Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 28 W 30/13 OLG Hamm
Tenor
Die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.05.2013 und des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013 werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 03.06.2013 gegen einen (Nichtabhilfe-)Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.05.2013. Mit diesem wurde ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.03.2013 gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.03.2013 nicht abgeholfen, mit dem ihr Widerspruch (§ 900 Abs. 4 ZPO) gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807,900 ZPO zurückwiesen worden war.
4Außerdem wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer an den Senat gerichteten Eingabe vom 06.06.2013 gegen den dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2013 nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013, mit dem die Entscheidung des Amtsgerichts vom 11.03.2013 bestätigt und die sofortige Beschwerde vom 17.03.2013 zurückgewiesen wurde.
5II.
6Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 03.06.2013 gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 27.05.2013 und vom 06.06.2013 gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 03.06.2013 sind nicht statthaft, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung des Landgerichts vom 13.06.2013 hingewiesen worden ist.
71.Die gemäß §§ 793, 567, 572 Abs. 1 ZPO ergangene Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 27.05.2013, die die Beschwerdeführerin nicht weitergehend beschwert als die Ursprungsentscheidung und die nur zur Befassung des Beschwerdegerichts mit dem Rechtsmittel führt, ist unanfechtbar (vgl. OLG Celle in OLGR 2006,462; Zöller: ZPO, 29. Auflage 2012, Rn. 15 zu § 572 ZPO (Heßler); Beck’scher Onlinekommentar zur ZPO, Stand : 1.04.2013, Rn. 10 zu § 572 ZPO (Wulf)).
82.
9Die gemäß §§ 793, 567, 572 Abs. 4 ZPO ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 03.06.2013, die die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem auszulegenden Inhalt ihrer Eingaben vom 06.06. und 15.06.2013 auch angreift, ist ebenfalls nicht anfechtbar.
10Das ist der Beschwerdeführerin einerseits aus der vorerwähnten Verfügung des Landgerichts vom 13.06.2013 bekannt. Daneben wurde ihr auch im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren 21 S 156/11 LG Bielefeld - dort : Senatsbeschluss vom 05.01.2012 ( Az.: 28 W 61/11) - dargelegt, dass das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde allein gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die - wie hier - in zweiter Instanz vor dem Landgericht ergehen ( Zöller, a.a.O., Rn. 38 zu § 567 ZPO (Heßler); BeckOK, a.a.O., Rn. 25 zu § 567 ZPO (Wulf)).
11Eines weiteren Hinweises im vorliegenden Beschwerdeverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht mehr.
12III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
13Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger 2x
- ZPO § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 4x
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 4x
- 21 S 156/11 1x (nicht zugeordnet)
- 28 W 61/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x