Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 305/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 05.09.2013 wird seiner Beschwerde vom 23.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 16.05.2013 abgeholfen.

Die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse gemäß § 44 RVG zu zahlende Beratungshilfevergütung wird anderweitig auf

342,72 € festgesetzt.

Die Festsetzung beruht auf den Anträgen vom 09.04.2013 betreffend Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Trennungsunterhalt, Scheidungsunterhalt, Ehewohnung, Hausratsteilung und Haftung für Schulden.

Die Entscheidung  ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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