Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 5/13

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 23. Oktober 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „I“ zu werben mit der Wiedergabe einer männlichen Person, die sich gekrümmt auf eine Treppenstufe stützt und an die Wade fasst mit dem Text

„Neulich hat mich nach dem Joggen so ein blöder Krampf erwischt“

und der Antwort darauf:

„Zum Glück gibt’s da was von B.“ (gemäß Werbespot – Anlage A 3).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bielefeld - 15 O 59/13
27. August 2013
15 O 59/13 27. August 2013

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