Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 58/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

              Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 161 Ss 151/19 (96/19)
27. November 2019
(3) 161 Ss 151/19 (96/19) 27. November 2019

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