem Unternehmerbetrieb obliegt oder ob der Unternehmerbetrieb über den Umweg der Beauftragung der Anstalt Arbeiten zu seinen Gunsten ausführen lässt. Bei beiden Alternativen arbeitet der Gefangene letztlich - pflichtgebunden - für eine private Firma und muss (§ 41 StVoIIzG) eine Tätigkeit für diese Firma ausüben.
22Auch wenn hier eine “Umgehung“ der Verpflichtung dadurch erfolgt, dass die bisherige Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass keine direkte (vertragliche) Beziehung zwischen dem Gefangenen und dem Werkunternehmer erfolgt, ist doch klar, dass sich die Tätigkeit des Gefangenen direkt auf den Unternehmerbetrieb auswirkt. Ein bloßer Austausch der Begrifflichkeiten kann jedoch nicht dazu führen, dass “Zwangsarbeit für Private“ erlaubt ist. Festgehalten werden muss, dass der Private die JVA beauftragen kann und die JVA dann die Gefangenen anweisen kann (und der Gefangene entsprechend verpflichtet ist) für eine private Firma zu arbeiten.
23Genau dies verstößt jedoch gegen IAO Abkommen 29, Artikel 2 (2) (2).
24Wie der EGMR (mit Urteil vom 17.12.2009, Az. 19359/04 - zur Sicherungsverwahrung) gerade ausgeführt hat, kann ein Austausch von Begrifflichkeiten nicht dazu führen, dass eine “eigentlich“ illegale Praxis als “legal“ anzusehen sein kann.
25Nach diesseitiger Auffassung verlangt die Fortbildung des Rechts, eine gerichtliche Entscheidung. Insbesondere nach dem Urteil des EGMR (a.a.O.) dürfte sich die grundsätzliche Situation bezüglich eines “Austausches von Begrifflichkeiten“ geändert haben.“
26Das Justizministerium hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
27II.
28Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
291.
30Dass eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9% des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats (Senatsbeschluss NJW 2002, 230; Senatsbeschluss vom 24.02.2011 – III-1 Vollz(Ws) 722/10) und auch des BVerfG (NJW 2002, 2023) gewesen. Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung die Entlohnung in Höhe von 9% des Eckregelsatzes im Hinblick auf die eingeschränkte Produktivität von Strafgefangenen, die angespannte Lage am Arbeitsmarkt, bei der eine erhöhte Entlohnung zur – unter Resozialisierungsgesichtspunkten nicht erwünschten – Verminderung der Gefangenenarbeit führen würde, sowie auf das Bestehen anderer Entlohnungsmöglichkeiten (Freistellung) als noch verfassungsgemäß angesehen, dem Gesetzgeber aber auch einen steten Prüfungsauftrag erteilt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann auch derzeit nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgegangen werden. Die zu Grunde liegenden Konstanten haben sich nicht wesentlich verändert. Zwar ist die Lage am Arbeitsmarkt entschärft worden. Gleichwohl würde bei der Vielzahl von nur geringfügig beschäftigten und entlohnten Arbeitnehmern am normalen Arbeitsmarkt eine Erhöhung des Eckregelsatzes immer noch den o.g. unerwünschten Nebeneffekt haben.
312.
32Die Ausführungen zur Arbeitspflicht und zum Verstoß gegen das IAO-Abkommen
33Nr. 29 (Art. 2 Abs. 2) liegen neben der Sache. Zunächst einmal ist das Abkommen kein höherrangiges Recht und kann daher nur im Rahmen systematischer Gesetzesauslegung mitberücksichtigt werden. Des Weiteren sagt das Abkommen nichts über Gefangenenentlohnung aus. Schließlich gilt: Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c des Abkommens handelt es sich nicht um inkriminierte Zwangsarbeit, bei jeder Arbeit oder Dienstleistung, „die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass die Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird“.
34Der Beschwerdeführer hat hier nach § 41 StVollzG aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilung Arbeitsleistungen erbracht. Er war in einem Eigenbetrieb der JVA eingesetzt und stand damit unter ihrer Überwachung und Aufsicht. Er wurde nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt. Dass der Eigenbetrieb Dienstleistungen für Dritte erbracht hat, stellt keine „Zurverfügungstellung“ an Private dar. Wäre eine solche mittelbare Drittnützigkeit der Arbeit von Art. 2 Abs. 2 lit. c des ILO-Abkommens Nr. 29 gemeint, so würde der erste Teil dieser Regelung leer laufen, denn die Drittnützlichkeit ist nahezu bei jeder Arbeit gegeben (z.B. wenn das gefertigte Produkt hinterher weiterverkauft wird). Zweck des Abkommens ist es, insbesondere Zwangs- und Sklavenarbeit Inhaftierter zu unterbinden (vgl. OLG Hamburg NStZ 1992, 53). Diese lag ersichtlich bei der Beschäftigung in einem Eigenbetrieb nicht vor.
35III.
36Angesichts der vorgenannten Umstände hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg (§ 114 ZPO).
37Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Strafvollstreckungskammer ist nicht statthaft (vgl. Volckart in: AK-StVollzG, 4. Aufl., § 120 Rdn. 18 m.w.N.).
38IV.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § § 121 Abs. 2 StVollzG.
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