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UWG 2004 § 4 Mitbewerberschutz

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 147/22
23. Januar 2024
I ZR 147/22 23. Januar 2024
Urteil vom Landgericht Berlin (52. Zivilkammer) - 52 O 194/18
11. Februar 2020
52 O 194/18 11. Februar 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 58/14
4. Mai 2016
I ZR 58/14 4. Mai 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 157/09
28. Januar 2010
4 U 157/09 28. Januar 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 123/09
10. November 2009
4 U 123/09 10. November 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 124/09
10. November 2009
4 U 124/09 10. November 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 15/09
22. September 2009
I-20 U 15/09 22. September 2009