Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 WF 60/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - Kindesmutter - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden vom 14.12.2012 (5 F 74/12) abgeändert.
Die Einwilligung des Beteiligten zu 2), des Kindesvaters C, zur Änderung des Familiennamens des Kindes D, geboren am 20.12.1996, in "F" wird familiengerichtlich ersetzt.
Die Gerichtskosten für das gesamte Verfahren werden zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 2) geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Gegenstand des Verfahrens ist die Frage einer additiven Einbenennung des Kindes D, geb. am 20.12.1996.
4D ist der Sohn der Antragstellerin, Frau F2, und des Antragsgegners C. Die Eltern waren nicht verheiratet; da man eine spätere Heirat aber seinerzeit nicht ausgeschlossen hatte, erhielt der Junge den Nachnamen des Antragsgegners. Seit spätestens dem Jahr 2001 sind die Eltern endgültig getrennt.
5Die elterliche Sorge wird von der Antragstellerin allein ausgeübt. Sie ist seit dem 27.09.2002 mit Herrn N verheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 18.11.2002 geborene Tochter N hervorgegangen. Die Antragstellerin sowie auch die Tochter N führen den Nachnamen F2.
6Nachdem eine ersetzende Einbenennung Ds in den Nachnamen F2 gerichtlich nicht durchgesetzt werden konnte, hat die Antragstellerin hier mit Antrag vom 19.06.2012 eine additive Einbenennung in den Nachnamen F begehrt.
7Das Amtsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
8Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 1618 S. 4 BGB könne das Familiengericht die Zustimmung zur Einbenennung ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Diese Voraussetzung müsse positiv festgestellt werden. Im Rahmen der additiven Einbenennung seien an diese Maßstäbe zwar geringere Ansprüche zu stellen, es müsse jedoch nach wie vor für das Kindeswohl erforderlich sein. Hier sei nach der Anhörung des Kindes aber nicht ersichtlich, dass D durch die Namensverschiedenheit von Mutter und Geschwisterkind über die „normalen“ Umstände, welche eine Trennung mit sich bringe, hinaus erheblich belastet werde. Die Namensänderung sei hier daher nicht für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, da insoweit ein konkret drohender Schaden nicht vorliege. Auch die Tatsache, dass seit längerem kein Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater bestehe, reiche für die Erforderlichkeit zur Namensänderung nicht aus.
9Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
10Sie rügt zunächst, dass das Amtsgericht die Kindeseltern nicht angehört hat.
11Materiell habe das Amtsgericht die erforderliche Interessenabwägung nicht in ausreichendem Maße vorgenommen. D sei durch seinen von demjenigen der übrigen Familienmitglieder abweichenden Nachnamen erheblich belastet. Insoweit habe das Amtsgericht auch nicht hinreichend beachtet, dass an eine additive Einbenennung nur geringere Anforderungen zu stellen seien, da die namentliche Bindung des Kindes an den anderen Elternteil noch erhalten bleibe.
12Die Antragstellerin beantragt,
131.) den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten
14Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen;
152.) hilfsweise,
16unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einwilligung des
17Antragsgegners in die beabsichtigte Namensänderung des Kindes dahin zu
18ersetzen, dass das Kind künftig den Namen „F“ führt.
19Der Antragsgegner beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
22Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Einbenennung – wie auch schon in den Vorverfahren- nach wie vor nicht vorliegen würden. Eine Gefährdung des Kindeswohles sei nicht gegeben, geschweige denn durch ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten nachgewiesen. Er liebe seinen Sohn sehr und wolle nicht, dass durch dessen Einbenennung die Verbindung zwischen ihnen abgeschnitten werde.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
24Folgende Akten waren beigezogen und Gegenstand der Erörterung:
25AG Menden -5 F 284/05- (= vormals -5 F 270/03- = OLG Hamm 7 UF 293/04-), und AG Menden -5 F 632/05-.
26Der Senat hat die Eltern und das Kind D am 06.08.2013 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk des Vorsitzenden vom 06.08.2013 verwiesen.
27II.
28Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat mit dem Hilfsantrag auch in der Sache Erfolg.
291.
30Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Amtsgericht ohne die nach § 160 FamFG gebotene Anhörung der Kindeseltern entschieden habe und daher ein Verfahrensfehler vorliege, hat der Senat diese Anhörung nachgeholt. Es bedurfte daher keiner Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Familiengericht.
312.
32Der Senat ist vielmehr in der Lage, in der Sache selbst und damit über den Hilfsantrag der Kindesmutter zu entscheiden. Diesem Antrag ist dahin stattzugeben, dass die Einwilligung des Beteiligten zu 2.), des Kindesvaters C, zur Änderung des Familiennamens des Kindes D, geboren am 20.12.1996, in „F“ familiengerichtlich ersetzt wird.
33a)
34Die Voraussetzungen sowohl der exklusiven Einbennung als auch der – hier betriebenen – additiven Einbenennung nach § 1618 S. 1 BGB sind in § 1618 S. 4 BGB genannt. Danach kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Ersetzung der Einwilligung verlangt daher so schwerwiegende Gründe, dass sich ihnen ein verständiger, um das Wohl seines Kindes wirklich besorgter Elternteil nicht entziehen könnte (OLG Oldenburg FamRZ 2000, 692). Dabei ist indes zu beachten, dass an eine Ersetzung der Einwilligung in eine additive Einbenennung unter Voranstellung des Namens der „Stieffamilie“ weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an eine solche in eine exklusive Einbenennung (OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1990; OLG Köln FamRZ 2003, 630). Insoweit ist eine umfassende Abwägung der – grundsätzlich gleichrangigen – Kindes- und Elterninteressen vorzunehmen. Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen wie die neue Familie zu tragen, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, dass diese Bewertung des Kindeswohles regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung widerstreitender Interessen des Kindes selbst beruht (BGH FamRZ 2002, 94; 2002, 1331). So ist zwar einerseits die Integration in die „Stieffamilie“ ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil. Sofern der Namensbindung jedoch keinerlei tatsächliche Beziehung mehr zugrunde liegt oder der andere Elternteil nur aus vorgeschobenen Gründen auf der Beibehaltung seines Namens besteht, kann das Interesse des Kindes an zumindest einer additiven Einbenennung überwiegen (Palandt-Diederichsen, 72. Aufl. 2013, § 1618 Rdnr. 18 m. w. N.).
35b)
36Da bei einer additiven Einbenennung das Namensband des Kindes zum anderen Elternteil nicht vollständig durchschnitten wird, hält es auch der Senat für sachgerecht, bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Voraussetzungen einer Ersetzung einer Einwilligung in diese Form der Einbenennung geringere Anforderungen zu stellen, als an die Einwilligung in eine ersetzende Einbenennung. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind hier auf Seiten des Kindes daher auch durchaus solche Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, die für die Ersetzung der Einwilligung in eine exklusive Einbennung allein nicht ausreichen würden.
37c)
38Unter diesen Prämissen hält der Senat hier im Einzelfall die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die additive Einbenennung des Kindes D unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für angemessen und geboten.
39Dabei ist nicht zu verkennen, dass seitens des Kindes überwiegend Beeinträchtigungen infolge des Namensunterschiedes zur „Stieffamilie“ geschildert werden, die sich noch im Rahmen der Probleme bewegen, die Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, üblicherweise zu bewältigen haben und in der Regel auch bewältigen können. Lediglich die – hier nach den glaubhaften Schilderungen des Jugendlichen mitunter auch länger andauernden - Phasen der Niedergeschlagenheit und des Nachgrübelns gehen über dieses Maß hinaus. Das allein würde für eine Ersetzung der Einwilligung in eine ersetzende Einbenennung sicher nicht genügen.
40Anders verhält es sich jedoch hier bei der begehrten additiven Einbenennung.
41Denn auf Seiten des Antragsgegners sind im Rahmen der Interessenabwägung keine tief- und durchgreifenden Gründe auszumachen, die gegen eine solche Einbenennung sprechen würden. So ist eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Vater und Sohn offensichtlich nicht vorhanden. Umgangskontakte finden zwischen ihnen nicht statt. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass ihm ein Umgang verwehrt würde, ist das offenbar auf Probleme auf der Elternebene zurückzuführen, die bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu Lasten des Kindes gewichtet werden können. Der Kindesunterhalt wird im Wege der Vollstreckung beigetrieben, was ebenfalls gegen ein intaktes, von elterliche Sorge getragenes Beziehungsgefüge spricht. Der Senat spricht dem Antragsgegner dabei nicht ab, dass er – wie er im Senatstermin vom 06.08.2013 nachdrücklich bekundet hat – durchaus tiefe Gefühle für seinen Sohn hegt und deshalb das Band zu ihm nicht zerschnitten sehen will. Dem kann hier indes unschwer dadurch Rechnung getragen werden, dass das Kind bei der additiven Einbenennung den Familiennamen des Antragsgegners als Namensteil weiter führt und dadurch seine Abstammung vom Antragsgegner hinreichend deutlich wird und bleibt. Gründe, die dagegen sprechen würden, dass diesem Namensteil der Name der „Stieffamilie“ vorangestellt wird und dadurch (auch) den Interessen des Kindes Rechnung getragen wird, hat der Antragsgegner hingegen nicht angeführt und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
42Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt in diesem Fall daher dazu, dass die Einwilligung des Antragsgegners in eine additive Einbenennung des Kindes D zu ersetzen ist. Dadurch werden die Interessen sowohl des Vaters als auch des Sohnes entsprochen und das Kindeswohl wird bestmöglich gewahrt.
43III.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
45Die Festsetzung des Wertes folgt aus § 42 Abs. 2 und 3 FamFG.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 5 F 632/05 1x (nicht zugeordnet)
- 5 F 284/05 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 42 Berichtigung des Beschlusses 1x
- 7 UF 293/04 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- 5 F 270/03 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 160 Anhörung der Eltern 1x
- BGB § 1618 Einbenennung 3x
- 5 F 74/12 1x (nicht zugeordnet)