Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 305/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 05.09.2013 wird seiner Beschwerde vom 23.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 16.05.2013 abgeholfen.
Die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse gemäß § 44 RVG zu zahlende Beratungshilfevergütung wird anderweitig auf
342,72 € festgesetzt.
Die Festsetzung beruht auf den Anträgen vom 09.04.2013 betreffend Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Trennungsunterhalt, Scheidungsunterhalt, Ehewohnung, Hausratsteilung und Haftung für Schulden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2I.
3Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässig.
4Das Landgericht hat die weitere Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung gem. §§ 56, 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 4 RVG zugelassen.
5Die weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden.
6Der Senat sieht davon ab, die Sache zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung an das Landgericht zurückzugeben. Die weitere Beschwerde führt keinen neuen Sach- und Streitstand in das Verfahren ein, den das Landgericht im Rahmen eines Nichtabhilfeverfahrens hätte berücksichtigen müssen.
7II.
8In der Sache hat die weitere Beschwerde Erfolg.
9Die angefochtene Entscheidung, die nach §§ 33 Abs. 6 RVG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist, weist insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 1) auf, als der Festsetzung der Beratungshilfegebühren des Beteiligten zu 1) nur vier selbständige Angelegenheiten zu Grunde gelegt wurden.
10Richtigerweise sind bei der Berechnung der Beratungshilfegebühren entsprechend dem Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) insgesamt acht selbständige Angelegenheiten anzusetzen.
11Dem Begriff der Angelegenheit, an den die Frage des Vergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 2, 6 BerHG anknüpft, kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Denn die Vergütungstatbeständen der Nr. 2501 – 2505 VV RVG sind Festgebühren, bei denen kein Ausgleich über die Erhöhung des Gegenstandswertes durch Akkumulation nach § 22 RVG stattfindet, sondern das „Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., VV 2500-2508 Rn. 27).
12Der Begriff der Angelegenheit ist im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt. Nach wohl einhelliger Auffassung ist daher auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2011 – 25 W 499/10, FamRZ 2011, 1685-1686, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.08.2008, 10 W 8a5/08; OLG Stuttgart Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06).
13Nach der allgemeinen Bestimmung des § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die von ihm beanspruchten Gebühren in „derselben Angelegenheit“ nur einmal verlangen. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit ist, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben ist.
14Inwieweit diese Voraussetzungen bei familienrechtlichen Beratungsgegenständen erfüllt sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
15Zum Teil wird vertreten, dass es sich insgesamt um eine einzige Angelegenheit handelt, weil der Ursprung der unterschiedlichen Gegenstände in dem einheitlichen Lebenssachverhalt des Scheiterns einer Ehe liege (OLG Nürnberg Beschluss vom 30.03.2004, 7 W 719/04, zitiert nach juris).
16Eine andere Meinung stellt auf die Selbständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen ab und geht hierbei von verschiedenen Angelegenheiten aus unter gleichzeitiger Differenzierung nach Sachgruppen der Beratung. Teils wird danach unterschieden, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach. Zwecks weiterer Darstellung der unterschiedlichen Meinungen im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluss vom 11.03.2011, a.a.O., Tz. 7 Bezug genommen.
17Eine analoge Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG, der eine Scheidungssache und deren Folgesachen als „dieselbe Angelegenheit“ definiert, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich - abgelehnt. Denn § 16 Abs. 4 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbunds (vgl. Senatsbeschluss a.a.O., Tz. 8). Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen ist auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O., Tz. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012 – 3 Wx 189/12, Tz. 15, zitiert nach juris, MDR 2012, 1499-1500; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, 20 WF 1311/10, Tz. 6, zitiert nach juris).
18Nach Auffassung des Senats wird bei Annahme einer einzigen Angelegenheit in Trennungsfolgesachen der Begriff des „inneren Zusammenhangs“ überstrapaziert. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Beratungsbedarf nur anlässlich der Trennung verbunden ist und die einzelnen Trennungsfolgen völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zum Gegenstand haben.
19In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht bleiben, dass die Gebühren für die Beratung in keinem Verhältnis zu dem gleichzeitig von dem Rechtsanwalt zu übernehmenden vollen Haftungsrisiko stehen. Die Sozialleistung der Beratungshilfe ist zumindest im Familienrecht nahezu vollständig auf die Anwaltschaft übertragen. Die Möglichkeit der Gewährung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist durch die Zuweisung dieser Aufgabe an den Rechtspfleger in der Praxis nahezu ohne Bedeutung. Deshalb erscheint es unangemessen, die ohnehin schon geringe Vergütung nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehene Ausweitung des gebührenrechtlichen Begriffs der „Angelegenheit“ noch weiter zu reduzieren. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.03.2011 verwiesen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O., Tz. 10)
20In diesem Zusammenhang steht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 31.10.2001 , 1 BvR 1720/01, AGS 2002, 273. Dort wird ausgeführt, dass in Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit bei der Abrechnung von sachlich unterschiedenen familienrechtlichen Gegenständen der Beratungshilfe unterschiedliche Angelegenheiten im vergütungsrechtlichen Sinne angenommen werden können, um eine weitere Belastung des Rechtsanwalts zu vermeiden ( so auch OLG Dresden, a.a.O., Tz. 9; vgl. auch Gerold/Schmit/Müller-Rabe, a.a.O. § 16 RVG Rn. 28).
21Im Ergebnis sind die hier vorliegenden Beratungsgegenstände bezüglich Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Trennungsunterhalt, Scheidungsunterhalt, Ehewohnung, Hausratsteilung und Haftung für Schulden der Eheleute als unterschiedliche, jeweils selbständige Angelegenheiten vergütungsrechtlich zu behandeln.
22Dadurch erhöht sich die zu Gunsten des Beteiligten zu 1) festzusetzende Vergütung auf 8 x 42,84 € entsprechend einem Gesamtbetrag von 342,72 €.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.
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Referenzen
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 3x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 547 Absolute Revisionsgründe 1x
- RVG § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe 1x
- RVG § 22 Grundsatz 1x
- RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit 4x
- § 2 Abs. 2, 6 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren 1x
- 25 W 499/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 360/06 1x
- 7 W 719/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Wx 189/12 1x (nicht zugeordnet)
- 20 WF 1311/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1720/01 1x (nicht zugeordnet)