Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 197/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 2.8.2012 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Beschlusses vom 23.4.2012 ein Betrag von 345,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7.5.2012 an den Antragsgegner zu erstatten ist.

 

 

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 546,69 € festgesetzt.


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