Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 166/12

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.291,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. September 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.


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